KlientenJournal 3/2019

Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506  Ansicht der Finanz sogar zur Gänze abzugsfähig . Ein derartiges „Event- Marketing“-Konzept liegt vor, wenn eine Marketingstrategie besteht, die die Veranstaltung von Events vorsieht, um die Kundeninteressen auf das Unternehmen zu lenken. Entscheidend für die zumindest teil- weise steuerliche Absetzbarkeit ist daher, dass die Bewirtungskosten nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen. Beispiele: ǜǜ Stellt ein Unternehmer anlässlich einer Kanzleifeier seine neu aufgebaute betriebswirtschaftliche Abteilung vor und haben die Klienten dabei die Möglichkeit, ihr Unternehmen analy- sieren zu lassen, dann liegen abzugs- fähige Aufwendungen vor. ǜǜ Bei einer Feier im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Unternehmers steht hingegen der Repräsentations- zweck im Vordergrund, wodurch die daraus resultierenden Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzu- ordnen sind und daher nicht einkom- mensmindernd berücksichtigt werden dürfen. Für (nicht auf der Feier arbeitende) Mitarbeiter gilt, dass die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsaus- flüge und -feiern, kulturelle Veranstal- tungen etc.) nur bis zu einem geldwerten Vorteil von € 365 jährlich lohnsteuerfrei und sozialversicherungsbeitragsfrei ist. Darüber hinausgehende Vorteile sind in der Lohnverrechnung als Sachbezug zu berücksichtigen.  ■ Reisekosten bei Fortbildungen Wenn eine Reise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, sind die Kosten dafür nicht steu- erlich abziehbar. Der Verwaltungs- gerichtshof entschied nun aber, dass zwischen den Kurskosten und den Reisekosten zu unterscheiden ist. Da Bildungsmaßnahmen für die Berufstätigkeit förderlich sind, sind die Kurskosten als Werbungskosten absetzbar , auch wenn das für die Reisekosten nicht gilt.  ■ VEREINE Steuerliche Begünstigung für Vereine bewahren Wenn der Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein droht, kann eine Einbringung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH helfen. Abgabenrechtlich begünstigte Vereine müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllen. Wesent- lich ist, dass der Verein keine Tätigkeiten ausübt, die eine begünstigungsschädliche Wirkung entfalten. Werden im Einzelfall derartige begüns- tigungsschädliche Vereinstätigkeiten ausgeübt, so besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtli- chen Begünstigungen verliert und empfind- liche Abgabennachzahlungen entstehen. Typische Beispiele für begünstigungsschäd- liche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind nach Ansicht der Finanz etwa Vereinskan- tinen, große Vereinsfeste oder Vereinslokale mit Speisen und/oder Getränkeangebot. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatz- steuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst dann, wenn die unbeschränkt steuer- pflichtigen Einkünfte des Vereins € 10.000 pro Kalenderjahr übersteigen . Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: Das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtli- chen Begünstigungen verliert. Das gilt vor allem dann, wenn die Umsätze aus dem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von € 40.000 pro Veranlagungsjahr übersteigen , da in diesen Fällen die gesetzlich vorgesehene Ausnahmegenehmigung nicht greift. Verlust der Begünstigung für gesamten Verein vermeidbar? Um den Verlust der steuerlichen Begüns- tigungen für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte eine steuerneutrale Einbringung des begünstigungsschädli- chen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter- GmbH in Betracht gezogen werden. Der Gewinn wird auf Ebene der Tochter-GmbH – ebenso wie beimVerein – mit 25% Körper- schaftsteuer besteuert. Die nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinne des auf die Tochter-GmbH ausgelagerten Geschäftsbetriebes können an den Verein steuerfrei ausgeschüttet werden. Sind zudem Liegenschaften vorhanden und werden diese nicht auf die Tochter- GmbH übertragen, sondern dieser ledig- lich verpachtet (z.B. Gebäude, in dem die Kantine betrieben wird), wäre die Miete auf Ebene der Tochter-GmbH steuerlich abzugsfähig, während die Mieteinnahmen auf Ebene des Vereins nicht körperschaft- steuerpflichtig sind.  ■ © SydaProductions

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