KlientenJournal 3/2022

8160 Weiz Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 E-Mail: office@kapas.at 8055 Graz-Seiersberg Maria-Pfeiffer-Straße 12 Tel. +43 0316 293377 E-Mail: graz@kapas.at 8280 Fürstenfeld Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506 E-Mail: fuerstenfeld@kapas.at Editorial Dr. Ulrike Schickhofer AUSGABE 3 / 2022 www.kapas.at 8200 Gleisdorf Neugasse 111 Tel. +43 3112 26670-0 E-Mail: gleisdorf@kapas.at Steigende Energiekosten, unterbrochene Lieferketten, Personalmangel, Corona-Pandemie. Österreichs Unternehmen haben derzeit eine Unmenge an Schwierigkeiten zu bewältigen. Auf die Stimmung der Wirtschaft drückt neben den Kriegsfolgen und den hohen Energiepreisen auch der Konsumrückgang. Wir stehen Ihnen als Berater mit Rat und Tat zur Seite. Nutzen Sie etwa die Möglichkeit, wegen des hohen Anstiegs der Energiekosten die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabsetzen zu lassen. Unabhängig von dieser speziellen Möglichkeit ist das auch durch Vorlage einer Planungsrechnung möglich, wenn sich voraussichtlich eine niedrigere Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld aus anderen Gründen ergeben wird. Eine Planungsrechnung gibt zudem die Möglichkeit, rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, bevor es zu eng wird. Nehmen Sie unsere Hilfe rechtzeitig in Anspruch; gemeinsam kommen wir da durch! INFLATION Teuerungs-Entlastungspaket gegen Einkommensverlust Die Regierung hat ein milliardenschweres Paket gegen die Teuerung geschnürt. Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket will die Regierung ab 2023 auch die kalte Progression abschaffen. Entlastungmaßnahmen ǜ Im August werden € 180 für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. ǜ Im September fließen € 300 für Menschen mit geringem Einkommen wie etwa Sozialhilfebezieher, Arbeitslose und Mindestpensionisten. ǜ Im Oktober erhalten alle in Österreich lebenden Erwachsenen € 250 Klimabonus plus weitere € 250 Teuerungsbonus. Für jedes Kind kommen noch € 250 dazu. ǜ Der erhöhte Familienbonus (€ 2.000,16 statt € 1.750,08) und der erhöhte Kindermehrbetrag (€ 550 statt € 350) werden auf das ganze Jahr 2022 vorgezogen. ǜ Einführung eines einmaligen Teuerungsabsetzbetrags für 2022 in Höhe von € 500. ǜ Verlängerung des Wohnschirms (Schutz vor Delogierung). ǜ Der Digi-Scheck für Lehrlinge (bis zu 3-mal € 500 pro Jahr) wurde bis 2024 verlängert. Abschaffung der „kalten Progression“ Ab 2023 wird die kalte Progression vollständig abgeschafft. Grenzbeträge der Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55 %-Stufe) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- © VAKSMANV  Mehr im Börsel: Regierungspaket gegen hohe Inflation

und Alleinverdienerabsetzbetrag) werden automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben. Valorisierung von Sozialleistungen Ab 1.1.2023 wird das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert. Die Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation im Zeitraum Juli bis Juni. Direktzuschuss für energieintensive Unternehmen Unternehmen, die heuer besonders unter den hohen Energiekosten leiden, werden 2022 mittels eines Zuschusses für Energie entlastet. Strompreiskompensation 2022 wird die Strompreiskompensation für Unternehmen einen Teil der indirekten CO₂-Kosten rückvergüten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die Mittel zur Bedeckung der Förderungen sind mit 75 % der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen des Jahres 2021 begrenzt. Teuerungsprämien für Arbeitnehmer Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, ist diese Zahlung steuerlich begünstigt. Derartige zusätzliche Zahlungen sind als „Teuerungsprämie“ im Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt € 3.000 steuerfrei und sozialversicherungsfrei, auch weitere Lohnnebenkosten fallen nicht an. Davon sind € 1.000 an eine entsprechende kollektive Regelung (lohngestaltende Vorschrift) gebunden, € 2.000 können auch einzelnen Arbeitnehmer gewährt werden. Der Deckel von € 3.000 berücksichtigt auch Zahlungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung. Verschiebung der CO2-Bepreisung Die CO2-Bepreisung wurde von Juli 2022 auf Oktober 2022 aufgeschoben. Senkung der Lohnnebenkosten Die Lohnnebenkosten wurden dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Der UV-Beitrag wurde um 0,1 Prozentpunkte, der Beitrag zum FLAF um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt. ■ NEUE GESETZE Abgabenänderungsgesetz 2022 Der Nationalrat hat das Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in der Einkommen- und Umsatzsteuer. Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (mit einem Veranlagungsfreibetrag von € 730). Nun wurde eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab der Veranlagung 2022 geschaffen. Mit dieser Befreiung unterliegen Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nicht der Einkommensteuer, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde klargestellt, dass bei mehreren Arbeitgebern die Befreiung von der Einkommensteuer insgesamt nur bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zusteht. Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind, stellen Betriebsausgaben dar. Ohne weiteren Nachweis können Selbständige 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen steuerlich geltend machen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte neben privaten Fahrten auch für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie wurde um einen fiktiven Unternehmerlohn für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit erweitert. Zudem ist nun eine Teilauszahlung der Forschungsprämie möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer wird die Vereinfachungsregelung bei einem Dreiecksgeschäft auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Unternehmern Anwendung finden können. Weiterhin kann immer nur ein am Reihengeschäft beteiligter Unternehmer die Vereinfachung potenziell für sich beanspruchen, nämlich derjenige in der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung. Für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken wird der Steuersatz von 0 % bis 30.6.2023 beibehalten. Weiters wurde eine eigenständige Verzinsungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen (Umsatzsteuerzinsen). ■ © Parlamentsdirektion / Johannes Zinner

www.kapas.at JAHRESABSCHLUSS Fristverlängerung für Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen Im Juni 2022 wurde eine erneute Verlängerung der Fristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Aufstellung von Jahresabschlüssen Wenn die Aufstellung eines Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften oder Vereinen aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres nicht möglich ist, so kann diese Frist um vier Monate überschritten werden. Diese Bestimmung galt schon bisher. Nunmehr gilt diese Regelung auch für sämtliche Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2021. Für Jahresabschlüsse, bei denender Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet. Für spätere Jahresabschlüsse gilt wieder die reguläre Aufstellungsfrist von 5 Monaten. Offenlegung von Jahresabschlüssen Die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2021 wurde ebenfalls verlängert. Die Offenlegungsfrist von 9 Monaten verlängert sich für diese Jahresabschlüsse auf 12 Monate. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022. Danach gilt wieder die Offenlegungsfrist von 9 Monaten. ■ UMSATZSTEUER Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Betriebsausflug Veranstaltet ein Arbeitgeber einen Betriebsausflug, dürfen Vorsteuern aus Vorleistungen nicht mehr abgezogen werden. EST-/KÖST-VORAUSZAHLUNG Herabsetzung von Vorauszahlungen Bei einem hohen Anstieg der Energiekosten können Sie Ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabsetzen lassen. Voraussetzung für die Herabsetzung ist, dass Sie glaubhaft machen können, vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen zu sein. Davon kann in den nachfolgenden Fällen ausgegangen werden: 1. Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz. 2. Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt. Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird). Sofern nicht bereits eine Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt ist, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages. Tipp: Unabhängig von dieser speziellen Möglichkeit können Sie Ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen noch niedriger oder sogar mit Null festsetzen lassen, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere oder gar keine Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld aus anderen Gründen ergeben wird. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Nachweis (z.B. eine Planungsrechnung). ■ Bis 31.12.2021 war nur bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer die sogenannte Marge, also die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sogenannte Margenbesteuerung). Bei Reiseleistungen an Unternehmer kamen bislang die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen zur Anwendung. Seit 1.1.2022 gilt die Margenbesteuerung aber auch für Reisen, bei welchen ein Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Durch diese Erweiterung der Reiseleistungs-Margenbesteuerung auf Unternehmer ändert sich auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsausflügen: Bislang konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung begründet werden, solange die Reisevorleistungen maximal € 100 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen. Diese Toleranzregelung ist mit der Änderung der Reiseleistungsbestimmungen mit Wirkung ab 1.1.2022 entfallen. Dies hat folgende Konsequenzen: ǜ Der Betriebsausflug fällt in den Anwendungsbereich der „Reiseleistungen“, weshalb umsatzsteuerlich nur die Marge zu besteuern ist. ǜ Im Regelfall wird es aber an einer Marge fehlen, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug beim Arbeitnehmer und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers (= Arbeitgeber) für die Reise gleich hoch sind. ǜ Erfolgt der Betriebsausflug gegen Entgelt, ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar. ǜ Ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich. ■ © Sina Ettmer

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780-0 · e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506 · e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Nach Gewährung solcher Förderungen erfolgen regelmäßig Prüfungen durch das Finanzamt, welches nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter tätig wird. Fraglich ist nun, welche Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen möglich sind. Vergabeentscheidung der COFAG Die Förderanträge werden im Auftrag der COFAG durch das Finanzamt einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Bestehen dabei begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder an der Plausibilität der Daten, kann die COFAG eine ergänzende Analyse vom Finanzamt anfordern. Auf Basis dieser Plausibilisierung und Gutachten entscheidet die COFAG über den Förderantrag. Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der vom Finanzamt übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Gegen diese Entscheidung kann der Förderwerber nur auf dem Zivilrechtsweg vorgehen. Spätestens im Rahmen eines solchen Zivilgerichtsverfahrens muss die COFAG eine sachliche Begründung für die Ablehnung des Antrags vorlegen. Problematisch ist, dass der Zivilrechtsweg ungleich teurer ist als der verwaltungsrechtliche Weg. Gewinnt der Förderwerber das Verfahren gegen die COFAG, steht ihm jedoch voller Kostenersatz zu. Prüfungsbericht des Finanzamts nach Prüfung Im Rahmen der Förderungs-Prüfung ist das Finanzamt berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen. Der Unternehmer ist verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen. Bei der Prüfung sind zwar die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, allerdings kommen deren Regelungen hinsichtlich Rechtsmittel nicht zur Anwendung, da das Finanzamt im Rahmen der COVID-19-Förderungs-Prüfung keinen Bescheid erlässt, sondern im Falle von Zweifel an der Richtigkeit einen Prüfungsbericht erstellt, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird. Eine verwaltungsrechtliche Beschwerde ist dagegen nicht möglich, sondern es kann auch dieser Prüfungsbericht – wie oben beschrieben – nur auf dem Zivilrechtsweg bekämpft werden. Wird dem Finanzamt bei seiner Prüfung der Verdacht einer Straftat bekannt, so ist es zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. In diesem Strafverfahren kommen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung, insbesondere auch die darin vorgesehenen Rechtsmittel gegen allfällige Strafurteile. ■ COVID-19-FÖRDERUNGEN COVID-19: Rechtsmittel gegen die Förderungsentscheidung der COFAG Über die Gewährung einer COVID-19-Förderung entscheidet die COFAG. Bei der Vergabe kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der COFAG und dem Förderwerber zustande. © Pixel-Shot Entschädigung Helfen Personen bei einem Vereinsfest mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein. Wird dem Helfer eine Entschädigung gewährt, ist dieser jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer anzumelden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Grenzen für eine Lohnsteuer- bzw. Lohnabgabenpflicht überschritten werden. Hinweis: Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezüge zu verstehen. Keine Entschädigung Erhält der Helfer tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zum Veranstalter erbracht werden. Solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben. Gewerbliche Gastronomiebetriebe Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für Helfer von Vereinen. Werden diese für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. Werden die Helfer allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen. ■ VEREINE Helfer auf Vereinsfesten Bei Vereinsfesten ist darauf zu achten, wie Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind.

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