KlientenJournal 4/2019

A-8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 , Fax +43 3172 3780-7 E-Mail: office@wesonig.at A-8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506-33 E-Mail: fuerstenfeld@wesonig.at AUSGABE 4 / 2019 Editorial Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506 Dr. Ulrike Schickhofer © RICHARD MAYR Seit dem 1.9.2019 haben Arbeitneh- mer bei Katastropheneinsätzen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Ent- gelts. Als Arbeitgeber erhalten Sie dafür eine Entschädigung vom Kata- strophenfonds. Eine Voraussetzung für die Entgeltfort- zahlung ist die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung. Somit besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit – etwa aufgrund der Urlaubszeit, zahlrei- cher Krankenstände oder hohem Auf- tragsvolumens – seine Zustimmung zu verweigern. Beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist heuer erstmalig eine Überprüfung der im Vorjahr gemel- deten Daten durchzuführen. Zudem erfolgten einige Änderungen, die 2020 in Kraft treten werden. Wir stehen Ihnen auch 2020 wieder mit Rat und Tat zur Seite. Für 2019 wünschen wir Ihnen ein frohes Weih- nachtsfest und für 2020 ein erfolgrei- ches neues Jahr. Wir freuen uns auf weitere gute Zusammenarbeit! MITARBEITER Entgeltfortzahlung für Einsatz- kräfte im Katastrophenfall Seit 1.9.2019 haben Arbeitnehmer bei Katastropheneinsätzen unter bestimmten Voraus- setzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Arbeitgeber erhalten dafür eine Entschädigung vom Katastrophenfonds. Arbeitnehmer haben seit 1.9.2019 einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Ent- gelts, wenn ǜ sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisa- tion, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr ǜ bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind und ǜ wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart sind. Ein Großschadensereignis ist eine Schadens- lage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Für den Einsatz bei Berg- rettungsdiensten muss kein Großscha- densereignis vorliegen, um einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu haben. Arbeitgeber kann Zustimmung verweigern Weitere Voraussetzung für die Entgeltfortzah- lung ist die Vereinbarungmit demArbeitgeber über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung. Somit besteht für den Arbeitgeber die Mög- lichkeit – etwa aufgrund der Urlaubszeit, zahl- reicher Krankenstände oder hohen Auftrags- volumens – seine Zustimmung zu verweigern. ©somchai20162516  Feuerwehr im Einsatz: Seit 1.9.2019 mit Entgeltfortzahlung

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