KlientenJournal 4/2020

www.kapas.at GASTGEWERBE Gastgewerbe­ pauschalierung Im August 2020 wurde die Gastgewerbe- pauschalierungsverordnung geändert – durchwegs zum Vorteil der betroffenen Steuerpflichtigen. Gastgewerbetreibende, die die Vorausset- zungen erfüllen, können die Betriebsaus- gaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauscha- les , eines Mobilitätpauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen wer- den, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen. Die Neuerungen der Gastgewerbepau­ schalierung für das Kalenderjahr 2020: ǜ Die Netto-Umsätze des Vorjahres dür- fen € 400.000 (davor € 255.000) nicht überschreiten. ǜ Das Grundpauschale wird auf 15 % (davor 10 %) des Umsatzes erweitert und beträgt mindestens € 6.000, maximal jedoch € 60.000. ǜ DasMobilitätspauschalebeträgt entweder 6 % (max. € 24.000), 4 % (max. € 16.000) oder 2 % (max. € 8.000) des Umsatzes (davor einheitlich 2 %), abhängig von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet. ǜ Der Maximalbetrag des Energie- und Raumpauschales wird auf € 32.000 (davor max. € 20.400) erhöht. Ob nun durch die Neuerungen die Anwen- dung der Gastgewerbepauschalierung vor- teilhaft ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.  ■ FAMILIEN Familienbonus Plus Durch ein Zurückziehen des Antrags auf den Familienbonus Plus kann der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Fami- lienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen. Bei (Ehe)Partnern kann entweder ein Eltern- teil den Familienbonus Plus zur Gänze bean- tragen oder beide Elternteile je zur Hälfte. Die Beantragung kann dabei direkt beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 erfolgen, sodass der Steuervorteil bereits monatlich im Zuge der laufenden Gehaltsabrechnung zufließt, oder am Ende des Jahres im Rah- men der Arbeitnehmerveranlagung. Achtung: Wenn Sie eine Arbeitnehmerver- anlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewoll- ten Nachzahlung kommen kann. Insgesamt kann der Familienbonus Plus für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null. Nun wurde die Möglichkeit geschaf- fen, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019 nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag zurückgezo- gen wird. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides möglich. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberech- tigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann.  ■ Prüfung von Covid- 19-Förderungen Die Daten zur Erlangung von Covid- 19-Förderungen werden nun über- prüft. Das sogenannte Covid-19-Förderungs- prüfungsgesetz (CFPG) gestattet die Prüfung folgender Maßnahmen: ǜ Zuschüsse aus dem Härtefallfonds ǜ Haftungen, die von der Austria Wirt- schaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen werden ǜ Fixkostenzuschüsse ǜ Kurzarbeitsbeihilfen ǜ Förderungen des NPO-Unterstüt- zungsfonds ǜ Förderungen der Überbrückungs­ finanzierung für Künstler Die Prüfung obliegt den Finanzämtern, wobei diese nicht als Abgabenbe- hörde, sondern als Gutachter handeln. Da bei der Prüfung nach dem CFPG die Mitwirkungspflicht zur Anwendung kommt, ist der Unternehmer verpflich- tet, alle förderungsrelevanten Anga- ben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen . Das Finanzamt kann auch in die Transparenzdatenbank Einsicht nehmen. Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG besteht nicht. Entstehen bei der Prüfung Zweifel an der Richtigkeit, so hat das Finanzamt einen gesonder- ten Prüfungsbericht zu erstellen und diesen dem Finanzministerium und der zuständigen Förderstelle zu über- mitteln. Ergibt sich bei einer Prüfung der Verdacht auf eine gerichtliche Straftat, so ist das Finanzamt zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwalt- schaft verpflichtet. Falsche Angaben, die zur Erlan- gung von Förderungen erteilt werden und auf einer fehlerhaften Buchfüh- rung basieren, können jedoch auch zu finanzstrafrechtlichen Folgen führen. Unter Umständen besteht aber noch die Möglichkeit, diese Folgen durch eine Selbstanzeige zu verhindern.  ■ ©deniskomarov ©davit85

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