KlientenJournal 4/2022

Die Auswirkungen sind folgende: Grenzbeträge aktuell (€) Anpassung in % Grenzbeträge 2023 (€) Steuersatz 2023 bis 11.000 6,3 bis 11.693 0 % über 11.000 – 18.000 6,3 über 11.693 – 19.134 20 % über 18.000 – 31.000 3,47 über 19.134 – 32.075 30 % über 31.000 – 60.000 3,47 über 32.075 – 62.080 41 % über 60.000 – 90.000 3,47 über 62.080 – 93.120 48 % über 90.000 – 1.000.000 3,47 über 93.120 – 1.000.000 50 % Der Basiszinssatz beträgt nun 1,38 %. Daraus ergibt sich mit Wirksamkeit ab 2.11.2022 ein Zinssatz von 3,38 % beim Finanzamt für: ǜ Stundungs-, ǜ Aussetzungs-, ǜ Anspruchs-, ǜ Beschwerde- und ǜ Umsatzsteuerzinsen. Wann werden diese Zinsen verrechnet? Stundungszinsen Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen (Stundung oder Entrichtung von Raten) bewilligen, wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Unternehmer mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird. Aussetzungszinsen Im Fall einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des strittigen Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet. Anspruchszinsen Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30.9. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Körperschaft- bzw. Einkommensteuerguthaben werden ebenso ab dem 1.10. des Folgejahres vom Finanzamt verzinst. Beschwerdezinsen Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesenwäre, und ergibt sich damit eine Abgabengutschrift, werden über Antrag Beschwerdezinsen gutgeschrieben. Umsatzsteuerzinsen Damit werden Gutschriften und Nachzahlungen bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und bei Umsatzsteuer-Jahressteuererklärungen verzinst. ■ MELDEPFLICHT Meldepflicht für Plattformen Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) regelt die Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch mit den teilnehmenden Staaten. Der Alleinverdiener- sowie Alleinerzieherabsetzbetrag wird für ein Kind von € 494 auf € 520 im Jahr 2023 erhöht. Für zwei Kinder wird dieser € 704 anstatt € 669 betragen. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 232 (bis 2022: € 220) jährlich. Der Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat wird im Jahr 2023 für das erste Kind € 31, für das zweite Kind € 47 und für jedes weitere Kind € 62 betragen. Der Verkehrsabsetzbetrag wird 2023 auf € 421 und der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag auf € 726 angehoben. ■ FINANZ Erhöhung der Zinssätze beim Finanzamt Aufgrund des kürzlich durch Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) erhöhten Leitzinssatzes hat die Finanz die Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen erhöht. Ein meldender Plattformbetreiber hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31.1.2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31.12.2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren. Die notwendige Meldung durch die Plattformbetreiber ist bei folgenden relevanten Tätigkeiten des Plattformnutzers (Anbieters) vorgesehen: ǜ Vermietung und Verpachtung von Immobilien, ǜ Persönlich erbrachte Dienstleistungen (z.B. Fahr-, Reinigungs-, Essenslieferdienste oder Online-Unterricht), ǜ Verkauf von Waren, ǜ Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (etwa Car- oder Ride-Sharing). Plattformbetreiber haben bis spätestens 31.1. eines Kalenderjahres für den vorangegangenenMeldezeitraum für jedenmeldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, Informationen an das Finanzamt zu übermitteln. Verstößt eine Plattformgegen diese Registrierungs- und Meldepflichten, macht sie sich eines Finanzvergehens schuldig, das mit Geldstrafe geahndet wird, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung € 200.000, bei grob fahrlässiger Begehung € 100.000 beträgt. Eine Selbstanzeige ist nicht möglich. Gerne informieren wir Sie, welche Informationen an das Finanzamt im Einzelnen zu übermitteln sind. ■ © Jon Anders Wiken

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