KlientenJournal 1/2019

www.wesonig.at Besteuerung von Sonderzahlungen Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat indirekt ein Optimierungsmodell bestätigt, das es erlaubt, ein Sieben- tel einer Prämie am Ende des Jahres als sonstigen Bezug begünstigt zu versteuern. Sonstige Bezüge von Arbeitnehmern, wie etwa Urlaubs- undWeihnachtsgeld oder erfolgsabhängige Provisionen bzw. Bonuszahlungen, werden inner- halb des sogenannten „Jahressechs- tels“ mit einem festen Steuersatz be- günstigt besteuert. Sonstige Bezüge, die das „Jahressechstel“ überschrei- ten, sind hingegen wie das laufende Gehalt mit dem progressiven Einkom- mensteuertarif zu besteuern. Zur Frage, ob ein sonstiger Bezug vorliegt, wenn eine Prämie „laufend“ in Monatsraten verteilt ausgezahlt wird, hat der VwGH nunmehr eine Entscheidung getroffen. Sonstige Be- züge liegen demnach nur vor, sofern Rechtstitel und Auszahlungsmodus sich deutlich von den laufenden Be- zügen unterscheiden. Das in der Praxis als „Formel 7“ bekannte Prämienoptimierungsmo- dell wurde damit indirekt durch den VwGH bestätigt und kann daher zum Vorteil des lohnsteuerpflichtigen Dienstnehmers weiter angewendet werden. Dabei wird die festgestellte Prämie gesiebentelt, wobei 6 Sieben- tel gleichmäßig verteilt über 6 Monate als laufender (das Jahressechstel er- höhender) Bezug ausgezahlt und zum normalen Tarif besteuert werden und ein Siebentel am Ende des Jahres als sonstiger Bezug begünstigt besteuert wird. Für die Optimierung der begüns- tigten Besteuerung von Prämienzah- lungen ist es also notwendig, die genauen Auszahlungsmodalitäten bereits im Vorfeld entsprechend schriftlich zu regeln, wobei der jewei- lige Einzelfall zu berücksichtigen ist. Eine Reaktion des Gesetzgebers bleibt nun abzuwarten.  ■ Sicherheitsleistung und Zahlungsstopp Die Regelungen zum Erlag einer Sicherheitsleistung und zum Zahlungsstopp sind nicht mehr anwendbar. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber neue Bestim- mungen zur Bekämpfung des Sozialbetrugs erlassen wird. Bisher konnte einem inländischen Auftraggeber von der zuständigen Behörde ein Zahlungsstopp gegenüber seinem ausländischen Subunternehmer und der Erlag einer Sicherheitsleistung bei der Behörde aufgetragen werden, wenn der begründete Verdacht bestand, dass der ausländische Subunternehmer bestimmte Verwaltungs- übertretungen in Sachen Lohn- und Sozialdumping begangen hatte und Gründe für die Annahme vorlagen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde. Dieser Regelung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Absage erteilt, da eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienst- leister gegen EU-Recht verstößt.  ■ SOZIALVERSICHERUNG Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung Seit 1.1.2019 ist pro versicherter Person eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln. Sie ersetzt die monatliche Beitragsnachweisung sowie den Beitrags- grundlagennachweis und komplettiert auch die Anmeldung von Dienstnehmern. Dadurch sollen vor allem die Meldever- pflichtungen der Dienstgeber und sonstigen meldepflichtigen Stellen reduziert werden. Selbstabrechnerbetriebe haben seit 1.1.2019 für jede versicherte Person pro Kalendermonat eine monatliche Beitrags- grundlagenmeldung bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist erst mit dem 15. des übernächsten Monats. Bei „fallweise Beschäftigten“ ist die mBGM bis zum 7. des Folgemonats durchzuführen. Abweichend hiervon ist für „fallweise Beschäftigte“ auch die Bekanntgabe der Versicherungstage bis zum 7. des Folge- monats und anschließender Abgabe der Beitragsgrundlagen und der zu entrich- tenden Beiträge bis zum 15. des Folgemo- nats zulässig (Storno samt Neumeldung). Bei Vorschreibebetrieben endet die Frist bereits am 7. des Folgemonats. In den folgenden Monaten hat für dieselbe versi- cherte Person bei Vorschreibebetrieben nur dann eine monatliche Beitragsgrundlagen- meldung zu erfolgen, wenn sich beispiels- weise die Beitragsgrundlage ändert. Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren Mit der monatlichen Beitragsgrundlagen- meldung kam es zusätzlich zu einer Vielzahl von weiteren Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren. So wird sich etwa durch die Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch das Anmeldesystem ändern. Während bis zum31.12.2018 die Anmelde- verpflichtung auf zwei Arten erfolgen konnte, nämlich entweder durch Übermittlung der Vollanmeldung vor Dienstantritt oder durch Übermittlung der Mindestangaben-Anmel- dung vor Dienstantritt und anschließender Vollanmeldung, ist seit dem 1.1.2019 nur noch eine „reduzierte Anmeldung“ vor Dienstantritt erforderlich. Diese reduzierte Anmeldung wird dann durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung komplettiert. ■ ©zinkevych

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