KlientenJournal 1/2020

www.wesonig.at FIRMEN-KFZ Sachbezugswerte bei Firmen-Kfz Bei der Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen-Kfz wurden die CO 2 -Emissionsgrenz- werte angepasst und die Berechnung des Sachbezuges bei Vorführkraft- fahrzeugen neu geregelt. Durch die Einführung des neuen Messverfahrens zur Ermittlung des CO 2 -Emissionswertes von Kraftfahrzeu- gen liegen nun zumeist höhere CO 2 - Emissionswerte vor. Um dem gerecht zu werden, werden die vorgesehenen CO 2 -Grenzwerte in der Sachbezugswer- teverordnung für die Privatnutzung von Firmen-Kfz angehoben. Die Neuregelung ist ab 1.4.2020 für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO 2 -Emissionen ausgewiesen ist. Auf Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1.4.2020 und Kraftfahrzeuge, für die der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert nicht ausgewiesen ist, sind weiterhin die CO 2 -Grenzwerte nach der bisheri- gen Fassung anzuwenden. Bei Vorführkraftfahrzeugen sind ab 1.1.2020 die um 15 %erhöhten tatsäch- lichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsab- gaben als Anschaffungskosten für die Berechnung des Sachbezugs anzuset- zen. Die Neuregelung gilt für erstmals ab 1.1.2020 zugelassene Vorführkraft- fahrzeuge. NEUE GESETZE Änderungen bei der Werbeabgabe ab 1.1.2020 Bei der Werbeabgabe wurden Vorteile für Unternehmen beschlossen, deren werbeab- gabepflichtige Entgelte € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleis- tungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das umsatzsteuer- rechtliche Entgelt, das dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Abgabe beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage . Grundsätz- lich sind alle Werbeleister zur Abfuhr der Werbeabgabe verpflichtet, auch Vereine sind werbeabgabepflichtig (hier gibt es aber bestimmte Ausnahmen). Als Werbeleistungen gelten: ǜ die Veröffentlichung von Werbeeinschal- tungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes, ǜ die Veröffentlichung von Werbeeinschal- tungen in Hörfunk und Fernsehen sowie ǜ die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbe- botschaften. Nicht der Werbeabgabe unterlag bisher Wer- bung im Internet . Allerdings werden Online- werbeleistungen ab 1.1.2020 aufgrund des neuen Digitalsteuergesetzes 2020 mit 5 % Digitalsteuer belastet. Der Unternehmer hat die Werbeabgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, wobei bisher nur Beträge unter € 50 nicht abzuführen waren. Seit 1.1.2020 muss eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst erfolgen, wenn die Summe der abga- bepflichtigen Entgelte imVeranlagungszeit- raum (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) € 10.000 erreicht. Wird diese Freigrenze unterjährig überschritten, ist die Entrich- tung der Werbeabgabe für vorangegangene Monate nachzuholen. Beispiel ǜ Im April werden in diesem Jahr erstma- lig werbeabgabepflichtige Entgelte von € 5.000 vereinnahmt. Es wird keine Wer- beabgabe fällig. ǜ Im Juni werden werbeabgabepflichtige Entgelte von € 6.000 vereinnahmt. Es ist Werbeabgabe für insgesamt € 11.000 (Monat April + Monat Juni) zu entrichten. Wichtig: Die werbeabgabepflichtigen Ent- gelte sind stets evident zu halten, um das Überschreiten der Freigrenze überprüfen zu können. Weiters sollte von Beginn anWerbe- abgabe an den Kunden verrechnet werden, auch wenn diese wegen Unterschreitens der Jahresgrenze schlussendlich nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss. Jahres-Veranlagung Drei Monate nach Ablauf des Wirtschafts- jahres hat der Unternehmer auf elektroni- schem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Solange in einemVeranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen den Betrag von € 10.000 nicht erreicht , sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit und es entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jah- resabgabenerklärung.  ■ ©PixieMe ©aapsky

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=