KlientenJournal 1/2021

www.kapas.at Jedes Unternehmen, das mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich mit dem jewei- ligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe bis zu € 60.000 pro Monat beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbo- nus und zur Hälfte aus einemVorschuss auf den Fixkostenzuschuss II. Da der Ausfalls- bonus an den Fixkostenzuschuss II gebun- den ist, besteht eine grundsätzliche Ver- pflichtung, bis Jahresende einen solchen Antrag zu stellen. Voraussetzung: Umsatzausfall von über 40 % Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des erstfolgenden Monats (z.B. 16.2. für Jänner), erstmals beantragbar war der Bonus mit 16.2.2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst online monatlich gestellt werden. Vorausgesetzt wird ein Umsatzausfall von über 40 %. Zudem wer- den die Härtefallfonds bis Juni verlängert. Die Überprüfung des Umsatzeinbru- ches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Fixkosten- zuschuss‑II-Antrages. Aufgrund der Dauer der Krise stoßen jedoch immer mehr Betriebe an den EU- Beihilfendeckel von € 800.000. Österreich hat sich wiederholt für eine Anhebung die- ses Deckels eingesetzt. Die EU hat bereits signalisiert, dass der Beihilfendeckel auf bis zu € 1,8 Mio. erhöht werden könnte. ■ Quarantäne Wird ein Mitarbeiter behördlich unter COVID-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer den Arbeits- lohn weiterhin auszuzahlen, bis die behördliche Quarantäne beendet ist. Dem Arbeitgeber steht allerdings ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes zu. Der Entschädigungsanspruch muss dabei spätestens binnen 3 Monaten nach Ende der behördlichen Quaran- täne geltend gemacht werden. Nach den Regelungen des Epi- demiegesetzes hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Entgelts inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen 3 Monaten nach Ende der COVID-19-Quarantäne einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Antragstellung hat bei jener Bezirksver- waltungsbehörde zu erfolgen, die den behördlichen Absonderungsbescheid erlassen hat. Es ist daher wichtig, dass der Arbeitgeber über die behördlichen Absonderungsbescheide sowie auch den Aufhebungsbescheid zur Abson- derung seiner Mitarbeiter verfügt. Begibt sich ein Arbeitnehmer hin- gegen freiwillig (ohne behördliche Anordnung) in Quarantäne oder erhält der Mitarbeiter etwa von der Gesund- heits-Hotline 1450 lediglich die Emp- fehlung, den Gesundheitszustand von zu Hause aus zu beobachten, begrün- det dies keinen Anspruch auf Entgelt- fortzahlung und für den Arbeitgeber auch keinen Anspruch auf Entschä- digung nach dem Epidemiegesetz für einen geleisteten Verdienstentgang. Wenn der Unternehmer selbst von einer behördlichen COVID-19-Quaran- täne betroffen ist, steht auch ihm eine Erstattung seines Verdienstentganges zu. Für die Berechnung steht ein Tool zur Verfügung. Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss die Richtigkeit bestätigen und die Antragstellung muss innerhalb von 3 Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbe- hörde erfolgen. ■ CORONA-HILFE Ausfallsbonus bis zu 30% des Umsatzes Mit dem Ausfallsbonus kann zusätzliche Hilfe bis zu 30 % des Umsatzes mit einem Deckel von € 60.000 pro Monat beantragt werden. Die gestaffelte Hilfe ist seit 16.2.2021 beantragbar. © DR pics Zahlungserleichterungen für Rückstände beim Finanzamt Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sieht ein neues COVID-19-Ratenzahlungs- modell vor. Ein Antrag dafür muss bis 31.3.2021 eingebracht werden. Für Abgaben, die bereits bis 15.1.2021 gestundet wurden, wurde die Frist aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes automatisch und antragslos bis 31.3.2021 ausgedehnt . Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2021 sind keine Stundungs- zinsen vorzuschreiben. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Es besteht aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in ange- messenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Nehmen Sie unbedingt Kontakt mit uns auf, wenn Sie Ihren Abgabenrückstand beim Finanzamt bis Ende März nicht begleichen können. Wir prüfen dann für Sie, ob und in welchem Ausmaß dieser Rückstand gestundet werden kann. Der Antrag ist dafür jedenfalls bis 31.3.2021 einzubringen! ■

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