KlientenJournal 1/2022

8160 Weiz Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0, Fax -7 E-Mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506, Fax -33 E-Mail: fuerstenfeld@kapas.at Editorial Mag. Johannes Kandlhofer AUSGABE 1 / 2022 www.kapas.at 8200 Gleisdorf Neugasse 111 Tel. +43 3112 26670-0, Fax -22 E-Mail: gleisdorf@kapas.at Nun ist die Steuerreform 2022 endlich beschlossen. Sie bringt uns eine Senkung der Lohn- und Einkommensteuer, eine Erhöhung des Familienbonus Plus und eine bis € 3.000 steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung. Unternehmer können sich zudem über eine stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer, einen ökologischen Investitionsfreibetrag, eine Anhebung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter und eine Erhöhung des Grundfreibetrags des Gewinnfreibetrags freuen. 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung. Der Gesetzgeber hat mit der ökosozialen Steuerreform gleichzeitig festgelegt, wie Kryptowährungen im Privatvermögen ab dem 1.3.2022 steuerlich zu behandeln sind. Das Steuerreformpaket ist sehr umfassend. Gerne stehen wir Ihnen für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung, um ein Optimum für Sie herauszuholen! ÖKOSOZIALE STEUERREFORM Steuerreform 2022: Entlastung für Unternehmer und Arbeitnehmer Zur Entlastung der Steuerzahler und zur Umsetzung verschiedener Ökologisierungsmaßnahmen wurde die Steuerreform 2022 beschlossen. Dabei wurde auch die Besteuerung von Kryptowährungen geregelt. Entlastung von Arbeit und Pension ǜ Senkung der Einkommen-/Lohnsteuer Mit 1.7.2022 wird zunächst die zweite Tarifstufe gesenkt. Damit sinkt für Einkommensbestandteile zwischen € 18.000 und € 31.000 der Steuersatz von 35 % auf 30 %. Mit 1.7.2023 wird dann auch die dritte Tarifstufe gesenkt. Dann werden Einkommensbestandteile zwischen € 31.000 und € 60.000 anstatt mit 42 % nur noch mit 40 % besteuert. 2022 ist für die zweite Steuerstufe ein Mischsteuersatz von 32,5 % und 2023 für die dritte Steuerstufe von 41 % anzuwenden. ǜ Familienbonus Plus Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 auf € 1.750,08 (2022) bzw. € 2.000,16 (ab 2023) pro Kind und Jahr angehoben (bis zum 18. Geburtstag). Für Kinder nach dem 18. Geburtstag wird der Familenbonus Plus von € 500,16 auf € 575,16 (2022) bzw. € 650,16 (ab 2023) pro KInd und Jahr angehoben. Der höhere Familienbonus Plus wird erstmals ab 1.7.2022 berücksichtigt. Der Kindermehrbetrag wird von € 250 auf € 350 (2022) bzw. € 450 (ab 2023) pro Kind und Jahr angehoben. © Zarya Maxim  Steuerreform 2022: Familien als große Gewinner

ǜ Krankenversicherungsbeiträge Für Arbeitnehmer gibt es nicht nur einen höheren „Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag“ und eine großzügigere Einschleifregelung für diesen, sondern auch einen höheren SV-Bonus und eine höhere Werbungskostenerstattung im Rahmen der Veranlagung. Pensionisten werden über eine analoge Regelung beim Pensionistenabsetzbetrag (PAB) bzw. beim erhöhten PAB entlastet. Selbständige und Bauern werden über eine einkommensmäßig gestaffelte Gutschrift auf dem SVS-Konto entlastet. Entlastung der Wirtschaft ǜ Körperschaftsteuer gesenkt Die Körperschaftsteuer wird stufenweise gesenkt: 2023 auf 24 %und ab 2024 auf 23 %. ǜ Ökologischer Investitionsfreibetrag – IFB Der IFB kann in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung, erhöht sich der IFB auf 15 %. Er ist gedeckelt und kann nur für Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von maximal € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Bei Rumpfwirtschaftsjahren ist dieser Wert entsprechend zu aliquotieren. ǜ Anhebung GWG-Grenze Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) wird ab 1.1.2023 von € 800 auf € 1.000 angehoben. ǜ Gewinnfreibetrag Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird von 13 % auf 15 % erhöht. Die maximale Basis für den Grundfreibetrag bleibt mit € 30.000 unverändert. Somit können künftig bei einem entsprechenden Gewinn bis zu € 4.500 ohne Nachweis entsprechender Investitionen als Grundfreibetrag steuermindernd geltend gemacht werden. ǜ Freibetrag für Gewinnbeteiligung An aktive Arbeitnehmer kann eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 pro Jahr gewährt werden. Diese ist von der Lohnsteuer befreit, unterliegt jedoch der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. CO 2 -Bepreisung Ab 1.7.2022 wird von Inverkehrbringern von fossilen Kraft- und Treibstoffen (Kohle, Erdgas und Erdölprodukte) eine Abgabe eingehoben, deren Höhe von den Treibhausgasemissionen abhängt. Zur Abfederung der CO2 -Bepreisung wird für Privatpersonen ein regionaler Klimabonus eingeführt. Dieser ist regional gestaffelt. Je nach Klassifikation der Wohnsitzgemeinde beträgt er zwischen € 100 und € 200 pro Jahr. Kinder erhalten die Hälfte. Für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sowie für den Austausch von fossilenHeizungssystemen durch klimafreundliche Heizungssysteme können ab der Veranlagung 2022 pauschale Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der anzusetzende Pauschalbetrag beträgt jährlich € 800 für thermisch-energetische Sanierungen und € 400 für denAustauschvonHeizungssystemen und kann für 5 Jahre in der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Kryptowährungen Der Gesetzgeber hat nun ausdrücklich festgelegt, wie Kryptowährungen steuerlich zu behandeln sind. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1.3.2022. ■ Ausfallsbonus III ǜ Für Zeiträume von November 2021 bis März 2022. ǜ Bei mindestens 30 % Umsatzausfall im November oder Dezember 2021 und bei mindestens 40 % Umsatzausfall im Jänner bis März 2022. ǜ Nach Branchenkategorie eine Ersatzrate von 10 % bis 40 %. ǜ Höchstbetrag € 80.000 pro Monat, Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe. ǜ Beihilfenhöchstgrenze € 2,3 Mio. ǜ Antrag bereits ab 10. des Folgemonats möglich, d.h., Ausfallsbonus III für November 2021 ist bereits seit 10.12.2021 beantragbar. ǜ Achtung: bei COVID-19-Verwaltungsstrafen Rückzahlungspflicht des Ausfallsbonus! Verlustersatz ǜ Für Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2022. ǜ Bei Umsatzeinbruch von mindestens 40 % zum Vergleichsmonat. ǜ Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes, je nach Größe des Unternehmens. ǜ Beantragbar seit Anfang 2022. ǜ Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30 %, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind. Härtefallfonds ǜ Für Zeitraum von November 2021 bis März 2022. ǜ Einkommensrückgang bedingt durch COVID-19: 11–12/2021: 30 %, ab 2022 40 % im Vergleich zur Vorkrisenzeit. ǜ 80 % zuzüglich € 100 des Nettoeinkommenentgangs. ǜ Mindestens € 600 (11–12/2021: € 1.100), maximal € 2.000. ǜ Beantragbar: seit 1.12.2021 bis 2.5.2022. Mittels Verordnung wurde zusätzlich die Frist für Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und für Anträge auf Verlustersatz um jeweils ein Quartal, somit bis 31.3.2022 verlängert. ■ CORONA-HILFE Neuerliche COVID-19-Förderungen zum 4. Lockdown Das Finanzministerium hat informiert, dass aufgrund des neuerlichen COVID-19-Lockdowns die bekannten Förderinstrumente wie Ausfallsbonus und Verlustersatz bis März 2022 verlängert wurden. Hier finden Sie die Eckpunkte im Überblick. © Kawee

www.kapas.at Neue USt-Regelungen für ausländische Vermieter seit 1.1.2022 Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs darf der ausländische Vermieter nur dann als inländischer Unternehmer behandelt werden, wenn er im Inland eigenes Personal hat und diese Personen zu autonomem Handeln befähigt sind. Bei den „üblichen inländischen Vertretern“ eines ausländischen Vermieters (insbesondere bei den Hausverwaltungen) handelt es sich ǜ nicht um eigenes Personal des ausländischen Vermieters und ǜ es sind diese in der Regel auch nicht zu autonomem Handeln befugt, weil die Letztentscheidung üblicherweise der ausländische Unternehmer trifft. Seit 1.1.2022 kommt für Ausländer ohne eigenes Personal bei der Vermietung an inländische Unternehmer oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR) das sogenannte „Reverse-Charge-Verfahren“ zur Anwendung. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es nur bei jenen Mietern, die inländische Unternehmer oder KöR sind. Im Falle der Vermietung an Privatpersonen bleibt der ausländische Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen. UMSATZSTEUER Änderungen bei Werklieferungen nach Deutschland Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist eine UmsatzsteuerRegistrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich. Die deutsche Finanz hat eine Information veröffentlicht, die für österreichische Lieferanten unter Umständen zu einer Umsatzsteuer-Registrierungspflicht in Deutschland führen kann. Eine Werklieferung liegt demnach nur mehr dann vor, wenn der Lieferant für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte (Haupt-)Stoffe verwendet. Nur dann geht auch die Umsatzsteuerschuld des leistenden Lieferanten auf den Empfänger der Werklieferung in Deutschland über (Reverse Charge). Bei Montagelieferungen, bei welchen der Lieferant ausschließlich eigene Gegenstände verwendet, die erst durch Installation bzw. Montage am Lieferort zu einem fertigen Ganzen zusammengefügt und dort geliefert werden, kommt die Reverse-ChargeRegelung hingegen nicht zur Anwendung, weshalb sich der österreichische Lieferant in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Für die Zukunft ist bei Lieferungen nach Deutschland, die mit Be- und Verarbeitungen verbunden sind, genau zu prüfen, ob eine Werk- oder eine Montagelieferung vorliegt. Diese Prüfung sollte bereits vor Leistungserbringung erfolgen. ■ SELBSTÄNDIGE Neues Arbeitsplatzpauschale Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung. Voraussetzung für das Pauschale ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig. Das Arbeitsplatzpauschale kann in zwei Höhen geltend gemacht werden: ǜ Das große Arbeitsplatzpauschale steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zu Hause beziehen. Werden andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) bis € 11.000 erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, kann ein jährliches Pauschale in Höhe von € 1.200 abgesetzt werden. ǜ Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300 pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000 pro Jahr) erzielen und für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu € 300 pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden. Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahr Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen, ist eine Aliquotierung vorzunehmen (pro Monat somit € 100 oder € 25). Das Arbeitsplatzpauschale ist von der Höhe der Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit unabhängig. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht dasArbeitsplatzpauschale nur einmal zu und es ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen. DasArbeitsplatzpauschale steht auch Pauschalierern zu. ■ © chokniti © pikselstock

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at LOHNVERRECHNUNG Neues in der Lohnverrechnung Für 2022 gibt es in der Lohnverrechnung zusätzlich zu den Änderungen bei der Senkung der Steuersätze, der Anhebung von Absetzbeträgen, der Erhöhung des Familienbonus Plus und den Essensgutscheinen weitere Punkte zu beachten. COVID-19: Zulagen und Bonuszahlungen Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet wurden, sind bis € 3.000 steuerfrei. Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag befreit. Die Bonuszahlungen sind nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt. Die Auszahlung kann einmalig oder in Teilbeträgen erfolgen. Die Bonuszahlungen können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Bonuszahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden. Freibetrag für Betriebsveranstaltungen Wird 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht gänzlich ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber von 1.11.2021 bis 31.1.2022 steuerfreie Gutscheine im Wert von bis zu € 365 an seine Arbeitnehmer ausgeben. Pendlerpauschale Das Pendlerpauschale steht, auch in den Monaten November und Dezember 2021, im selben Umfang zu, selbst wenn vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage haben somit keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. 2022 gilt diese Regelung nicht mehr. Dann ist ein Tag entweder ein Homeoffice-Tag oder ein Tag, an dem Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann. ■ MITARBEITER Neue Regelung für Essensgutscheine Aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 wurde die Regelung für Essensgutscheine ausgeweitet. Die Steuerbefreiung gilt nun für Essensgutscheine von bis zu € 8,00 pro Arbeitstag. Diese Gutscheine sind ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten steuerfrei, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers konsumiert werden, weil er im Homeoffice arbeitet, sind von der Lohnsteuer befreit. Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei. Bei solchen Gutscheinen gibt es keine Änderungen. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensgutscheine € 8,00 bzw. € 2,00 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Pro Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Laut Finanzministerium müssen die Gutscheine nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensgutschein, Prepaid-Karte, etc.). Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedemWochentag (auch an Wochenenden) einlösen. ■ © SFIO CRACHO © goodluz Bescheide in der DataBox Für die wirksame Zustellung eines Bescheids ist allein der Zeitpunkt entscheidend, in dem dieser in der DataBox von FinanzOnline einlangt. Das Ausbleiben einer Mitteilung an eine E-Mailadresse hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung in der Databox. Um einer Fristversäumnis vorzubeugen, ist daher die Einräumung einer Zustellvollmacht an Ihren Steuerberater empfehlenswert.

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