KlientenJournal 2/2021

 dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Die Begünstigung für Zuwendungen des Arbeitgebers von € 3 pro Homeoffice-Tag gilt für Lohnzahlungszeiträume von 1.1.2021 bis 31.12.2023. Die Berücksichtigung des ergonomischen Mobiliars ist rückwirkend von 2020 bis 2023 anwendbar , der Höchst- betrag für 2020 beträgt maximal € 150. Im Jahr 2021 beträgt er zwar € 300, verringert sich aber um jenen Betrag, der 2020 bereits steuerwirksam verbraucht wurde. Voraus- setzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. ■ CORONA Einkommensteuer für COVID-19- Förderungen? Wenn Förderungen steuerfrei sind, stellt sich die Frage, wie damit in Zusammen- hang stehende Ausgaben zu behandeln sind. Für Ausgaben, die in unmittelba- rem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, besteht nämlich ein steuerliches Abzugsverbot. Für COVID- 19-Förderungen wurden zwar eigene Be- stimmungen bezüglich deren Steuerbefrei- ung geschaffen, nicht aber für die damit imZusammenhang stehenden Ausgaben. Härtefallfonds Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Einkommensersatz für natürliche Per- sonen. Diese COVID-19-Förderung unterliegt nicht der Einkommensteuer (Ausnahme: Land- und Forstwirte sowie Privatzimmer- Vermieter) und nicht dem Abzugsverbot. COVID-19-Kurzarbeit Durch diese Maßnahme sollen die Be- schäftigungsverhältnisse in der vorüberge- hend wirtschaftlich schwierigen Situation sowie betriebliches Know-how gesichert werden. Auch diese Förderung ist steuer- befreit. Damit im unmittelbaren Zusam- menhang stehende Ausgaben können jedoch steuerlich nicht abgezogen werden. Fixkostenzuschuss I und II 800.000 Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss II 800.000 können Unternehmen je nach Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken. Diese Zuschüsse sind steuerbefreit. Auch hier unterliegen die Ausgaben dem Abzugs- verbot. Es greift allerdings nur insoweit, als dem Zuschuss auch tatsächliche Betriebsausgaben gegenüberstehen. ■ UMSATZSTEUER Einfuhr-Versandhandel ab 1.7.2021 Mit 1.7.2021 wird hinsichtlich des Orts der Lieferung und damit dem Ort, an dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, das Bestimmungslandprinzip eingeführt. Unter Einfuhr-Versandhandel versteht man Lieferungen aus einem Drittland ins EU-Gebiet , bei welchen der Abnehmer ein Nichtunternehmer (Privatperson) oder ein sogenannter Schwellenerwerber (z.B. ein gänzlich unecht umsatzsteuerbefreiter Unternehmer) ist. Der Lieferort beim Einfuhr-Versandhan- del liegt an jenem Ort, an dem die Waren- bewegung endet ( Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland ), ǜ wenn die Waren in einem anderen EU- Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenem, in dem die Beförderung der Ware endet, wobei beim Import in den EU- Raum Einfuhrumsatzsteuer anfällt, oder ǜ wenn das Unternehmen die Sonderre- gelung für den Import-One-Stop-Shop (IOSS) in Anspruch nimmt. Bei Einfuhr- Versandhandelsumsätzen, die über diesen IOSS erklärt werden, fällt keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr in den EU-Raum an. Über- dies muss sich das Unternehmen in nur einem einzigen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registrieren und kann die in der gesamten EU anfallende Umsatz- steuer für Einfuhr-Versandhandelsum- sätze, bei denen der Sachwert je Sen- dung € 150 nicht überschreitet, über den IOSS erklären und entrichten. Voraussetzung für den Einfuhr-Versand- handel mit Umsatzsteuerpflicht im Bestim- mungsland ist weiters, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung entweder selbst oder indirekt von einem Drittstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsland, in dem die Beförderung endet) befördert oder versendet. Indirekte Beteiligung des liefernden Unternehmers an der Versendung bedeutet etwa, dass der Lieferer den Zustelldienst gegenüber dem Käufer bewirbt, den Kontakt herstellt und damit den Transport vermittelt. Elektronischer Marktplatz Nutzt ein in der EU nicht ansässiger Unter- nehmer für Lieferungen innerhalb der EU an eine Privatperson einen elektronischen Marktplatz, eine elektronische Plattform oder ein elektronisches Portal, gilt: Es wird ein Reihengeschäft fingiert, bei dem der liefernde Unternehmer zunächst an den elektronischen Marktplatz liefert und dieser Markplatz wiederum an den Abnehmer (Pri- vatperson) liefert, wobei der Abnehmer den elektronischen Marktplatz für seine Bestel- lung genutzt hat. Der elektronische Marktplatz wird also so behandelt, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte und wird dadurch hinsichtlich Umsatzsteuer zum Steuerschuldner im Bestimmungsland. Gleiches gilt, wenn Einfuhr-Versandhan- delsumsätze vorliegen, bei welchen der Einzelwert der Ware je Sendung € 150 nicht übersteigt. ■ © pikselstock © Markus Mainka

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