KlientenJournal 2/2021

www.kapas.at Lockdown-­ Umsatzersatz II Der Lockdown-Umsatzersatz II rich- tet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im Novem- ber und Dezember nicht schließen mussten, aber indirekt erheblich davon betroffen waren. Beantragen kann ihn jedes Unterneh- men, das: ǜ im November 2019 oder Dezem- ber 2019 mindestens 50 % seiner Umsätze mit Unternehmen erzielte, die bei unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betrof- fen waren und ǜ während eines Zeitraums im November 2020 oder Dezember 2020 tätig war, um Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen zu erzielen und ǜ im November 2020 oder Dezember 2020 mehr als 40 % Umsatzausfall im Vergleich zum November 2019 oder Dezember 2019 erlitten hat. Die Höhe der Ersatzrate der begüns- tigten Umsätze ist beim Lockdown- Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den Pro- zentsätzen für die einzelnen Branchen. Die Mindesthöhe beträgt € 1.500. Die Beantragung kann noch bis 30.6.2021 über FinanzOnline erfolgen. Ein Lock- down-Umsatzersatz II darf jedoch nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller ǜ weder einen Fixkostenzuschuss (FKZ) II 800.000, ǜ noch einen Verlustersatz in An- spruch nimmt. Falls eine Antragstellung für einen FKZ II 800.000 oder einen Verluster- satz für Betrachtungszeiträume, für die auch ein Lockdown-Umsatzersatz II zusteht, erfolgte, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ II 800.000 oder den Verlustersatz für die betroffe- nen Betrachtungszeiträume anteilig zurückzuzahlen. ■ CORONA Verlängerung der Stundungen, Ratenzahlungen und Kurzarbeit Die Stundung von Steuern und Abgaben wurde bis 30.6.2021 verlängert. Damit verschiebt sich auch die Möglichkeit des COVID-19-Ratenzahlungsmodells um drei Monate nach hinten. Finanzamts-Stundung Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgaben- rückstandes ab dem 15.3.2020 aufgrund von COVID-19-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung automatisch bis 30.6.2021 verlängert. Abgaben, die zwischen dem 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig wurden, sind bis zum 30.6.2021 zu entrichten. Diese Abgaben werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stun- dungsansuchen mehr eingebracht werden. Hinweis: Wenn Ihnen bereits eine Raten- zahlung bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung beantragt werden und auch die gesetzliche Zahlungsfrist im Zusammen- hangmit gestundeten Abgaben (30.6.2021) gilt nicht. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag laut Ratenzahlungsplan zu entrichten, an- sonsten tritt Terminverlust ein. Ratenzahlungsmodell Von 10.6. bis 30.6.2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestim- mung ein Antrag nach den Bestimmun- gen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gestellt werden. In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzah- lungsmodells können die COVID-19-beding- ten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis September 2022 beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis September 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Mo- dells die Rückzahlung binnenweiterer 21Mo- nate, also bis längstens Juni 2024, erfolgen. Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich. Das Modell gilt nur für „COVID-19-be- dingte Rückstände“ , also solche, die zwi- schen dem 15.3.2020 und dem 30.6.2021 entstanden sind. Davon umfasst sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15.3.2020, sofern diese weniger ausma- chen als der Betrag der Rückstände ab dem 15.3.2020. Hinweis: Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15.3.2020 und noch bis 30.6.2021 keine Zinsen an. Ab dem 1.7.2021 werden die ausständigen Beträge zu verzin- sen sein, und zwar nach heutigem Stand mit 1,38 % (2 %über demderzeit negativen Basiszinssatz). Kurzarbeit Die Sozialpartner haben die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit (Phase 4) umweitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Diese entspricht im Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3. ■ © Jo Panuwat D

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