KlientenJournal 3/2019

www.wesonig.at MITARBEITER Schaden aus Diebstahl – eine Betriebsausgabe? Wenn sich ein Arbeitnehmer durch Diebstahl oder Veruntreuung wider- rechtlich bereichert hat, können diese Einbußen vom Unternehmer als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) gibt Leitlinien vor, welche Voraussetzungen zur Anerkennung von drittverursachten Schadensfällen als Betriebsausgaben gegeben sein müssen. Um solche Schadensfälle, etwa aus einem Diebstahl, somit als Betriebs- ausgabe geltend machen zu können, bedarf es ǜǜ einer genauen innerbetrieblichen Dokumentation der Vorfälle, ǜǜ nach außen erkennbarer Hand- lungen, wie etwa die Verfolgung durch Strafanzeigen bei Delikts- fällen oder die zumutbare Geltend- machung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Das BFG fordert dabei, dass der Steu- erpflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um durch deliktische Handlungen verur- sachte Minderungen seines Betriebs- vermögens und damit des steuerpflich- tigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen. Arbeitnehmer muss versteuern Aus Sicht des Arbeitnehmers ist zu beachten, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur die im Dienstvertrag vereinbar- ten Entgelte zählen, sondern auch Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft. Veruntreute Gelder sind somit vom Arbeitnehmer als Einkünfte zu versteuern! ■ ÄRZTE Anstellung von Ärzten in Ordina- tionen und Gruppenpraxen Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist nun die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen möglich. Auch die ärztliche Vertretung des Ordina­ tionsinhabers bzw. der Gesellschafter der Gruppenpraxis wird geregelt. Die steuer- und sozialversicherungsrecht- liche Einstufung von Ärzten, die in Ordinati- onen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, barg bisher Unsicherheiten, da im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben immer wieder das Vorliegen eines Dienst- verhältnisses bejaht wurde und als Folge Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge (DB, KommSt) nachzuzahlen waren. Nun ist aber die Anstellung von Ärzten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gruppenpraxis mit maximal vier Ärzten Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines Vollzeitäquivalents von 40 Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter) im Umfang von zwei Voll- zeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten berechtigt. Das bedeutet, dass eine Einzelordina- tion maximal zwei Ärzte im Umfang von 40 Stunden pro Woche und eine Gruppen- praxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf. Bei zukünftigen Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten werden, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Struk- turplan Gesundheit) übereinstimmt. Die Anstellung darf nur im Fach- gebiet der Einzelordination bzw. des Gesellschafters der Gruppen- praxis erfolgen. Für Patienten soll dabei das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben. Kassen- ärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für die Bezah- lung der bei niedergelassenen Ärzten bzw. Gruppenpraxen ange- stellten Ärzte soll ein Kollektivver- trag abgeschlossen werden. Gesellschafter überwiegend selbst in der Ordination tätig Bei der Anstellung von zusätzli- chen Ärzten in der Ordination bzw. Grup- penpraxis wird vorausgesetzt, dass der Ordinationsinhaber bzw. die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Bei der Anstellung handelt es sich also nicht um eine Vertretung des Ordinationsinhabers, vielmehr soll durch die zusätzliche Anstel- lung von Berufskollegen das Leistungsvo- lumen der Ordination ausgeweitet und der Ordinationsinhaber entlastet werden. Zusätzlich zum möglichen Anstellungs- verhältnis wird im Ärztegesetz nun auch die ärztliche Vertretung des Ordinationsinha- bers bzw. der Gesellschafter der Gruppen- praxis geregelt. Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwie- gend, also zu mehr als 50%, nicht gleich- zeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut ÄrzteG nicht anzustellen, sondern er hat wie bisher seine Leistungen als freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen. Tipp: Davon unabhängig ist das Vorliegen eines steuerlichen bzw. sozialversiche- rungsrechtlichen Dienstverhältnisses zu prüfen – wir beraten Sie gerne! ■ © Kurhan

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=