KlientenJournal 3/2020

www.kapas.at AMS Bis zu € 950 Neustartbonus Die Gestaltung des Neustartbonus wurde am 16.6.2020 vom AMS Ver- waltungsbeirat beschlossen. Haben Sie als Unternehmer eine offene Stelle beim AMS gemeldet und wird diese Stelle mit einer zuvor als arbeits- los gemeldeten Person besetzt, kann der neue Mitarbeiter vor Antritt des Arbeitsverhältnisses den Neustartbo- nus beim AMS persönlich oder über das eAMS Konto beantragen. Eine Antragstellung durch den Dienstgeber ist nicht vorgesehen. 20 Wochenstunden Voraussetzung ist ein vollversiche- rungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 20 Wochenstunden, das zwischen dem 15.6.2020 und dem 30.6.2021 beginnt. Nur in Ausnahme- fällen sind auch weniger Wochenstun- den möglich. Auch die Umwandlung eines geringfügigen in ein voll sozi- alversicherungspflichtiges Dienstver- hältnis beim selben Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen. Maximal 28 Wochen Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80 % des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145 % des Arbeitslo- sengelds) zuzüglich anteiliger Sonder- zahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto € 950 gedeckelt und steht in der Regel für maximal 28Wochen zu. ■ ONLINE-VERMIETUNG Vermietung auf Onlineplatt- formen als Gastgewerbe? Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied neuerlich, ob die Vermietung einer Woh- nung über eine Onlineplattform eine Raummiete oder eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts darstellt. Auswirkungen kann die Einstufung als Beherbergung imSinne des Gewerberechts auf die gewerbliche Sozialversicherung des Vermieters und auf die Umlagen-Zahlungen an die Wirtschaftskammer haben. Weiters können Strafen für die nicht vorhandene Gewerbeberechtigung anfallen. Vermietung oder Beherbergung? Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist – neben anderen Aspekten – maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstel- lung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistun- gen erbracht werden. Es ist dabei immer auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Bei einer Entscheidung des VwGH im Jahr 2019 waren für die Einstufung der Vermie- tung einer Eigentumswohnung als gewerb- lich folgende Umstände ausschlaggebend: ǜ Bewerbung auf einschlägigen Internet- portalen , ǜ zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan- Zugang, Flachbildfernseher und Endrei- nigung), ǜ kurze Mietdauer ( ein bis zwei Nächte, selten eine Woche), ǜ zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete. Aktuelle VwGH-Entscheidung Im gegenständlichen Fall bot der Vermieter drei Wohnungen für touristische Zwecke auf einer Website unter demMotto „… ideal für Wanderer, Mountainbiker, Bergsteiger und auch für Motorradfahrer …“ an. Die auf der Website angebotenen Leistungen bzw. das vorhandene Inventar beinhalten (u.a.) eine Küche (samt Küchengeräten), ein TV-Gerät, kostenlosen Internetzugang sowie die Mit- benützung einer Waschküche. Shampoo und Waschmittel wird ebenfalls zur Verfü- gung gestellt. Als Kontaktperson vor Ort für Notfälle ist die Schwester des Vermieters angegeben. Der Vermieter selbst war seit Beginn der Vermietung kein einziges Mal am Standort der Wohnungen. Der VwGH kam nach Abwägung aller Umstände zum Schluss, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und somit eine Gewerbeberechtigung erfor- derlich ist. Nach Ansicht des VwGH ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter für die Erbringung von Dienstleistungen vor Ort ist, diese können auch von einem Dritten erbracht werden und fordern nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit. Darüber hinaus ist auf die Frage, welche Dienstleis- tungen üblich sind und somit vom Kunden erwartet werden, nach der Art des Beherber- gungsbetriebes zu beurteilen. Gäste erwarten bei Anmietung einer Wohnung über diese Internetplattform übli- cherweise die Erbringung von Dienstleis- tungen nur in geringem Ausmaß . Weiters weist auch das Anbieten der Wohnungen auf einer Internetplattform zu touristischen Zwecken (und damit in der Regel für eine kurze Aufenthaltsdauer) auf einen gewerb- lichen Beherbergungsbetrieb hin. Die Vermietung von Wohnungen kann nicht nur gewerberechtliche und sozialver- sicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ist auch aus einkom- mensteuerlicher, umsatzsteuerlicher sowie im Falle der Beschäftigung von Arbeitneh- mern auch aus kollektivvertraglicher Sicht zu beurteilen . Wir unterstützen Sie dabei gerne.  ■ © FollowTheFlow ©dusanpetkovic1

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