KlientenJournal 4/2019

www.wesonig.at ÄRZTE Ordinationsräumlichkeiten im Wohnungsverband Aufwendungen für Ordinations- oder Therapieräumlichkeiten eines Arztes imWohnungs- verband sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer unbedingt notwendig und es auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend eingerichtet wird. Bildet ein imWohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflich- tigen, sind die darauf entfallenden Aufwen- dungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugs- fähig, wenn ǜ ein beruflich verwendetes Arbeits- zimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist (das ist nicht der Fall, wenn etwa die Möglichkeit der Benutzung eines jeder- zeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber besteht) und ǜ der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, können etwa anteilige Mietkosten, antei- lige Betriebskosten (Beheizung, Beleuch- tung, sonstige Betriebskosten) oder bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die anteilige Abschreibung sowie antei- lige Finanzierungskosten steuerwirksam geltend gemacht werden. Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes Liegt ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes, gelten obige Grund- sätze nicht. Allerdings können auch in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzver- waltung Aufwendungen nur dann steuer- lich geltend gemacht werden, wenn die berufliche Verwendung notwendig ist und diese ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt. Von vornherein nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch im Wohnungs- verband gelegene Ordinations- und Thera- pieräumlichkeiten , die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z.B. Ordination eines prak- tischen Arztes, eines Zahnarztes). Bei Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie soll dies nur gelten, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen wesent- lich unterscheiden. Aufwendungen für derar- tige Räumlichkeiten sind keinesfalls vom Abzugsverbot umfasst und können daher steuermindernd geltend gemacht werden. Ob bzw. inwieweit Aufwendungen für die im Rahmen Ihrer ärztlichen Tätigkeit verwen- deten Räumlichkeiten steuerlich absetzbar sind oder nicht, ist stets in Ihrem individu- ellen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!  ■ SOZIALVERSICHERUNG A1-Bescheinigung Dienstnehmer, die im Auftrag des Dienstgebers ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz reisen, brauchen eine A1-Bescheinigung. Die A1-Bescheinigung dient als Nach- weis, dass in Österreich eine aufrechte Sozialversicherung besteht. Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, droht in den meisten europä- ischen Ländern der Erlass empfindli- cher Bußgeldbescheide . Arbeitet etwa ein Dienstnehmer im Rahmen einer Messe für einige Tage oder auch nur einige Stunden im Ausland, müssten dafür Zahlungen in das Sozialversicherungssystem des anderen Landes geleistet werden. Um dieser Doppelbelastung innerhalb Europas entgegenzuwirken, gibt es die A1-Bescheinigung. Die Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung ist schon seit längerem in Kraft, aller- dings wird in letzter Zeit vermehrt von Kontrollen berichtet. Die Kontrollen treffen vor allem Messen, Seminare, Flughäfen oder Hotels . Beantragung der A1-Bescheinigung Anträge auf Ausstellung des A1-Formu- lars sind bei dem für den Versicherten zuständigen Krankenversicherungs- träger einzubringen. Die WGKK empfiehlt, künftige Beantragungen auf Ausstellung eines A1-Formulares in elektronischer Form (ELDA = Elek- tronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungs- trägern) vorzunehmen. Die Ausstel- lung auf diesem Weg hat auch den Vorteil, dass die Bearbeitung durch die WGKK schneller erfolgt und auch das ausgestellte Formular „PD A1“ mittels ELDA rückübermittelt wird (Wegfall des Postweges). Bei regelmäßigen Dienstreisen (mehr als sechs pro Jahr und Mitar- beiter) kann eine A1-Bescheinigung für bis zu maximal 24 Monate und auch mehrere Zielländer (EU/EWR-Raum inkl. Schweiz) ausgestellt werden.  ■ © Dangubic

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