KlientenJournal 4/2021

STEUERVORTEIL Steuerliche Besonderheiten von Elektroautos Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeu- gen haben sich Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges? Die wahrscheinlich bekannteste Begüns- tigung von Elektroautos ist der Vorsteu- erabzug . Dieser kann eine Ersparnis für Unternehmer von 16,67% der Brutto- Anschaffungskosten bedeuten, wenn das Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt wird. Jedoch steht der uneingeschränkte Vorsteuerabzug nur bis zu Anschaffungs- kosten von € 40.000 brutto zu. Eine weitere Begünstigung ist die Privatnutzung des elektrischen Firmen- PKW durch einen Mitarbeiter , da hier kein Sachbezug anfällt. Für den Dienstgeber entfallen ebenso die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Bei konventionellen Firmen-PKW kann der lohnsteuerpflich- tige Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen. Weiters besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos – alternativ zur linearen Abschreibung – eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30 % geltend zu machen. Zudem sind Elektroautos von der Normverbrauchsabgabe und der motor­ bezogenen Versicherungssteuer be- freit . ■  vorgesehen: Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen (normalerweise somit 7,5 %) und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifa- chen (normalerweise somit 5 %) des gesetz- lich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Regel zur Halbjahresabschreibung, sodass selbst bei Anschaffung oder Herstellung in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2021 geltend gemacht werden kann. Gewinnfreibetrag Alle natürlichen Personen mit betrieb- lichen Einkünften können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13 %igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskos- ten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgü- ter gedeckt ist. Abhängig vom steuerlich zu erwartenden Gewinn des Jahres 2021 sollte die Investition in begünstigte Wirtschafts- güter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden. Gleichzeitig sollte in der Budgeter- stellung darauf geachtet werden, ob diese Investition für den geplanten Geschäftsver- lauf auch sinnvoll ist. Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimie- rungsmöglichkeiten. Etwa die Beantragung der Forschungsprämie, betriebliche Spen- den oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rech- ner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen bzw. das Eintreiben offener Rechnungen erst im Folgejahr. Bei der Erstellung eines Budgets für Ihr Unternehmen und der optimalen Ergeb- nisplanung für 2021 sind wir Ihnen gerne behilflich! ■ Im Bereich der Gastronomie gilt der Steuer- satz iHv 5 %bis einschließlich 31.12.2021 für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Geträn- ken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Flei- schereibetrieben betreffen. Ebenso bis zum 31.12.2021 bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen ǜ in Hotels ǜ in anderen Beherbergungsbetrieben ǜ auf Campingplätzen gesenkt. Auch für die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) kommt der ermäßigte Steuersatz iHv 5 % bis 31.12.2021 zur Anwendung. Umsatzsteuerliche Auswirkung auf die Rechnungsausstellung Vor allem im Bereich der Übernachtungen kann davon ausgegangen werden, dass für diese bereits heuer (Anzahlungs-)Rechnun- gen für Nächtigungen im Jahr 2022 gestellt werden. Solche Anzahlungen sind im Zeit- punkt der Vereinnahmung zu versteuern . Ändert sich zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichti- gung bereits ausgestellter Anzahlungs- rechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Davon abweichend kann der Unterneh- mer nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuer- satz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird . Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steu- ersatzänderung keine Rechnungsberichti- gung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich. Weiters ist die Änderung des Umsatz- steuersatzes auch in der Registrierkasse zu berücksichtigen . Wir unterstützen Sie dabei gerne. ■ UMSATZSTEUER Reduzierte Umsatzsteuersätze enden mit 31.12.2021 Der begünstigte Steuersatz in Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen von 5 % ist bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Somit gelten ab 2022 wieder die früheren Umsatzsteuersätze. © Petair

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=