KlientenJournal 4/2021

www.kapas.at Der überarbeitete Erlass des Finanzminis- teriums zur Konteneinschau führt aus, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) über jedes einzelne Auskunftsverlangen mit Beschluss entscheidet und dass der Beschluss weder den Umfang noch den Inhalt des Aus- kunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann, sondern dass das Auskunftsverlan- gen als solches zu bewilligen oder nicht zu bewilligen ist. Gegen den Beschluss des BFG kann Rekurs erhoben werden. Dem Kreditinstitut ist in weiterer Folge das Aus- kunftsverlangen mit dem Bewilligungsbe- schluss des BFG zuzustellen. Das BFG unterzieht die von der Abgaben- behörde vorgelegten Konteneinschau-Aus- kunftsverlangen jedenfalls einer ausführli- chen Prüfung, wobei sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein müssen. Abgabepflichtige sind somit grundsätzlich vor dem Einblick der Finanz geschützt – allerdings nur solange, als nicht verdichtete Verdachtsmomente beste- hen, die darauf hindeuten, dass sich auf dem Bankkonto eines Abgabepflichtigen verborgene steuerpflichtige Zahlungsein- gänge befinden. Konteneinschau als Mittel zur Betrugsbekämpfung Die Möglichkeit der Abgabenbehörde, eine Konteneinschau durchzuführen, wurde als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Die Konteneinschau ist die Öffnung eines Bankkontos durch die Finanz, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand eines Bankkontos ersichtlich werden. Die Abgabenbehörde ist in einem Ermittlungs- verfahren nur dann berechtigt , Auskunft von Kreditinstituten über Tatsachen einer Geschäftsverbindung mit einem Abgabe- pflichtigen zu verlangen, wenn ǜ begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, wobei diese Zweifel abstrakt (z.B. nicht erklärbarer hoher Lebensstil) oder konkret (z.B. manipulierte Regis­ trierkassa) sein können, ǜ zu erwarten ist, dass die Auskunft geeig- net ist, die Zweifel aufzuklären und ǜ zu erwarten ist, dass der mit der Aus- kunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsin- teressen des Kunden des Kreditinstitu- tes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht. Die Konteneinschau muss vom BFG bewil- ligt werden. Für die Erlangung der Bewilli- gung eines solchen Auskunftsverlangens hat die Abgabenbehörde aufgrund einer Gesetzesänderung dem BFG folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen : ǜ das Auskunftsverlangen selbst an ein bestimmtes Kreditinstitut, mit dem Auskunft über bestimmte Tatsachen der Geschäftsverbindung verlangt wird, ǜ eine Begründung für das BFG, in der das Vorliegen der gesetzlichen Voraus- setzungen für die Berechtigung der Abgabenbehörde, vom Kreditinstitut Auskunft zu verlangen, dargestellt wird, ǜ der Nachweis darüber, dass das Par- teiengehör gewahrt wurde; das heißt, dass dem Abgabepflichtigen die Mög- lichkeit geboten wurde, zu den begrün- deten Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben in der Abgabensache (also im konkreten Abgabenverfahren) Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern. ■ EINSCHAU IN BANKKONTEN Gesetzesänderung und Anwen- dungserlass für Konteneinschau Über jedes einzelne Auskunftsverlangen ist mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Beschluss weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann. Coronabedingte Absonderung eines Arbeitnehmers Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vergütung des fortgezahlten Entgelts umfasst auch die anteiligen Sonderzahlungen. In einem Erkenntnis des Verwal- tungsgerichtshofes (VwGH) wurde klargestellt, dass eine Vergütung für das Entgelt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden Tag einer co- ronabedingten Absonderung weiter- gezahlt hat, nach dem regelmäßigen Entgelt laut Entgeltfortzahlungsgesetz zu bemessen ist und daher auch antei- lige Sonderzahlungen umfasst. Dies unabhängig davon, wann die Sonder- zahlungen nach dem Kollektivvertrag fällig sind oder ausgezahlt werden. Kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumte Sonderzahlungen Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leis- tenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer nach den kollektiv‑ oder einzelvertraglichen Bestimmun- gen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeit- geber übergehen könnte. Dem Epidemiegesetz lässt sich laut VwGH darüber hinaus keine Bestim- mung entnehmen, dass derartige Son- derzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat fällt, in dem Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt werden. Sofern Sie als Arbeitgeber noch kei- ne rechtskräftige Entscheidung über einen allfälligen Antrag auf Vergütung von Entgeltfortzahlungen erhalten ha- ben, könnte unter Umständen ein Ver- gütungsantrag nach dem Epidemiege- setz umdie Sonderzahlungen erweitert werden . Wir beraten Sie dazu gerne. ■ © Andrey Popov

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=