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Wir sind gerne für Sie da! Sprechen Sie uns an.

noch nicht rechtskräftigen Entscheidung

Recht gab. Danach gehören zu den

Anschaffungskosten eines Gebäudes

auch Instandsetzungsarbeiten, die

innerhalb von drei Jahren nach der

Anschaffung des Gebäudes durchge­

führt werden, wenn die Kosten ohne

Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungs­

kosten des Gebäudes übersteigen.

Die in drei Jahren investierten netto

€ 39.000 waren weit höher als 15 % aus

€ 162.000 = € 24.300.

Keine Schönheitsreparaturen

Die Richter überzeugte auch nicht der

Einwand des Klägers, dass reine Schön­

heitsreparaturen und üblicherweise

jährlich anfallende Aufwendungen für

die Vergleichsberechnung mit 15 % der

Anschaffungskosten nicht einzube­

ziehen seien. Denn die Maßnahmen

sind hier im Rahmen einer einheitlich

zu würdigenden Modernisierungsmaß­

nahme angefallen.

Fazit:

Hätte der Kläger in den ersten drei

Jahren die 15 %-Grenze beachtet, hätte

er im vierten und den folgenden Jahren

die aufgeschobenen Reparaturen in voller

Höhe steuerlich ansetzen können.

Gleicher Lohn für alle!

Abgeltungssteuer jetzt auch im Familienkreis

A r b e i t s r e c h t

E i n k o mm e n s t e u e r

Eigentlich sollte die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eine Vereinfachung bringen.

Dass das keineswegs so ist, zeigen Fälle, die kürzlich vor dem obersten deutschen

Steuergericht landeten.

Die Klägerin war in der Schuhherstellung

tätig. Die in der Produktion beschäftigten

Frauen erhielten bei gleicher Tätigkeit

einen geringeren Stundenlohn als die

Männer. Der dagegen klagenden Mitarbei­

terin wurde vom Arbeitsgericht zunächst

eine Differenzvergütung für die vergan­

genen 3 Jahre sowie eine Entschädigung

für die Diskriminierung zugesprochen.

Der Betrag der Entschädigung war ihr

jedoch zu gering und sie forderte in der

zweiten Instanz einen höheren Betrag. Das

angerufene Landesarbeitsgericht sprach ihr

eine höhere Entschädigung für die Diskri­

minierung zu. Dem Gericht zufolge gaben

alle in Betracht kommenden Rechtsgrund­

lagen der Klägerin einen Anspruch auf

die ihr vorenthaltene Vergütung. Zudem

ergebe sich aus dem Allgemeinen Gleich­

behandlungsgesetz (AGG), dass bei einer

geschlechtsspezifischen Diskriminierung

ein Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche

Arbeit gegeben ist. Eine Beseitigung der

Diskriminierung sei nur durch eine Anpas­

sung des Entgelts nach oben zu erreichen,

nämlich auf das höhere Niveau der männli­

chen Mitarbeiter.

Hohe Entschädigungen

Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung

vertrat das Gericht die Auffassung, dass

diese eine abschreckende Wirkung haben

muss. Die Arbeitgeberin meinte zwar, dass

die Ungleichbehandlung deshalb nicht so

schwer wiege, weil die geschlechtsspezifi­

schen Lohnunterschiede in ihrem Betrieb

zu jeder Zeit offen kommuniziert wurden.

Gerade darin aber sahen die mit der Klage

betrauten Richter eine eklatante Rechts­

widrigkeit und setzten die höhere Entschä­

digung fest.

Fazit:

Frauen für gleiche Arbeit geringere Löhne

zuzahlen, kannaufgrunddergeltendenRechts-

lage richtig teuer werden. Denn es geht nicht

allein um die Zahlung von Differenzbeträgen,

sondern auch um hohe Entschädigungen.

Ein Ehepaar gewährte dem Sohn und zwei

volljährigen Enkeln verzinsliche Darlehen

zum Kauf fremdvermieteter Objekte. Die

Zinsausgaben wurden bei den Käufern in

voller Höhe abgesetzt. Die Zinseinnahmen

wollten die Eltern vereinfacht nur mit der

25 %igen Abgeltungsteuer versteuern, was

in der Familie wohl zu einem Steuerspar­

effekt geführt hätte. Das Finanzamt

versagte den Eltern den günstigen

Steuersatz, weil er nach Gesetz ausge­

schlossen sei, wenn die Aufwendungen

beim Schuldner steuerlich absetzbare

Werbungskosten darstellen und wenn

Gläubiger und Schuldner der Kapital­

erträge nahestehende Personen sind.

Abgeltungssteuersatz nur bei

Beherrschung

Die Parteien fanden keine Einigung und so

ging der Fall bis vor den Bundesfinanzhof.

Die Richter fällten eine bürgerfreundliche

Entscheidung: Nach ihrer Ansicht liegen

nahestehende Person im Sinne dieser

Vorschrift nur vor, wenn eine der Personen

auf die jeweils andere einen beherr­

schenden Einfluss ausüben kann. Das

wäre der Fall, wenn einer der Personen

aufgrund eines absoluten Abhängigkeits­

verhältnisses keinerlei eigener Entschei­

dungsspielraum verbleibt. Dies war nach

Meinung der Richter hier nicht gegeben,

da alle Personen wirtschaftlich unab­

hängig waren.

Ein weiterer Grund wäre, wenn eine der

beteiligten Personen ein eigenes wirt­

schaftliches Interesse an der Erzielung

der Einkünfte des anderen hat. Auch das

glaubten die Richter hier nicht zu erkennen.

Ausblick:

Die gleichen Richter hatten in

einem weiteren Fall anders entschieden.

Hier sahen sie ein Abhängigkeitsverhältnis

für gegeben an, weil es um ein Darlehen

des Ehemanns an die finanziell von ihm

abhängige Ehefrau ohne eigenes festes

Einkommen ging.

Eine Arbeitgeberin entlohnte ihre weiblichen Angestellten jahrelang geringer als deren

männliche Kollegen. Dagegen wandte sich eine Arbeitnehmerin, die vor dem Landes­

arbeitsgericht Mainz Recht bekam.

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