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noch nicht rechtskräftigen Entscheidung
Recht gab. Danach gehören zu den
Anschaffungskosten eines Gebäudes
auch Instandsetzungsarbeiten, die
innerhalb von drei Jahren nach der
Anschaffung des Gebäudes durchge
führt werden, wenn die Kosten ohne
Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungs
kosten des Gebäudes übersteigen.
Die in drei Jahren investierten netto
€ 39.000 waren weit höher als 15 % aus
€ 162.000 = € 24.300.
Keine Schönheitsreparaturen
Die Richter überzeugte auch nicht der
Einwand des Klägers, dass reine Schön
heitsreparaturen und üblicherweise
jährlich anfallende Aufwendungen für
die Vergleichsberechnung mit 15 % der
Anschaffungskosten nicht einzube
ziehen seien. Denn die Maßnahmen
sind hier im Rahmen einer einheitlich
zu würdigenden Modernisierungsmaß
nahme angefallen.
Fazit:
Hätte der Kläger in den ersten drei
Jahren die 15 %-Grenze beachtet, hätte
er im vierten und den folgenden Jahren
die aufgeschobenen Reparaturen in voller
Höhe steuerlich ansetzen können.
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Gleicher Lohn für alle!
Abgeltungssteuer jetzt auch im Familienkreis
A r b e i t s r e c h t
E i n k o mm e n s t e u e r
Eigentlich sollte die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eine Vereinfachung bringen.
Dass das keineswegs so ist, zeigen Fälle, die kürzlich vor dem obersten deutschen
Steuergericht landeten.
Die Klägerin war in der Schuhherstellung
tätig. Die in der Produktion beschäftigten
Frauen erhielten bei gleicher Tätigkeit
einen geringeren Stundenlohn als die
Männer. Der dagegen klagenden Mitarbei
terin wurde vom Arbeitsgericht zunächst
eine Differenzvergütung für die vergan
genen 3 Jahre sowie eine Entschädigung
für die Diskriminierung zugesprochen.
Der Betrag der Entschädigung war ihr
jedoch zu gering und sie forderte in der
zweiten Instanz einen höheren Betrag. Das
angerufene Landesarbeitsgericht sprach ihr
eine höhere Entschädigung für die Diskri
minierung zu. Dem Gericht zufolge gaben
alle in Betracht kommenden Rechtsgrund
lagen der Klägerin einen Anspruch auf
die ihr vorenthaltene Vergütung. Zudem
ergebe sich aus dem Allgemeinen Gleich
behandlungsgesetz (AGG), dass bei einer
geschlechtsspezifischen Diskriminierung
ein Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche
Arbeit gegeben ist. Eine Beseitigung der
Diskriminierung sei nur durch eine Anpas
sung des Entgelts nach oben zu erreichen,
nämlich auf das höhere Niveau der männli
chen Mitarbeiter.
Hohe Entschädigungen
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung
vertrat das Gericht die Auffassung, dass
diese eine abschreckende Wirkung haben
muss. Die Arbeitgeberin meinte zwar, dass
die Ungleichbehandlung deshalb nicht so
schwer wiege, weil die geschlechtsspezifi
schen Lohnunterschiede in ihrem Betrieb
zu jeder Zeit offen kommuniziert wurden.
Gerade darin aber sahen die mit der Klage
betrauten Richter eine eklatante Rechts
widrigkeit und setzten die höhere Entschä
digung fest.
Fazit:
Frauen für gleiche Arbeit geringere Löhne
zuzahlen, kannaufgrunddergeltendenRechts-
lage richtig teuer werden. Denn es geht nicht
allein um die Zahlung von Differenzbeträgen,
sondern auch um hohe Entschädigungen.
Ein Ehepaar gewährte dem Sohn und zwei
volljährigen Enkeln verzinsliche Darlehen
zum Kauf fremdvermieteter Objekte. Die
Zinsausgaben wurden bei den Käufern in
voller Höhe abgesetzt. Die Zinseinnahmen
wollten die Eltern vereinfacht nur mit der
25 %igen Abgeltungsteuer versteuern, was
in der Familie wohl zu einem Steuerspar
effekt geführt hätte. Das Finanzamt
versagte den Eltern den günstigen
Steuersatz, weil er nach Gesetz ausge
schlossen sei, wenn die Aufwendungen
beim Schuldner steuerlich absetzbare
Werbungskosten darstellen und wenn
Gläubiger und Schuldner der Kapital
erträge nahestehende Personen sind.
Abgeltungssteuersatz nur bei
Beherrschung
Die Parteien fanden keine Einigung und so
ging der Fall bis vor den Bundesfinanzhof.
Die Richter fällten eine bürgerfreundliche
Entscheidung: Nach ihrer Ansicht liegen
nahestehende Person im Sinne dieser
Vorschrift nur vor, wenn eine der Personen
auf die jeweils andere einen beherr
schenden Einfluss ausüben kann. Das
wäre der Fall, wenn einer der Personen
aufgrund eines absoluten Abhängigkeits
verhältnisses keinerlei eigener Entschei
dungsspielraum verbleibt. Dies war nach
Meinung der Richter hier nicht gegeben,
da alle Personen wirtschaftlich unab
hängig waren.
Ein weiterer Grund wäre, wenn eine der
beteiligten Personen ein eigenes wirt
schaftliches Interesse an der Erzielung
der Einkünfte des anderen hat. Auch das
glaubten die Richter hier nicht zu erkennen.
Ausblick:
Die gleichen Richter hatten in
einem weiteren Fall anders entschieden.
Hier sahen sie ein Abhängigkeitsverhältnis
für gegeben an, weil es um ein Darlehen
des Ehemanns an die finanziell von ihm
abhängige Ehefrau ohne eigenes festes
Einkommen ging.
Eine Arbeitgeberin entlohnte ihre weiblichen Angestellten jahrelang geringer als deren
männliche Kollegen. Dagegen wandte sich eine Arbeitnehmerin, die vor dem Landes
arbeitsgericht Mainz Recht bekam.
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