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Ob ein Ehegatte für Verbindlichkeiten

seines Ehepartners einstehen muss,

hängt vom Einzelfall ab.

Die gute Nachricht zuerst: Jeder haftet

nur für seine eigenen Verbindlichkeiten.

Wer also nicht mit unterschreibt, haftet

nicht. Ein häufiger Fall von Haftung für

Schulden des Ehegatten ist ein Gemein­

schaftskonto. Das darauf befindliche

Guthaben steht jedem Ehegatten zur

Hälfte zu, unabhängig davon, wer

dieses erwirtschaftet hat. Das Gleiche

gilt aber auch für Schulden.

Darlehen und Bürgschaften

Für gemeinsam aufgenommene

Darlehen haften beide Ehegatten. Das

gilt auch nach einer Scheidung. Bloße

mündliche Vereinbarungen, etwa das

Versprechen eines Partners, für die

Schulden alleine aufzukommen, helfen

im Ernstfall nicht. Auch bei Bürgschaften

ist höchste Vorsicht geboten. Der Bürge

haftet mit seinem gesamten Vermögen.

Von der Bank erzwungene Bürgschafts­

erklärungen können unter bestimmten

Voraussetzungen nichtig sein. Das

ist der Fall, wenn sie den bürgenden

Ehepartner finanziell überfordern oder

aus reiner emotionaler Verbundenheit

unterschrieben wurden. Etwa wenn das

Einkommen des Bürgen nicht einmal

ausreicht, um die Zinsen des Kredits

zu begleichen. Nichtigkeit kann auch

vorliegen, wenn eine Bank auf der

Bürgschaft des Ehegatten besteht und

den Kredit hiervon abhängig macht.

Denn dann nutzt sie die emotionale

Verbundenheit zwischen den Eheleuten

in sittlich anstößiger Weise aus.

Omas Fahrtkosten

mindern die Steuer

Eine pfiffige Idee hatte ein Elternpaar,

welches den beiden Großmüttern

ihres Kindes Fahrtkosten erstattete

und das erfolgreich von der Steuer

absetzen konnte.

Zwei verheiratete Steuerpflichtige

schlossen mit ihren Müttern jeweils

eine Vereinbarung. Danach verpflich­

teten sich die Omas, ihre Enkel an

einem Tag pro Woche unentgeltlich

zu betreuen. Die Eltern verpflichteten

sich im Gegenzug zum Ersatz der Fahrt­

kosten, die für die Fahrten vomWohn­

sitz der jeweiligen Mutter zur Wohnung

der Steuerpflichtigen entstanden mit

jeweils 0,30 Euro pro gefahrenen Kilo­

meter. Diese Fahrtkosten bezahlten

sie im Wege der Überweisung. Sie

machten dann diese Kosten als Kinder­

betreuungskosten in ihrer Steuererklä­

rung geltend. Das Finanzamt versagte

einen Abzug mit der Begründung, dass

derartige Leistungen üblicherweise auf

familienrechtlicher Grundlage unent­

geltlich erbracht würden.

Aufwendungsersatz anerkannt

Der Fall ging bis vor das Finanzgericht

Baden Württemberg, das den Klägern

in vollem Umfang Recht gab. Aufwen­

dungen für Dienstleistungen, die zur

Betreuung eines zum Haushalt des

Steuerpflichtigen gehörenden Kindes

anfallen, sind bis zu € 4.000 je Kind zu

2/3 absetzbar. Voraussetzung ist, dass

das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat. Nach Auffassung der

Richter umfasst der Begriff der Dienst­

leistung jede Tätigkeit, die aufgrund

eines Schuldverhältnisses erfolgt.

Darunter fällt auch ein Aufwendungs-

ersatzanspruch, den ein Betreuender

geltend machen kann. Im Urteilsfall

ist der Anspruch auf Kilometergeld

in einer rechtsgeschäftlichen Verein­

barung geregelt. Diese wurde auch

im Vorhinein, d.h. vor Erbringung der

Fahrleistungen, abgeschlossen und

entspricht in Inhalt und Durchführung

dem zwischen fremden Dritten Übli­

chen.

Wie vielfältig die Themen sind, mit

denen sich das Bayerische Landesamt

für Steuern beschäftigt, zeigt eine

Verfügung, die kürzlich veröffentlicht

wurde. Diese hatte die unterschiedliche

Einordnung von Schwimmbad- und

Saunaleistungen im Umsatzsteuerrecht

zum Thema.

Schwimmbäder unterliegen dem

ermäßigten Steuersatz

Im Gegensatz zu Schwimmbadleis­

tungen, die mit 7 Prozent versteuert

werden, stellt der Betrieb einer Sauna

eine selbständige Leistung dar, die dem

erhöhten Steuersatz von 19 Prozent

unterliegt. Probleme ergeben sich dann,

wenn eine Einrichtung sowohl Schwimm-

als auch Saunaleistungen anbietet. In

diesem Fall muss sich der Betreiber mit

der Frage beschäftigen, welchen Steu­

ersatz er auf das Eintrittsgeld erhebt.

Die einfachste Möglichkeit wäre, den

Besuch von Sauna und Schwimmbad

als einheitliche Leistung und damit als

einheitlichen Umsatz anzusehen, der

einem Steuersatz unterliegt. Das lehnt

das Landesamt für Steuern aber ab und

geht von getrennt zu beurteilenden

Umsätzen aus. Gefordert ist deshalb

eine Aufteilung des Eintrittspreises in

Schwimmbad- und Saunaleistungen. Die

entsprechende Steuer wird dabei nach

der jeweiligen Leistungsart gewichtet.

Ausschlaggebend ist dabei das

Verhältnis der Einzelnutzungspreise von

Sauna und Schwimmbad zum kombi­

nierten Gesamtpreis.

Aber Vorsicht:

Als Schwimmbäder

zählen nur Sportbäder, reine Spaß- und

Erholungsbäder sind nicht begünstigt.

F a m i l i e n r e c h t

K u r i o s e s

Beim Saunieren an

die USt denken

Haftung für Schulden

des Ehegatten