©Photographee.eu - Fotolia.com
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Ob ein Ehegatte für Verbindlichkeiten
seines Ehepartners einstehen muss,
hängt vom Einzelfall ab.
Die gute Nachricht zuerst: Jeder haftet
nur für seine eigenen Verbindlichkeiten.
Wer also nicht mit unterschreibt, haftet
nicht. Ein häufiger Fall von Haftung für
Schulden des Ehegatten ist ein Gemein
schaftskonto. Das darauf befindliche
Guthaben steht jedem Ehegatten zur
Hälfte zu, unabhängig davon, wer
dieses erwirtschaftet hat. Das Gleiche
gilt aber auch für Schulden.
Darlehen und Bürgschaften
Für gemeinsam aufgenommene
Darlehen haften beide Ehegatten. Das
gilt auch nach einer Scheidung. Bloße
mündliche Vereinbarungen, etwa das
Versprechen eines Partners, für die
Schulden alleine aufzukommen, helfen
im Ernstfall nicht. Auch bei Bürgschaften
ist höchste Vorsicht geboten. Der Bürge
haftet mit seinem gesamten Vermögen.
Von der Bank erzwungene Bürgschafts
erklärungen können unter bestimmten
Voraussetzungen nichtig sein. Das
ist der Fall, wenn sie den bürgenden
Ehepartner finanziell überfordern oder
aus reiner emotionaler Verbundenheit
unterschrieben wurden. Etwa wenn das
Einkommen des Bürgen nicht einmal
ausreicht, um die Zinsen des Kredits
zu begleichen. Nichtigkeit kann auch
vorliegen, wenn eine Bank auf der
Bürgschaft des Ehegatten besteht und
den Kredit hiervon abhängig macht.
Denn dann nutzt sie die emotionale
Verbundenheit zwischen den Eheleuten
in sittlich anstößiger Weise aus.
Omas Fahrtkosten
mindern die Steuer
Eine pfiffige Idee hatte ein Elternpaar,
welches den beiden Großmüttern
ihres Kindes Fahrtkosten erstattete
und das erfolgreich von der Steuer
absetzen konnte.
Zwei verheiratete Steuerpflichtige
schlossen mit ihren Müttern jeweils
eine Vereinbarung. Danach verpflich
teten sich die Omas, ihre Enkel an
einem Tag pro Woche unentgeltlich
zu betreuen. Die Eltern verpflichteten
sich im Gegenzug zum Ersatz der Fahrt
kosten, die für die Fahrten vomWohn
sitz der jeweiligen Mutter zur Wohnung
der Steuerpflichtigen entstanden mit
jeweils 0,30 Euro pro gefahrenen Kilo
meter. Diese Fahrtkosten bezahlten
sie im Wege der Überweisung. Sie
machten dann diese Kosten als Kinder
betreuungskosten in ihrer Steuererklä
rung geltend. Das Finanzamt versagte
einen Abzug mit der Begründung, dass
derartige Leistungen üblicherweise auf
familienrechtlicher Grundlage unent
geltlich erbracht würden.
Aufwendungsersatz anerkannt
Der Fall ging bis vor das Finanzgericht
Baden Württemberg, das den Klägern
in vollem Umfang Recht gab. Aufwen
dungen für Dienstleistungen, die zur
Betreuung eines zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehörenden Kindes
anfallen, sind bis zu € 4.000 je Kind zu
2/3 absetzbar. Voraussetzung ist, dass
das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Nach Auffassung der
Richter umfasst der Begriff der Dienst
leistung jede Tätigkeit, die aufgrund
eines Schuldverhältnisses erfolgt.
Darunter fällt auch ein Aufwendungs-
ersatzanspruch, den ein Betreuender
geltend machen kann. Im Urteilsfall
ist der Anspruch auf Kilometergeld
in einer rechtsgeschäftlichen Verein
barung geregelt. Diese wurde auch
im Vorhinein, d.h. vor Erbringung der
Fahrleistungen, abgeschlossen und
entspricht in Inhalt und Durchführung
dem zwischen fremden Dritten Übli
chen.
Wie vielfältig die Themen sind, mit
denen sich das Bayerische Landesamt
für Steuern beschäftigt, zeigt eine
Verfügung, die kürzlich veröffentlicht
wurde. Diese hatte die unterschiedliche
Einordnung von Schwimmbad- und
Saunaleistungen im Umsatzsteuerrecht
zum Thema.
Schwimmbäder unterliegen dem
ermäßigten Steuersatz
Im Gegensatz zu Schwimmbadleis
tungen, die mit 7 Prozent versteuert
werden, stellt der Betrieb einer Sauna
eine selbständige Leistung dar, die dem
erhöhten Steuersatz von 19 Prozent
unterliegt. Probleme ergeben sich dann,
wenn eine Einrichtung sowohl Schwimm-
als auch Saunaleistungen anbietet. In
diesem Fall muss sich der Betreiber mit
der Frage beschäftigen, welchen Steu
ersatz er auf das Eintrittsgeld erhebt.
Die einfachste Möglichkeit wäre, den
Besuch von Sauna und Schwimmbad
als einheitliche Leistung und damit als
einheitlichen Umsatz anzusehen, der
einem Steuersatz unterliegt. Das lehnt
das Landesamt für Steuern aber ab und
geht von getrennt zu beurteilenden
Umsätzen aus. Gefordert ist deshalb
eine Aufteilung des Eintrittspreises in
Schwimmbad- und Saunaleistungen. Die
entsprechende Steuer wird dabei nach
der jeweiligen Leistungsart gewichtet.
Ausschlaggebend ist dabei das
Verhältnis der Einzelnutzungspreise von
Sauna und Schwimmbad zum kombi
nierten Gesamtpreis.
Aber Vorsicht:
Als Schwimmbäder
zählen nur Sportbäder, reine Spaß- und
Erholungsbäder sind nicht begünstigt.
F a m i l i e n r e c h t
K u r i o s e s
Beim Saunieren an
die USt denken
Haftung für Schulden
des Ehegatten