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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs

(BGH) darf ein Mieter, der z. B. wegen

Schimmelbefall in seiner Wohnung die

Miete mindert, die Zahlungen nicht

gänzlich einstellen.

Eine Wohnung war von Schimmel

befallen, der trotz Anzeige jahrelang

nicht durch den Vermieter entfernt

wurde. Der Mieter minderte die Miete

zunächst um 20 % und verweigerte

dann auch die Zahlung der restlichen

80 %, um den Vermieter unter Druck zu

setzen. Das ging dem obersten Zivilge­

richt zu weit. Es befand, dass ein Einbe­

halt der Miete neben der Minderung

zwar rechtlich zulässig sei, aber zeitlich

und betragsmäßig begrenzt sein muss.

Druck auf den Vermieter

Generell muss bei gegenseitigen

Verträgen eine Leistung erst dann

erbracht werden, wenn der Vertrags­

partner die geschuldete Gegenleistung

erbringt. Erfüllt der Vermieter nicht

seine Verpflichtung, eine Wohnung

ordnungsgemäß instand zu halten, darf

der Mieter einen Teil der Miete einbe­

halten. Zur Höhe eines im Grundsatz

zulässigen Einbehalts von Mietzah­

lungen hat das Gericht keine nähere

Aussage getroffen. Eine vollständige

Verweigerung jeglicher Zahlung durch

den Mieter – wie im Urteilsfall über

mehrere Jahre – ging den Richtern

jedoch zu weit. Denn das wäre nicht

verhältnismäßig und würde nicht den

Grundsätzen von Treu und Glauben

entsprechen. Die durch den Vermieter

wegen der vollständigen Zahlungsver­

weigerung ausgesprochene fristlose

Kündigung wurde deshalb durch die

Richter für wirksam anerkannt. Die

Voraussetzung hierfür war bereits

mit dem Rückstand in Höhe von zwei

Monatsmieten gegeben.

Fazit:

Auch wenn das Anliegen des

Mieters verständlich ist, den Vermieter zur

Beseitigung von Schimmel zu zwingen.

Mit der Verweigerung jeglicher Zahlung

ging er wohl zu weit.

Ob Bewirtungskosten anlässlich der Been­

digung des Dienstverhältnisses steuer­

lich absetzbar sind, führte schon oft zu

Streit mit dem Finanzamt. Das Hessische

Finanzgericht fällte hierzu kürzlich eine

bürgerfreundliche Entscheidung.

Ein Finanzbeamter schied aus der

Finanzverwaltung aus. Aus diesem Anlass

veranstaltete er eine Abschiedsfeier.

Hierzu hatte er dienstliche Räume zur

Verfügung gestellt bekommen. Als Gäste

hatte er ausschließlich Mitarbeiter des

Arbeitgebers eingeladen. Sein Ansatz als

Werbungskosten wurde vom Finanzamt

abgelehnt.

Der letzte Akt der Berufstätigkeit

Der Fall ging vor das Finanzgericht:

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind

Werbungskosten Aufwendungen zur

Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von

Einnahmen. Anlass der Bewirtung war

jedoch die Beendigung seiner Tätig­

keit, also eigentlich die Zerstörung der

Einnahmen hieraus. Die Richter stützten

ihre positive Einschätzung darauf, dass

hier ein Veranlassungszusammenhang

zwischen Aufwendungen und den vorhe­

rigen Einkünften vorlag. Denn die Gäste

waren sämtlich aus dem beruflichen

Umfeld und keine privaten Bekannte

oder Angehörige. Positiv gewürdigt wurde

auch, dass die Feier in den Diensträumen

stattfand. Das Ausscheiden war für

den Kläger der letzte Akt seiner Berufs­

tätigkeit. Das fällt eindeutig in dessen

beruflichen Bereich. Er hatte die Feier zum

Anlass genommen, um sich von seinen

Kollegen zu verabschieden und sich so

für die Zusammenarbeit während der

letzten Jahre zu bedanken. Auch wenn er

damit ein persönliches Anliegen verfolgte,

handelte er doch aus einem Motiv heraus,

welches ausschließlich dem beruflichen

Bereich zuzuordnen war.

Ausblick:

Nebenbei erwähnten die Richter,

dass der Fiskus nicht anders zu entscheiden

hätte, wenn die Ausrichtung der Feier im

eigenen Garten des Ausscheidenden statt-

finden würde.

M i e t r e c h t

Vorsicht bei

Mietminderung

E i n k o mm e n s t e u e r

Den Fiskus an der

Ausstandsfeier beteiligen

Frohe

Weihnachten

und viel Erfolg

im Jahr 2016

©Pulsar75 - Fotolia.com

©bilderstoeckchen - Fotolia.com