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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs
(BGH) darf ein Mieter, der z. B. wegen
Schimmelbefall in seiner Wohnung die
Miete mindert, die Zahlungen nicht
gänzlich einstellen.
Eine Wohnung war von Schimmel
befallen, der trotz Anzeige jahrelang
nicht durch den Vermieter entfernt
wurde. Der Mieter minderte die Miete
zunächst um 20 % und verweigerte
dann auch die Zahlung der restlichen
80 %, um den Vermieter unter Druck zu
setzen. Das ging dem obersten Zivilge
richt zu weit. Es befand, dass ein Einbe
halt der Miete neben der Minderung
zwar rechtlich zulässig sei, aber zeitlich
und betragsmäßig begrenzt sein muss.
Druck auf den Vermieter
Generell muss bei gegenseitigen
Verträgen eine Leistung erst dann
erbracht werden, wenn der Vertrags
partner die geschuldete Gegenleistung
erbringt. Erfüllt der Vermieter nicht
seine Verpflichtung, eine Wohnung
ordnungsgemäß instand zu halten, darf
der Mieter einen Teil der Miete einbe
halten. Zur Höhe eines im Grundsatz
zulässigen Einbehalts von Mietzah
lungen hat das Gericht keine nähere
Aussage getroffen. Eine vollständige
Verweigerung jeglicher Zahlung durch
den Mieter – wie im Urteilsfall über
mehrere Jahre – ging den Richtern
jedoch zu weit. Denn das wäre nicht
verhältnismäßig und würde nicht den
Grundsätzen von Treu und Glauben
entsprechen. Die durch den Vermieter
wegen der vollständigen Zahlungsver
weigerung ausgesprochene fristlose
Kündigung wurde deshalb durch die
Richter für wirksam anerkannt. Die
Voraussetzung hierfür war bereits
mit dem Rückstand in Höhe von zwei
Monatsmieten gegeben.
Fazit:
Auch wenn das Anliegen des
Mieters verständlich ist, den Vermieter zur
Beseitigung von Schimmel zu zwingen.
Mit der Verweigerung jeglicher Zahlung
ging er wohl zu weit.
Ob Bewirtungskosten anlässlich der Been
digung des Dienstverhältnisses steuer
lich absetzbar sind, führte schon oft zu
Streit mit dem Finanzamt. Das Hessische
Finanzgericht fällte hierzu kürzlich eine
bürgerfreundliche Entscheidung.
Ein Finanzbeamter schied aus der
Finanzverwaltung aus. Aus diesem Anlass
veranstaltete er eine Abschiedsfeier.
Hierzu hatte er dienstliche Räume zur
Verfügung gestellt bekommen. Als Gäste
hatte er ausschließlich Mitarbeiter des
Arbeitgebers eingeladen. Sein Ansatz als
Werbungskosten wurde vom Finanzamt
abgelehnt.
Der letzte Akt der Berufstätigkeit
Der Fall ging vor das Finanzgericht:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind
Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen. Anlass der Bewirtung war
jedoch die Beendigung seiner Tätig
keit, also eigentlich die Zerstörung der
Einnahmen hieraus. Die Richter stützten
ihre positive Einschätzung darauf, dass
hier ein Veranlassungszusammenhang
zwischen Aufwendungen und den vorhe
rigen Einkünften vorlag. Denn die Gäste
waren sämtlich aus dem beruflichen
Umfeld und keine privaten Bekannte
oder Angehörige. Positiv gewürdigt wurde
auch, dass die Feier in den Diensträumen
stattfand. Das Ausscheiden war für
den Kläger der letzte Akt seiner Berufs
tätigkeit. Das fällt eindeutig in dessen
beruflichen Bereich. Er hatte die Feier zum
Anlass genommen, um sich von seinen
Kollegen zu verabschieden und sich so
für die Zusammenarbeit während der
letzten Jahre zu bedanken. Auch wenn er
damit ein persönliches Anliegen verfolgte,
handelte er doch aus einem Motiv heraus,
welches ausschließlich dem beruflichen
Bereich zuzuordnen war.
Ausblick:
Nebenbei erwähnten die Richter,
dass der Fiskus nicht anders zu entscheiden
hätte, wenn die Ausrichtung der Feier im
eigenen Garten des Ausscheidenden statt-
finden würde.
M i e t r e c h t
Vorsicht bei
Mietminderung
E i n k o mm e n s t e u e r
Den Fiskus an der
Ausstandsfeier beteiligen
Frohe
Weihnachten
und viel Erfolg
im Jahr 2016
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