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Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als gering-

fügig, wenn daraus im Kalendermonat kein

höheres Entgelt als € 425,70 gebührt. Die

bisher neben der monatlichen bestehende

tägliche Geringfügigkeitsgrenze ist mit

1.1.2017 aufgehoben worden.

Keine geringfügige Beschäftigung

liegt

vor, wenn das im Kalendermonat gebüh-

rende Entgelt die Grenze nur deshalb nicht

übersteigt, weil im Betrieb kurzgearbeitet

wird oder die für mindestens einen Monat

oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte

Beschäftigung im Laufe des betreffenden

Kalendermonates begonnen oder geendet

hat oder unterbrochen wurde. Weiters gibt

es keine geringfügige Beschäftigung bei

einem Hausbesorger nach dem Hausbe-

sorgergesetz.

Beträgt die Summe der monatlichen

Entgelte aller beim Dienstgeber geringfügig

Beschäftigten

nicht mehr als das Einein-

halbfache des monatlichen Geringfügig-

keitsbetrags

(€ 638,55), dann muss der

Dienstgeber lediglich den Beitrag zur Unfall-

versicherung von 1,3 % leisten. Bei Über-

schreitung dieser Summe muss der Dienst-

geber zusätzlich eine Dienstgeberabgabe

von 16,4 % (=Pauschalbetrag zur Kranken-

und Pensionsversicherung) leisten. Gering-

fügig Beschäftigte unterliegen der betriebli-

chen Vorsorge von 1,53 %.

Bezieht der Dienstnehmer aus zwei oder

mehreren geringfügigen Beschäftigungsver-

hältnissen ein Entgelt, welches im Kalen-

dermonat die Geringfügigkeitsgrenze von

€ 425,70 übersteigt

, dann besteht

Pflicht-

versicherung

in der Kranken- und Pensions-

versicherung. Übersteigt das Entgelt nicht

die Geringfügigkeitsgrenze, so kann sich der

Dienstnehmer auf Antrag in der Kranken- und

Pensionsversicherung selbst versichern.

Fallweise Beschäftigung

Unter fallweise beschäftigten Personen

sind Personen zu verstehen, die

in unre-

gelmäßiger Folge tageweise

beim selben

Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die

Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine

Woche vereinbart ist. Bei der fallweisen

Beschäftigung gilt ab 1.1.2017 jeder Tag als

eigenständiges Dienstverhältnis. Übersteigt

der durchschnittliche tägliche Verdienst die

Geringfügigkeitsgrenze, tritt Voll- und Arbeits-

losenversicherungspflicht ein. Ansonst gelten

die Bestimmungen für geringfügig Beschäf-

tigte (auch die Dienstgeberabgabe).

Begünstigung für Aushilfskräfte

Eine Begünstigung für geringfügig beschäf-

tigte Aushilfskräfte wird ab 1.1.2018 in Kraft

treten und für alle Personen gelten, die

geringfügig beschäftigt werden, umden zeit-

lich begrenzten, zusätzlichen, den regulären

Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsan-

fall zu decken oder den Ausfall einer Arbeits-

kraft zu ersetzen und

die bereits aufgrund

eines Dienstverhältnisses bei einem

anderen Dienstgeber vollversichert

sind.

Weiters darf der Dienstnehmer eine solche

geringfügige Beschäftigung noch nicht 18

Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben und

der Dienstgeber darf solche Personen noch

nicht 18 Tage geringfügig beschäftigt haben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat

der Dienstgeber den

Pauschalbetrag von

14,12 %

und die Arbeiterkammerumlage

einzubehalten und abzuführen. Der

Unfall-

versicherungsbeitrag entfällt

jedoch für

den Dienstgeber.

Aus lohnsteuerlicher Sicht sind die

Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein gering-

fügiges Beschäftigungsverhältnis beziehen,

für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 steuer-

frei. Der Arbeitgeber hat für diese Personen

auch weder Kommunalsteuer, Dienstgeber-

beitrag noch Zuschlag zum Dienstgeberbei-

trag zu leisten. 

MITARBEITER

Geringfügig Beschäftigte

Ob ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, kann oftmals erst nach

genauer Prüfung gesagt werden. Dabei ist die Geringfügigkeit eine Voraussetzung für

diverse Förderungen.

UMSATZSTEUER

Umsatzsteuersatz

bei Versandkosten

Wie geht man bei Lieferungen von

Wirtschaftsgütern vor, bei denen unter-

schiedliche Steuersätze zur Anwendung

gelangen?

Aufgrund der Einheitlichkeit der Leistung

sind Versand- und Transportkosten als

Nebenleistungmit demselben Umsatzsteu-

ersatzwie die Hauptleistung zu fakturieren.

Was macht man aber bei Lieferungen von

Wirtschaftsgütern, bei denen

unterschied-

liche Steuersätze

zur Anwendung gelan-

gen

,

wie dies etwa imVersandhandel öfters

der Fall ist? Versand- undVerpackungskos-

ten sind imVergleich zumVerkaufsgeschäft

nebensächlich, aber trotzdem im engen

Zusammenhang damit zu sehen. Somit

spricht man bei den Kosten von so genann-

ten

Nebenleistungen

(Mittel zum Zweck)

und bei demeigentlichenVerkaufsgeschäft

von der

Hauptleistung

.

Einheitliche Rechnung?

Beim Verkauf etwa eines Buches unter-

liegen somit auch die Versandkosten dem

ermäßigten 10 %-igen Umsatzsteuersatz,

beim Verkauf von DVDs hingegen dem

normalen 20 %-igen Umsatzsteuersatz.

Werden diese Wirtschaftsgüter getrennt

verkauft, so gibt es hinsichtlich der

Versandkosten kein Problem. Soll aber

eine einheitliche Rechnung ausgestellt

werden, könnten folgende Varianten für

die Besteuerung der Versandkosten in

Betracht gezogen werden:

1. 

Der Versand wird generell mit dem

Normalsteuersatz

verrechnet, was aber

zu einer unnötig höheren Steuerzahlung

führen kann.

2. 

Die Versandkosten werden zur Gänze

entweder

dem Wirtschaftsgut mit ermä-

ßigtem

oder

jenem mit normalem Steu-

ersatz zugeordnet. Die Zuordnung könnte

etwa anhand der vorrangigen Hauptliefe-

rung bestimmt werden.

3. 

Die

Versandleistung wird als Neben-

leistung aufgeteilt

und teilt anteilig das

Schicksal der jeweiligen Hauptleistung.

Ein Teil der Versandleistung unterliegt

somit dem normalen Umsatzsteuersatz,

ein Teil dem ermäßigten Steuersatz. Als

Aufteilungsschlüssel bietet sich das für

das Wirtschaftsgut jeweils verrechnete

Entgelt an. 

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