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Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als gering-
fügig, wenn daraus im Kalendermonat kein
höheres Entgelt als € 425,70 gebührt. Die
bisher neben der monatlichen bestehende
tägliche Geringfügigkeitsgrenze ist mit
1.1.2017 aufgehoben worden.
Keine geringfügige Beschäftigung
liegt
vor, wenn das im Kalendermonat gebüh-
rende Entgelt die Grenze nur deshalb nicht
übersteigt, weil im Betrieb kurzgearbeitet
wird oder die für mindestens einen Monat
oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte
Beschäftigung im Laufe des betreffenden
Kalendermonates begonnen oder geendet
hat oder unterbrochen wurde. Weiters gibt
es keine geringfügige Beschäftigung bei
einem Hausbesorger nach dem Hausbe-
sorgergesetz.
Beträgt die Summe der monatlichen
Entgelte aller beim Dienstgeber geringfügig
Beschäftigten
nicht mehr als das Einein-
halbfache des monatlichen Geringfügig-
keitsbetrags
(€ 638,55), dann muss der
Dienstgeber lediglich den Beitrag zur Unfall-
versicherung von 1,3 % leisten. Bei Über-
schreitung dieser Summe muss der Dienst-
geber zusätzlich eine Dienstgeberabgabe
von 16,4 % (=Pauschalbetrag zur Kranken-
und Pensionsversicherung) leisten. Gering-
fügig Beschäftigte unterliegen der betriebli-
chen Vorsorge von 1,53 %.
Bezieht der Dienstnehmer aus zwei oder
mehreren geringfügigen Beschäftigungsver-
hältnissen ein Entgelt, welches im Kalen-
dermonat die Geringfügigkeitsgrenze von
€ 425,70 übersteigt
, dann besteht
Pflicht-
versicherung
in der Kranken- und Pensions-
versicherung. Übersteigt das Entgelt nicht
die Geringfügigkeitsgrenze, so kann sich der
Dienstnehmer auf Antrag in der Kranken- und
Pensionsversicherung selbst versichern.
Fallweise Beschäftigung
Unter fallweise beschäftigten Personen
sind Personen zu verstehen, die
in unre-
gelmäßiger Folge tageweise
beim selben
Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die
Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine
Woche vereinbart ist. Bei der fallweisen
Beschäftigung gilt ab 1.1.2017 jeder Tag als
eigenständiges Dienstverhältnis. Übersteigt
der durchschnittliche tägliche Verdienst die
Geringfügigkeitsgrenze, tritt Voll- und Arbeits-
losenversicherungspflicht ein. Ansonst gelten
die Bestimmungen für geringfügig Beschäf-
tigte (auch die Dienstgeberabgabe).
Begünstigung für Aushilfskräfte
Eine Begünstigung für geringfügig beschäf-
tigte Aushilfskräfte wird ab 1.1.2018 in Kraft
treten und für alle Personen gelten, die
geringfügig beschäftigt werden, umden zeit-
lich begrenzten, zusätzlichen, den regulären
Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsan-
fall zu decken oder den Ausfall einer Arbeits-
kraft zu ersetzen und
die bereits aufgrund
eines Dienstverhältnisses bei einem
anderen Dienstgeber vollversichert
sind.
Weiters darf der Dienstnehmer eine solche
geringfügige Beschäftigung noch nicht 18
Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben und
der Dienstgeber darf solche Personen noch
nicht 18 Tage geringfügig beschäftigt haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat
der Dienstgeber den
Pauschalbetrag von
14,12 %
und die Arbeiterkammerumlage
einzubehalten und abzuführen. Der
Unfall-
versicherungsbeitrag entfällt
jedoch für
den Dienstgeber.
Aus lohnsteuerlicher Sicht sind die
Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein gering-
fügiges Beschäftigungsverhältnis beziehen,
für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 steuer-
frei. Der Arbeitgeber hat für diese Personen
auch weder Kommunalsteuer, Dienstgeber-
beitrag noch Zuschlag zum Dienstgeberbei-
trag zu leisten.
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MITARBEITER
Geringfügig Beschäftigte
Ob ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, kann oftmals erst nach
genauer Prüfung gesagt werden. Dabei ist die Geringfügigkeit eine Voraussetzung für
diverse Förderungen.
UMSATZSTEUER
Umsatzsteuersatz
bei Versandkosten
Wie geht man bei Lieferungen von
Wirtschaftsgütern vor, bei denen unter-
schiedliche Steuersätze zur Anwendung
gelangen?
Aufgrund der Einheitlichkeit der Leistung
sind Versand- und Transportkosten als
Nebenleistungmit demselben Umsatzsteu-
ersatzwie die Hauptleistung zu fakturieren.
Was macht man aber bei Lieferungen von
Wirtschaftsgütern, bei denen
unterschied-
liche Steuersätze
zur Anwendung gelan-
gen
,
wie dies etwa imVersandhandel öfters
der Fall ist? Versand- undVerpackungskos-
ten sind imVergleich zumVerkaufsgeschäft
nebensächlich, aber trotzdem im engen
Zusammenhang damit zu sehen. Somit
spricht man bei den Kosten von so genann-
ten
Nebenleistungen
(Mittel zum Zweck)
und bei demeigentlichenVerkaufsgeschäft
von der
Hauptleistung
.
Einheitliche Rechnung?
Beim Verkauf etwa eines Buches unter-
liegen somit auch die Versandkosten dem
ermäßigten 10 %-igen Umsatzsteuersatz,
beim Verkauf von DVDs hingegen dem
normalen 20 %-igen Umsatzsteuersatz.
Werden diese Wirtschaftsgüter getrennt
verkauft, so gibt es hinsichtlich der
Versandkosten kein Problem. Soll aber
eine einheitliche Rechnung ausgestellt
werden, könnten folgende Varianten für
die Besteuerung der Versandkosten in
Betracht gezogen werden:
1.
Der Versand wird generell mit dem
Normalsteuersatz
verrechnet, was aber
zu einer unnötig höheren Steuerzahlung
führen kann.
2.
Die Versandkosten werden zur Gänze
entweder
dem Wirtschaftsgut mit ermä-
ßigtem
oder
jenem mit normalem Steu-
ersatz zugeordnet. Die Zuordnung könnte
etwa anhand der vorrangigen Hauptliefe-
rung bestimmt werden.
3.
Die
Versandleistung wird als Neben-
leistung aufgeteilt
und teilt anteilig das
Schicksal der jeweiligen Hauptleistung.
Ein Teil der Versandleistung unterliegt
somit dem normalen Umsatzsteuersatz,
ein Teil dem ermäßigten Steuersatz. Als
Aufteilungsschlüssel bietet sich das für
das Wirtschaftsgut jeweils verrechnete
Entgelt an.
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