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Finanzstrafrecht-

liches Risiko bei

Rückstellungen

Sollte eine Rückstellungsbildung

nicht hinreichend dokumentiert

und begründet sein, kann das

finanzstrafrechtlichen Konse-

quenzen haben.

Im Steuerrecht dürfen Rückstel-

lungen für Verbindlichkeiten nur

dann gebildet werden, wenn

konkrete Umstände nachgewiesen

werden können, nach denen mit dem

Vorliegen oder dem Entstehen einer

Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen

ist. Steuerlich

unzulässig

ist die

Bildung von

Pauschalrückstellungen

.

Solche liegen vor, wenn die Wahr-

scheinlichkeit der Inanspruchnahme

gegeben ist, ohne dass bereits

konkrete Umstände eine Verbind-

lichkeit erwarten lassen. Sie werden

anhand von Erfahrungswerten ange-

setzt wie etwa vom Umsatz abgelei-

tete Rückstellungen für Gewährleis-

tungen oder Garantiepflichten.

Dokumentation, Begründung und

Offenlegung

Sollte die Abgabenbehörde zur

Ansicht gelangen, dass eine Rück-

stellungsbildung steuerlich unzu-

lässig ist, kann das neben einer

abgabenrechtlichen Nachforderung

auch zu

finanzstrafrechtlichen Kon-

sequenzen

führen. Um den Vorsatz

zur Abgabenhinterziehung ent-

kräften zu können, ist zumindest

eine hinreichende Dokumentation,

Begründung und unter Umständen

Offenlegung der Rückstellung gegen-

über den Finanzbehörden empfeh-

lenswert.

Selbstanzeige anzudenken?

Sollten hinsichtlich einer bereits

erfolgten

Rückstellungsbildung

„Restbedenken“ bestehen, so

könnte eine strafbefreiende Selbst-

anzeige angedacht werden. Wir

unterstützen und beraten Sie dabei

gerne! 

RUBRIK

Internationale

Konten-Meldepflicht

Viele Staaten haben eine Vereinbarung über einen automatischen Informationsaus-

tausch betreffend Finanzkonten. Steuerhinterzieher haben es dadurch erheblich

schwerer, Einkommensquellen zu verbergen.

2017 werden Geldhäuser die Daten all ihrer

nicht im Inland ansässigen Bankkunden

einmal jährlich erfassen und diese an die

nationalen Finanzbehörden weiterleiten.

Für die österreichischen Finanzinstitute

bedeutet das, dass die Kontendaten des

vorangegangenen Kalenderjahres jeweils

bis Ende Juni an ihr zuständiges Finanzamt

zu melden sind. Umgekehrt wird auch Öster-

reich aus anderen Staaten

bereits 2017

Daten für das Jahr 2016

erhalten.

Übergangsfristen für Bestandskonten

Die Finanzbehörden reichen die verschlüs-

selten Daten dann an die Steuerbehörden

der Heimatländer weiter. Gemeldet werden

unter anderem Name, Adresse, Konto-

nummer, Kontostände von Depots und

Einlagenkonten, Kapitalerträge (wie Zinsen,

Dividenden und sonstige Erträge) sowie

Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treu-

handgesellschaften und Stiftungen.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der erst-

maligen Meldepflicht ist zwischen beste-

henden Konten und Neukonten zu unter-

scheiden. Bei

Neukonten

(Eröffnung ab

1.10.2016) hat die Bank eine Meldung der

relevanten Kontodaten bis 30.6.2017 abzu-

geben. Hinsichtlich der erstmaligen Melde-

pflicht für

Bestandskonten

(Eröffnung bis

30.9.2016) sind abhängig vom Wert des

jeweiligen Kontos sowie dem Inhaber des

Kontos (natürliche Person oder Rechts-

träger)

unterschiedliche Übergangsfristen

bis 2019 vorgesehen.

Offenlegung im Zuge einer

Selbstanzeige?

Sollten daher Bankkonten bei ausländi-

schen Geldinstituten bestehen und auf

die Besteuerung der daraus resultierenden

Erträge bislang „vergessen“ worden sein,

kann eine Offenlegung im Zuge einer

Selbst-

anzeige

in Erwägung gezogen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die straf-

befreiende Wirkung einer Selbstanzeige

nur dann eintritt, wenn die Tat noch nicht

entdeckt wurde und keine Verfolgungs-

handlungen gesetzt wurden. Im Hinblick

auf die Meldungen der Kontodaten ist daher

rasches Handeln geboten

. Wir unterstützen

und beraten Sie dabei gerne! 

Geld am Konto im Ausland? 2017 werden diese Daten erfasst.

Automatisierte

Arbeitnehmerveranlagung

Ab der Veranlagung 2017 werden

bestimmte Sonderausgaben automa-

tisch in der Steuererklärung berück-

sichtigt. Deshalb müssen Organisati-

onen, die Spenden empfangen, den

Vor- und Zunamen und das Geburts-

datum des Spenders der Finanz

melden. Die Sonderausgaben können

nicht mehr vomSpender in der Steuer­

erklärung geltend gemacht werden.

Welche Sonderausgaben welcher Orga-

nisationen automatisch berücksichtigt

werden, darüber geben wir Ihnen gerne

Auskunft.

©AnthonyLeopold |adobe.stock