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www.infomedia.co.atGmbH-Geschäftsführer: Umsatzsteuerpflicht oder nicht?
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GESCHÄFTSFÜHRER
Geschäftsführer einer GmbH –
USt-pflichtig oder nicht?
Auch GmbH-Geschäftsführer können eigenständige Unternehmer und damit umsatz-
steuerpflichtig sein. Das hängt nicht nur von seiner Beteiligungshöhe ab, sondern
auch von Sonderbestimmungen im Gesellschaftsvertrag.
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer
sind für die Frage, ob die Tätigkeit selbst-
ständig im Sinne des Umsatzsteuerge-
setzes ausgeübt wird, die Beteiligungshöhe
und das
Vorliegen gesellschaftsvertragli-
cher Sonderbestimmungen
(Sperrmino-
rität, Syndikatsvereinbarung) von Bedeu-
tung.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird
bei einemGesellschaftsanteil von 50 %oder
mehr oder bei Vorliegen einer Sperrmino-
rität im Falle einer Beteiligung von weniger
als 50 % unternehmerisch tätig sein. Ergibt
sich die Weisungsfreistellung nicht schon
aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Situ-
ation (Beteiligungshöhe, Sperrminorität),
ist die
Art des Beschäftigungsverhältnisses
zu prüfen.
Unternehmereigenschaft
Übt der Gesellschafter-Geschäftsführer
seine Tätigkeit aufgrund eines freien Dienst-
vertrags aus und ist daher weisungsfrei
gestellt, so ist die Unternehmereigenschaft
des Geschäftsführers gegeben. Dasselbe
gilt, wenn der Gesellschafter-Geschäfts-
führer aufgrund eines Werkvertrages oder
Auftrags tätig wird (etwa mit dem Ziel der
Sanierung der Gesellschaft).
Bei gegebener Unternehmereigenschaft
sind somit die Vergütungen an den Gesell-
schafter-Geschäftsführer
umsatzsteuer-
pflichtig
und er kann die
Vorsteuerbeträge
aus von ihm bezogenen Vorleistungen
in Abzug bringen. Ein Gesellschafter-
Geschäftsführer einer GmbH kann aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung
hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit
aber auch als Nichtunternehmer behandelt
werden. Er muss dann weder Umsatzsteuer
abführen, noch kann er Vorsteuern geltend
machen. Dies ermöglicht ihm ein Wahlrecht
bezüglich seiner Unternehmereigenschaft.
Der
Geschäftsführer
einer GmbH,
der
nicht auch zugleich Gesellschafter
ist,
steht zur GmbH dagegen in einem Dienst-
verhältnis und ist nicht selbstständig tätig.
Als Organ ist er in den Organismus der
Gesellschaft eingegliedert und unterliegt
den Weisungen der Gesellschaft, welche
sich aus der Bestellung, aus dem Anstel-
lungsvertrag und aus den Gesellschafterbe-
schlüssen ergeben können. In diesen Fällen
stellen die Vergütung des Geschäftsführers
und die Erbringung der Geschäftsführungs-
tätigkeit keinen steuerbaren Leistungsaus-
tausch dar, weshalb
keine Umsatzsteuer
abzuführen ist.
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GESCHÄFTSFÜHRER
Versicherung von
Geschäftsführern
Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH nach dem ASVG oder dem
GSVG zu versichern?
Die Einordnung der Pflichtversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversiche-
rungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerbli-
chen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
wirkt sich entscheidend auf die Höhe der
zu entrichtenden Sozialversicherungsbei-
träge aus. Es ist im Einzelfall zu prüfen,
welche Pflichtversicherung vorteilhafter
ist, da auch der
Leistungsumfang Unter-
schiede
aufweist. Allerdings existieren
gesetzliche Vorschriften, wie der Gesell-
schafter-Geschäftsführer einer GmbH
pflichtversichert ist.
Beteiligungshöhe unter 25 %?
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH, dessen Beteiligungshöhe 25 %
nicht übersteigt, ist nach dem ASVG
pflichtversichert. Hält der Geschäfts-
führer eine Beteiligung von über 50 %,
ist jedenfalls eine Pflichtversicherung
nach dem GSVG gegeben. Daher besteht
lediglich
Gestaltungsspielraum
bei einer
Beteiligung von
mehr als 25 % bis 50 %
.
Zunächst ist dabei auf die
Sperrminorität
abzustellen. Diese liegt vor, wenn der
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund
seiner Beteiligungshöhe einen beherr-
schenden Einfluss auf die Betriebsfüh-
rung des Unternehmens hat. Er kann also
den Willen der Gesellschafterversamm-
lung aktiv mitgestalten oder zumindest
Beschlüsse verhindern, die die Ausübung
von Weisungsrechten betreffen. In diesen
Fällen besteht eine
Pflichtversicherung
nach dem GSVG
.
Liegt keine Sperrminorität vor, ist zu
prüfen, ob die Beschäftigung sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Ist der Geschäftsführer im
Betrieb eingegliedert und fehlt eine im
eigenen Namen auszuübende Verfü-
gungsmacht über die für den Betrieb
wesentlichen organisatorischen Einrich-
tungen und Betriebsmittel, ist von einer
persönlichen und wirtschaftlichen
Abhängigkeit auszugehen. Diesfalls ist
das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses
nach dem ASVG
anzunehmen.
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