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GmbH-Geschäftsführer: Umsatzsteuerpflicht oder nicht?

©Rido |adobe.stock

GESCHÄFTSFÜHRER

Geschäftsführer einer GmbH –

USt-pflichtig oder nicht?

Auch GmbH-Geschäftsführer können eigenständige Unternehmer und damit umsatz-

steuerpflichtig sein. Das hängt nicht nur von seiner Beteiligungshöhe ab, sondern

auch von Sonderbestimmungen im Gesellschaftsvertrag.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

sind für die Frage, ob die Tätigkeit selbst-

ständig im Sinne des Umsatzsteuerge-

setzes ausgeübt wird, die Beteiligungshöhe

und das

Vorliegen gesellschaftsvertragli-

cher Sonderbestimmungen

(Sperrmino-

rität, Syndikatsvereinbarung) von Bedeu-

tung.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird

bei einemGesellschaftsanteil von 50 %oder

mehr oder bei Vorliegen einer Sperrmino-

rität im Falle einer Beteiligung von weniger

als 50 % unternehmerisch tätig sein. Ergibt

sich die Weisungsfreistellung nicht schon

aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Situ-

ation (Beteiligungshöhe, Sperrminorität),

ist die

Art des Beschäftigungsverhältnisses

zu prüfen.

Unternehmereigenschaft

Übt der Gesellschafter-Geschäftsführer

seine Tätigkeit aufgrund eines freien Dienst-

vertrags aus und ist daher weisungsfrei

gestellt, so ist die Unternehmereigenschaft

des Geschäftsführers gegeben. Dasselbe

gilt, wenn der Gesellschafter-Geschäfts-

führer aufgrund eines Werkvertrages oder

Auftrags tätig wird (etwa mit dem Ziel der

Sanierung der Gesellschaft).

Bei gegebener Unternehmereigenschaft

sind somit die Vergütungen an den Gesell-

schafter-Geschäftsführer

umsatzsteuer-

pflichtig

und er kann die

Vorsteuerbeträge

aus von ihm bezogenen Vorleistungen

in Abzug bringen. Ein Gesellschafter-

Geschäftsführer einer GmbH kann aus

Gründen der Verwaltungsvereinfachung

hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit

aber auch als Nichtunternehmer behandelt

werden. Er muss dann weder Umsatzsteuer

abführen, noch kann er Vorsteuern geltend

machen. Dies ermöglicht ihm ein Wahlrecht

bezüglich seiner Unternehmereigenschaft.

Der

Geschäftsführer

einer GmbH,

der

nicht auch zugleich Gesellschafter

ist,

steht zur GmbH dagegen in einem Dienst-

verhältnis und ist nicht selbstständig tätig.

Als Organ ist er in den Organismus der

Gesellschaft eingegliedert und unterliegt

den Weisungen der Gesellschaft, welche

sich aus der Bestellung, aus dem Anstel-

lungsvertrag und aus den Gesellschafterbe-

schlüssen ergeben können. In diesen Fällen

stellen die Vergütung des Geschäftsführers

und die Erbringung der Geschäftsführungs-

tätigkeit keinen steuerbaren Leistungsaus-

tausch dar, weshalb

keine Umsatzsteuer

abzuführen ist. 

GESCHÄFTSFÜHRER

Versicherung von

Geschäftsführern

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer

einer GmbH nach dem ASVG oder dem

GSVG zu versichern?

Die Einordnung der Pflichtversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversiche-

rungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerbli-

chen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

wirkt sich entscheidend auf die Höhe der

zu entrichtenden Sozialversicherungsbei-

träge aus. Es ist im Einzelfall zu prüfen,

welche Pflichtversicherung vorteilhafter

ist, da auch der

Leistungsumfang Unter-

schiede

aufweist. Allerdings existieren

gesetzliche Vorschriften, wie der Gesell-

schafter-Geschäftsführer einer GmbH

pflichtversichert ist.

Beteiligungshöhe unter 25 %?

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer

GmbH, dessen Beteiligungshöhe 25 %

nicht übersteigt, ist nach dem ASVG

pflichtversichert. Hält der Geschäfts-

führer eine Beteiligung von über 50 %,

ist jedenfalls eine Pflichtversicherung

nach dem GSVG gegeben. Daher besteht

lediglich

Gestaltungsspielraum

bei einer

Beteiligung von

mehr als 25 % bis 50 %

.

Zunächst ist dabei auf die

Sperrminorität

abzustellen. Diese liegt vor, wenn der

Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund

seiner Beteiligungshöhe einen beherr-

schenden Einfluss auf die Betriebsfüh-

rung des Unternehmens hat. Er kann also

den Willen der Gesellschafterversamm-

lung aktiv mitgestalten oder zumindest

Beschlüsse verhindern, die die Ausübung

von Weisungsrechten betreffen. In diesen

Fällen besteht eine

Pflichtversicherung

nach dem GSVG

.

Liegt keine Sperrminorität vor, ist zu

prüfen, ob die Beschäftigung sonst alle

Merkmale eines Dienstverhältnisses

aufweist. Ist der Geschäftsführer im

Betrieb eingegliedert und fehlt eine im

eigenen Namen auszuübende Verfü-

gungsmacht über die für den Betrieb

wesentlichen organisatorischen Einrich-

tungen und Betriebsmittel, ist von einer

persönlichen und wirtschaftlichen

Abhängigkeit auszugehen. Diesfalls ist

das Vorliegen eines

Dienstverhältnisses

nach dem ASVG

anzunehmen.