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Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506

sich die Höhe des Tagesbetrages im glei-

chen Verhältnis. Auch bei dieser Variante

ist ein zweimaliger Wechsel des Bezuges

von Kinderbetreuungsgeld möglich. Die

Mindestbezugsdauer beträgt ebenfalls

61 Tage pro Bezugsblock.

Die Anspruchsdauer ist bei erstmaliger

Antragstellung verbindlich festzulegen.

Die festgelegte Anspruchsdauer ist

auch

für den anderen Elternteil bindend

. Eine

einmalige Änderung der Dauer pro Kind ist

zulässig, sofern die Änderung bis spätes-

tens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich

festgelegten Dauer erfolgt. Wurde bereits

von beiden Elternteilen Kinderbetreuungs-

geld bezogen, so muss für die Änderung

der Anspruchsdauer ein gemeinsamer

Änderungsantrag gestellt werden.

Geringfügige Beschäftigung

Das einkommensabhängige Kinderbe-

treuungsgeld kann bis zu 365 Tage bzw.

bei wechselnder Inanspruchnahme

bis zu

426 Tage

bezogen werden. Das Erwerbs-

tätigkeitserfordernis für die Inanspruch-

nahme wird nur durch eine gesetzliche

Pflichtversicherung in der Kranken- und

Pensionsversicherung erfüllt. Folglich

reicht eine geringfügige Beschäftigung

nicht aus. Ergibt sich aus der Berechnung

des Kinderbetreuungsgeldes ein gerin-

gerer Tagesbetrag als € 33,88, so erhält

der Elternteil das einkommensabhän-

gige Kinderbetreuungsgeld

auf Antrag

als Sonderleistung

in Höhe von € 33,88

unabhängig davon, ob die Zusatzvoraus-

setzungen wie Erwerbstätigkeitserfor-

dernis oder Nichtbezug von Leistungen

aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt

sind.

Partnerschaftsbonus

Wird das Kinderbetreuungsgeld für

dasselbe Kind zu annähernd gleichen

Teilen (d.h. ein Elternteil zu mindestens

40 %, der andere zu maximal 60 %)

und mindestens im Ausmaß von jeweils

124 Tagen bezogen, erhält jeder Elternteil

auf Antrag

€ 500 Partnerschaftsbonus

als

Einmalzahlung. Der Antrag muss binnen

124 Tagen ab Ende des letzten Bezugs und

kann nur einmal pro Kind (auch bei Mehr-

lingsgeburten) gestellt werden.

Die Rechtslage ist mittlerweile sehr

komplex und für Laien nur mehr schwer

durchschaubar. Gerne helfen wir Ihnen

dabei, den Ihnen zustehenden Anspruch

einzufordern. 

VERMIETUNG

Steuerausländer als

Kleinunternehmer

Seit 1.1.2017 ist ein Unternehmer

umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer,

wenn sein Unternehmen im Inland

betrieben wird.

FINANZ

Manipulationsschutz

für Registrierkasse

Seit 1.4.2017 müssen Aufzeichnungen

einer Registrierkasse durch eine tech-

nische Sicherheitseinrichtung gegen

Manipulation geschützt werden.

Als Unternehmen bezeichnet das Umsatz-

steuergesetz jede gewerbliche oder

berufliche Tätigkeit, die nachhaltig zur

Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird.

Somit stellt die Vermietung einer Eigen-

tumswohnung ein Unternehmen imSinne

des Umsatzsteuergesetzes dar.

Vermieter, die zwar im Ausland ansäs-

sig sind, jedoch im Inland ihr Unternehmen

betreiben (Wohnungen, die im Inland lie-

gen, vermieten), können daher die Anwen-

dung der Kleinunternehmerregelung in

Anspruch nehmen. Das ist eine wesentli-

che Verwaltungsvereinfachung. So entfällt

für jene Vermieter, deren Mieteinnahmen

€ 30.000 nicht übersteigen, die Pflicht zur

Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldun-

gen und Umsatzsteuererklärungen.

Das

einmalige Überschreiten

der

Umsatzgrenze

um nicht mehr als 15 %

(= € 34.500) innerhalb eines Zeitraumes

von fünf Kalenderjahren ist wie bisher für

die Anwendung der Kleinunternehmerre-

gelung nicht schädlich. Da die Vermietung

nicht umsatzsteuerpflichtig zu erfolgen

hat, können sich daher Preisgestaltungs-

möglichkeiten ergeben.

Diesbezüglich gilt es jedoch zu

beachten, dass Vermieter, die unter den

Anwendungsbereich der Kleinunterneh-

merregelung fallen,

keine Vorsteuern

insbesondere für Investitionen geltend

machen können. Eine Geltendmachung

von Vorsteuern ist nur möglich, wenn auf

die Anwendung der Kleinunternehmerre-

gelung verzichtet wird. 

Dazu bedarf es einer Registrierkasse, die

der Registrierkassensicherheitsverord-

nung (RKSV) entspricht und einer Imple-

mentierung des ebenso vorgeschrie-

benen Manipulationsschutzes, sowie

der Registrierung der Einrichtungen über

FinanzOnline und einer erfolgreichen

Startbelegprüfung.

Wurde dieser gesetzlichen Verpflich-

tung

vorsätzlich

nicht rechtzeitig nach-

gekommen, droht eine

Geldstrafe von bis

zu € 5.000

.

Absehen von Geldstrafe?

Nach Ansicht des Finanzministeriums

kann von einer vorsätzlichen Nichtbeach-

tung nicht ausgegangen werden, wenn

der Unternehmer

ǜǜ

über eine Registrierkasse verfügt, die

der Kassenrichtlinie entspricht und mit

dieser die Einzelaufzeichnungspflicht

und Belegerteilungspflicht erfüllt,

ǜǜ

Belege über die getätigten Barumsätze

lückenlos erteilt und

ǜǜ

zumindest glaubhaft macht, dass er

die RKSV-konforme Beschaffung und/

oder die Umrüstung der Registrier-

kasse bei einem Kassenhersteller oder

einem Kassenhändler bis Mitte März

2017 bereits beauftragt hat, sodass

die Säumnis nicht in seiner Sphäre

gelegen ist.

Bei einem derartigen Sachverhalt kann

nach Ansicht der Finanz daher

von einer

Strafe abgesehen

werden. 

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