Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506
sich die Höhe des Tagesbetrages im glei-
chen Verhältnis. Auch bei dieser Variante
ist ein zweimaliger Wechsel des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld möglich. Die
Mindestbezugsdauer beträgt ebenfalls
61 Tage pro Bezugsblock.
Die Anspruchsdauer ist bei erstmaliger
Antragstellung verbindlich festzulegen.
Die festgelegte Anspruchsdauer ist
auch
für den anderen Elternteil bindend
. Eine
einmalige Änderung der Dauer pro Kind ist
zulässig, sofern die Änderung bis spätes-
tens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich
festgelegten Dauer erfolgt. Wurde bereits
von beiden Elternteilen Kinderbetreuungs-
geld bezogen, so muss für die Änderung
der Anspruchsdauer ein gemeinsamer
Änderungsantrag gestellt werden.
Geringfügige Beschäftigung
Das einkommensabhängige Kinderbe-
treuungsgeld kann bis zu 365 Tage bzw.
bei wechselnder Inanspruchnahme
bis zu
426 Tage
bezogen werden. Das Erwerbs-
tätigkeitserfordernis für die Inanspruch-
nahme wird nur durch eine gesetzliche
Pflichtversicherung in der Kranken- und
Pensionsversicherung erfüllt. Folglich
reicht eine geringfügige Beschäftigung
nicht aus. Ergibt sich aus der Berechnung
des Kinderbetreuungsgeldes ein gerin-
gerer Tagesbetrag als € 33,88, so erhält
der Elternteil das einkommensabhän-
gige Kinderbetreuungsgeld
auf Antrag
als Sonderleistung
in Höhe von € 33,88
unabhängig davon, ob die Zusatzvoraus-
setzungen wie Erwerbstätigkeitserfor-
dernis oder Nichtbezug von Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt
sind.
Partnerschaftsbonus
Wird das Kinderbetreuungsgeld für
dasselbe Kind zu annähernd gleichen
Teilen (d.h. ein Elternteil zu mindestens
40 %, der andere zu maximal 60 %)
und mindestens im Ausmaß von jeweils
124 Tagen bezogen, erhält jeder Elternteil
auf Antrag
€ 500 Partnerschaftsbonus
als
Einmalzahlung. Der Antrag muss binnen
124 Tagen ab Ende des letzten Bezugs und
kann nur einmal pro Kind (auch bei Mehr-
lingsgeburten) gestellt werden.
Die Rechtslage ist mittlerweile sehr
komplex und für Laien nur mehr schwer
durchschaubar. Gerne helfen wir Ihnen
dabei, den Ihnen zustehenden Anspruch
einzufordern.
■
VERMIETUNG
Steuerausländer als
Kleinunternehmer
Seit 1.1.2017 ist ein Unternehmer
umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer,
wenn sein Unternehmen im Inland
betrieben wird.
FINANZ
Manipulationsschutz
für Registrierkasse
Seit 1.4.2017 müssen Aufzeichnungen
einer Registrierkasse durch eine tech-
nische Sicherheitseinrichtung gegen
Manipulation geschützt werden.
Als Unternehmen bezeichnet das Umsatz-
steuergesetz jede gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit, die nachhaltig zur
Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird.
Somit stellt die Vermietung einer Eigen-
tumswohnung ein Unternehmen imSinne
des Umsatzsteuergesetzes dar.
Vermieter, die zwar im Ausland ansäs-
sig sind, jedoch im Inland ihr Unternehmen
betreiben (Wohnungen, die im Inland lie-
gen, vermieten), können daher die Anwen-
dung der Kleinunternehmerregelung in
Anspruch nehmen. Das ist eine wesentli-
che Verwaltungsvereinfachung. So entfällt
für jene Vermieter, deren Mieteinnahmen
€ 30.000 nicht übersteigen, die Pflicht zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldun-
gen und Umsatzsteuererklärungen.
Das
einmalige Überschreiten
der
Umsatzgrenze
um nicht mehr als 15 %
(= € 34.500) innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Kalenderjahren ist wie bisher für
die Anwendung der Kleinunternehmerre-
gelung nicht schädlich. Da die Vermietung
nicht umsatzsteuerpflichtig zu erfolgen
hat, können sich daher Preisgestaltungs-
möglichkeiten ergeben.
Diesbezüglich gilt es jedoch zu
beachten, dass Vermieter, die unter den
Anwendungsbereich der Kleinunterneh-
merregelung fallen,
keine Vorsteuern
insbesondere für Investitionen geltend
machen können. Eine Geltendmachung
von Vorsteuern ist nur möglich, wenn auf
die Anwendung der Kleinunternehmerre-
gelung verzichtet wird.
■
Dazu bedarf es einer Registrierkasse, die
der Registrierkassensicherheitsverord-
nung (RKSV) entspricht und einer Imple-
mentierung des ebenso vorgeschrie-
benen Manipulationsschutzes, sowie
der Registrierung der Einrichtungen über
FinanzOnline und einer erfolgreichen
Startbelegprüfung.
Wurde dieser gesetzlichen Verpflich-
tung
vorsätzlich
nicht rechtzeitig nach-
gekommen, droht eine
Geldstrafe von bis
zu € 5.000
.
Absehen von Geldstrafe?
Nach Ansicht des Finanzministeriums
kann von einer vorsätzlichen Nichtbeach-
tung nicht ausgegangen werden, wenn
der Unternehmer
ǜǜ
über eine Registrierkasse verfügt, die
der Kassenrichtlinie entspricht und mit
dieser die Einzelaufzeichnungspflicht
und Belegerteilungspflicht erfüllt,
ǜǜ
Belege über die getätigten Barumsätze
lückenlos erteilt und
ǜǜ
zumindest glaubhaft macht, dass er
die RKSV-konforme Beschaffung und/
oder die Umrüstung der Registrier-
kasse bei einem Kassenhersteller oder
einem Kassenhändler bis Mitte März
2017 bereits beauftragt hat, sodass
die Säumnis nicht in seiner Sphäre
gelegen ist.
Bei einem derartigen Sachverhalt kann
nach Ansicht der Finanz daher
von einer
Strafe abgesehen
werden.
■
▸
©BillionPhotos.com |adobe.stock
©Wolfilser |adobe.stock