Kapitalzuflüsse
aus Schweiz und
Liechtenstein
Laut einer parlamentarischen
Anfragebeantwortung durch
Finanzminister Schelling sind von
den Banken bereits über 19.000
Zufluss-Meldungen bei der Finanz-
verwaltung eingelangt.
Diese Meldungen umfassen Beträge
von rd. € 3,3 Milliarden! Auf die
Schweiz entfallen dabei 15.345
Meldungen bzw. rd. € 2,6 Mrd., auf
Liechtenstein 3.844 Meldungen bzw.
rd. € 701 Millionen.
2015 wurde ein Gesetz beschlos-
sen, das die österreichischen Ban-
ken verpflichtet, bestimmte Kapital-
zuflüsse auf österreichische Konten,
die aus der Schweiz und aus Liechten-
stein stammen, an die Finanzbehörde
zumelden. Diese Überweisungen sind
für die Behörde interessant, da sie
davon ausgeht, dass Steuerpflichtige
durch diese Überweisungen vermei-
den wollten, unter die Nachversteue-
rungsregelungen der mit der Schweiz
bzw. Liechtenstein in den Jahren 2011
bzw. 2012 abgeschlossenen Steuer-
abkommen zu fallen.
Selbstanzeige noch möglich
Laut Finanzminister Schelling werden
nun die von den Banken übermittelten
Daten analysiert, jedoch wurden in
diesem Zusammenhang
noch keine
Prüfungsverfahren gegenüber Abga-
bepflichtigen eingeleitet
. Sollten die
Zuflussmeldungen im Zusammen-
hang mit noch nicht offengelegten
Abgabenverkürzungen stehen, wäre
auch jetzt noch eine Selbstanzeige
möglich, da die von den Banken
durchgeführten Meldungen für sich
keine Verfolgungshandlungen oder
Tatentdeckungen darstellen.
Eine Selbstanzeige sollte aber
jedenfalls rasch erfolgen, da nicht
absehbar ist, ab wann die Finanzbe-
hörde mit konkreten Ermittlungen
beginnen wird! Wir beraten Sie dazu
umfassend.
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ÄRZTE
Arzt-Nachfolge steuerschonend
in die Ordination einbinden
Das Ärzte- und Zahnärztegesetz sieht neben der Ordinations- und Apparategemein-
schaft auch die Bildung von Gruppenpraxen vor.
Die Gruppenpraxis stellt eine Partnerschaft
von Ärzten zum gemeinschaftlichen Betrieb
einer ärztlichen Ordination dar. Hierbei wird
der
Behandlungsvertrag direkt zwischen
der Gruppenpraxis und dem Patienten
bzw. den Sozialversicherungsträgern abge-
schlossen. Das Ärztegesetz sieht für die
Zusammenarbeit von Ärzten in Form einer
selbständig berufsbefugten Gruppenpraxis
die Rechtsform der
OG oder GmbH
vor.
Eine Gruppenpraxis in Form einer KG oder
GmbH & Co KG ist nicht zulässig. Bei der
Gründung von Gruppenpraxen in Form einer
OG oder GmbH ist auf die unterschiedlichen
Regelungen in den einzelnen Bundeslän-
dern zu achten.
Jobsharing-Modell
Eine weitere Form der Zusammenarbeit
bietet das Jobsharing-Modell. Bei diesem
Modell können Kassenärzte ihren beste-
henden
Kassenvertrag
mit einem oder
mehreren Ärzten gleicher Fachrichtung ohne
Kassenverträge
im Innenverhältnis teilen
,
um so eine 100%ige Erfüllung des Kassen-
vertrags gewährleisten zu können. Das
Versorgungsniveau darf dadurch allerdings
nicht ausgeweitet werden. Hinsichtlich der
weiteren jeweiligen Voraussetzungen ist
auf die unterschiedlichen Regelungen auf
Länderebene zu achten.
Möchte die Tochter bzw. der Sohn
in der Ordination des Elternteils mitar-
beiten, so bietet sich eine Zusammenar-
beit im Rahmen eines Jobsharing-Modells
an, sofern die Voraussetzungen hierfür
vorliegen. Das Jobsharing-Modell ermög-
licht es der Tochter bzw. dem Sohn
Punkte
zu erwerben
und somit ein besseres
Ranking zu erreichen, weshalb die Chancen
auf eine spätere Übernahme der Praxis des
Elternteils erhöht werden können. Hierfür
ist es erforderlich, dass sich die beiden an
dem Jobsharing-Modell beteiligten Ärzte
zusammenschließen.
Zusammenschluss wirtschaftlich nicht
sinnvoll
Nach den Grundsätzen des allgemeinen
Steuerrechts wird bei einem Zusammen-
schluss ein steuerwirksamer Tauschvorgang
begründet, der zu einer fiktiven Betriebs-
aufgabe mit Veräußerungsgewinnbesteu-
erung beim Zusammenschließenden führt.
Durch die daraus folgende Besteuerung
aller stillen Reserven einschließlich des
Patientenstocks und des Firmenwerts wäre
ein Zusammenschluss aus wirtschaftlichen
Überlegungen nicht sinnvoll.
Um diese ungewollten Steuerfolgen
auszuschließen, sieht das
Umgründungs-
steuerrecht
die Möglichkeit vor, dass ein
Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller
Reserven und somit ohne Ertragsteuerbe-
lastung erfolgen kann. Damit allerdings das
Umgründungssteuerrecht zur Anwendung
kommt, muss zumindest ein Partner eine
betriebliche Einheit (z.B. Arztpraxis) mit
positivem Verkehrswert übertragen.
Bei der steuerschonenden Umsetzung
des Jobsharing-Modells beraten wir Sie
gerne!
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