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Kapitalzuflüsse

aus Schweiz und

Liechtenstein

Laut einer parlamentarischen

Anfragebeantwortung durch

Finanzminister Schelling sind von

den Banken bereits über 19.000

Zufluss-Meldungen bei der Finanz-

verwaltung eingelangt.

Diese Meldungen umfassen Beträge

von rd. € 3,3 Milliarden! Auf die

Schweiz entfallen dabei 15.345

Meldungen bzw. rd. € 2,6 Mrd., auf

Liechtenstein 3.844 Meldungen bzw.

rd. € 701 Millionen.

2015 wurde ein Gesetz beschlos-

sen, das die österreichischen Ban-

ken verpflichtet, bestimmte Kapital-

zuflüsse auf österreichische Konten,

die aus der Schweiz und aus Liechten-

stein stammen, an die Finanzbehörde

zumelden. Diese Überweisungen sind

für die Behörde interessant, da sie

davon ausgeht, dass Steuerpflichtige

durch diese Überweisungen vermei-

den wollten, unter die Nachversteue-

rungsregelungen der mit der Schweiz

bzw. Liechtenstein in den Jahren 2011

bzw. 2012 abgeschlossenen Steuer-

abkommen zu fallen.

Selbstanzeige noch möglich

Laut Finanzminister Schelling werden

nun die von den Banken übermittelten

Daten analysiert, jedoch wurden in

diesem Zusammenhang

noch keine

Prüfungsverfahren gegenüber Abga-

bepflichtigen eingeleitet

. Sollten die

Zuflussmeldungen im Zusammen-

hang mit noch nicht offengelegten

Abgabenverkürzungen stehen, wäre

auch jetzt noch eine Selbstanzeige

möglich, da die von den Banken

durchgeführten Meldungen für sich

keine Verfolgungshandlungen oder

Tatentdeckungen darstellen.

Eine Selbstanzeige sollte aber

jedenfalls rasch erfolgen, da nicht

absehbar ist, ab wann die Finanzbe-

hörde mit konkreten Ermittlungen

beginnen wird! Wir beraten Sie dazu

umfassend. 

©goodluz |adobe.stock

ÄRZTE

Arzt-Nachfolge steuerschonend

in die Ordination einbinden

Das Ärzte- und Zahnärztegesetz sieht neben der Ordinations- und Apparategemein-

schaft auch die Bildung von Gruppenpraxen vor.

Die Gruppenpraxis stellt eine Partnerschaft

von Ärzten zum gemeinschaftlichen Betrieb

einer ärztlichen Ordination dar. Hierbei wird

der

Behandlungsvertrag direkt zwischen

der Gruppenpraxis und dem Patienten

bzw. den Sozialversicherungsträgern abge-

schlossen. Das Ärztegesetz sieht für die

Zusammenarbeit von Ärzten in Form einer

selbständig berufsbefugten Gruppenpraxis

die Rechtsform der

OG oder GmbH

vor.

Eine Gruppenpraxis in Form einer KG oder

GmbH & Co KG ist nicht zulässig. Bei der

Gründung von Gruppenpraxen in Form einer

OG oder GmbH ist auf die unterschiedlichen

Regelungen in den einzelnen Bundeslän-

dern zu achten.

Jobsharing-Modell

Eine weitere Form der Zusammenarbeit

bietet das Jobsharing-Modell. Bei diesem

Modell können Kassenärzte ihren beste-

henden

Kassenvertrag

mit einem oder

mehreren Ärzten gleicher Fachrichtung ohne

Kassenverträge

im Innenverhältnis teilen

,

um so eine 100%ige Erfüllung des Kassen-

vertrags gewährleisten zu können. Das

Versorgungsniveau darf dadurch allerdings

nicht ausgeweitet werden. Hinsichtlich der

weiteren jeweiligen Voraussetzungen ist

auf die unterschiedlichen Regelungen auf

Länderebene zu achten.

Möchte die Tochter bzw. der Sohn

in der Ordination des Elternteils mitar-

beiten, so bietet sich eine Zusammenar-

beit im Rahmen eines Jobsharing-Modells

an, sofern die Voraussetzungen hierfür

vorliegen. Das Jobsharing-Modell ermög-

licht es der Tochter bzw. dem Sohn

Punkte

zu erwerben

und somit ein besseres

Ranking zu erreichen, weshalb die Chancen

auf eine spätere Übernahme der Praxis des

Elternteils erhöht werden können. Hierfür

ist es erforderlich, dass sich die beiden an

dem Jobsharing-Modell beteiligten Ärzte

zusammenschließen.

Zusammenschluss wirtschaftlich nicht

sinnvoll

Nach den Grundsätzen des allgemeinen

Steuerrechts wird bei einem Zusammen-

schluss ein steuerwirksamer Tauschvorgang

begründet, der zu einer fiktiven Betriebs-

aufgabe mit Veräußerungsgewinnbesteu-

erung beim Zusammenschließenden führt.

Durch die daraus folgende Besteuerung

aller stillen Reserven einschließlich des

Patientenstocks und des Firmenwerts wäre

ein Zusammenschluss aus wirtschaftlichen

Überlegungen nicht sinnvoll.

Um diese ungewollten Steuerfolgen

auszuschließen, sieht das

Umgründungs-

steuerrecht

die Möglichkeit vor, dass ein

Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller

Reserven und somit ohne Ertragsteuerbe-

lastung erfolgen kann. Damit allerdings das

Umgründungssteuerrecht zur Anwendung

kommt, muss zumindest ein Partner eine

betriebliche Einheit (z.B. Arztpraxis) mit

positivem Verkehrswert übertragen.

Bei der steuerschonenden Umsetzung

des Jobsharing-Modells beraten wir Sie

gerne!