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www.infomedia.co.atVereinsfest: Mit oder ohne Registrierkasse?
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VEREINE
Registrierkasse:
Erleichterungen für Vereine
Begünstigte Vereine sind für bestimmte Bereiche zur Gänze von der Einzel
aufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit.
Begünstigte Vereine sind für nachstehende
Bereiche zur Gänze von der Einzelaufzeich-
nungs-, Registrierkassen- und Belegertei-
lungspflicht befreit. Vorausgesetzt wird
aber, dass sowohl in der Vereinssatzung als
auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung
diese gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecke berücksichtigt werden.
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann
vor, wenn
ǜǜ
der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung
begünstigter Zwecke eingestellt ist,
ǜǜ
die betreffende Betätigung für die Errei-
chung des Vereinszwecks in ideeller
Hinsicht unentbehrlich ist und
ǜǜ
zu abgabepflichtigen Betrieben (konkret)
nicht in größerem Umfang in direkten
Wettbewerb getreten wird.
Dabei ist wesentlich, dass diemit Einnahmen
verbundene Tätigkeit
mit dem statutenmä-
ßigenVereinszweck in unmittelbaremZusam-
menhang
steht. Beispiele sind etwa die Thea-
tervorstellung eines Theatervereins oder der
Amateursportbetrieb eines Sportvereines.
Bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe –
kleine Vereinsfeste
Die Befreiung gilt nur unter folgenden
Voraussetzungen:
ǜǜ
Das Vereinsfest wird im Wesentlichen
von den Mitgliedern des Vereins oder
deren Angehörigen getragen.
ǜǜ
Musik- oder andere Künstlergruppen
verrechnen für ihren Auftritt üblicher-
weise nicht mehr als € 1.000 pro Stunde.
ǜǜ
Die Verpflegung ist von den Vereins-
mitgliedern bereitzustellen. Wird diese
an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt)
ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht
als Bestandteil des Vereinsfestes und ist
für die Einstufung des Vereinsfestes als
entbehrlicher Hilfsbetrieb unbeachtlich.
ǜǜ
Die Dauer solcher Veranstaltungen darf
insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht über-
steigen.
Begünstigungsschädlicher Betrieb mit
Umsatz bis € 7.500 pro Jahr
Begünstigungsschädlich sind wirtschaft-
liche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbe-
triebe mehr sind, sowie land- und forstwirt-
schaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe,
die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben
werden, wie zum Beispiel große Vereins-
feste, die über den Vereinsrahmen hinaus-
gehen, oder Warenverkaufsstellen.
Erzielen die begünstigungsschädlichen
Betriebe jedoch nur
Umsätze von höchs-
tens € 7.500
pro Jahr, besteht auch für
diese Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-,
Registrierkassen- noch Belegerteilungs-
pflicht.
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FINANZ
Trinkgelder: steuer-
frei oder nicht?
Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist
nur bei Vorliegen bestimmter Voraus-
setzungen gegeben.
Das Trinkgeld muss
ǜǜ
ortsüblich sein und
ǜǜ
einem Arbeitnehmer anlässlich einer
Arbeitsleistung von einem Dritten,
ǜǜ
freiwillig und ohne dass ein Rechtsan-
spruch darauf besteht sowie zusätzlich
zu dem Betrag, der für die Arbeitsleis-
tung zu zahlen ist,
zugewendet werden.
Liegen sämtliche Voraussetzungen
vor, sind Trinkgeldzahlungen von der
Lohnsteuer
sowie
vom Dienstgeberbei-
trag und der Kommunalsteuer befreit
.
Ortsübliches Trinkgeld
Entscheidend ist daher insbesondere,
dass das Trinkgeld ortsüblich, das heißt
branchenüblich ist und in einer ange-
messenen Höhe zugewendet wird. Übli-
cherweise erhalten Trinkgelder etwa
Arbeitnehmer im Frisörgewerbe, im Hotel-
und Gastgewerbe oder im Gewerbe der
Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure.
Zudem sind nur Trinkgelder, die einem
Arbeitnehmer mit Einkünften aus nicht-
selbständiger Arbeit zugewendet werden,
steuerfrei. Sind etwa in einem Restaurant-
betrieb der Unternehmer selbst und ein
als Arbeitnehmer beschäftigter Kellner im
Service tätig, so ist nur das von Kunden
dem beschäftigten Kellner zugewendete
Trinkgeld steuerfrei. Die
dem Unter-
nehmer zugewendeten Beträge stellen
hingegen steuerpflichtige Einnahmen
dar. Zulässig ist aber, dass das Trinkgeld
von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahl-
kellnern) oder vom Arbeitgeber selbst
entgegengenommen wird, wenn es dann
dem Arbeitnehmer weitergegeben wird.
Zu beachten ist jedoch, dass die Steu-
erfreiheit von Trinkgeldern jedenfalls
nicht gegeben ist, wenn aufgrund gesetz-
licher oder kollektivvertraglicher Bestim-
mungen Arbeitnehmern
die direkte
Annahme von Trinkgeldern untersagt ist
!
Ob Trinkgelder daher tatsächlich steu-
erfrei sind oder nicht, ist im jeweiligen
Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen und
beraten Sie dabei gerne!
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