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Vereinsfest: Mit oder ohne Registrierkasse?

©Rawpixel.com |adobe.stock

VEREINE

Registrierkasse:

Erleichterungen für Vereine

Begünstigte Vereine sind für bestimmte Bereiche zur Gänze von der Einzel­

aufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit.

Begünstigte Vereine sind für nachstehende

Bereiche zur Gänze von der Einzelaufzeich-

nungs-, Registrierkassen- und Belegertei-

lungspflicht befreit. Vorausgesetzt wird

aber, dass sowohl in der Vereinssatzung als

auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung

diese gemeinnützigen, mildtätigen oder

kirchlichen Zwecke berücksichtigt werden.

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann

vor, wenn

ǜǜ

der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung

begünstigter Zwecke eingestellt ist,

ǜǜ

die betreffende Betätigung für die Errei-

chung des Vereinszwecks in ideeller

Hinsicht unentbehrlich ist und

ǜǜ

zu abgabepflichtigen Betrieben (konkret)

nicht in größerem Umfang in direkten

Wettbewerb getreten wird.

Dabei ist wesentlich, dass diemit Einnahmen

verbundene Tätigkeit

mit dem statutenmä-

ßigenVereinszweck in unmittelbaremZusam-

menhang

steht. Beispiele sind etwa die Thea-

tervorstellung eines Theatervereins oder der

Amateursportbetrieb eines Sportvereines.

Bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe –

kleine Vereinsfeste

Die Befreiung gilt nur unter folgenden

Voraussetzungen:

ǜǜ

Das Vereinsfest wird im Wesentlichen

von den Mitgliedern des Vereins oder

deren Angehörigen getragen.

ǜǜ

Musik- oder andere Künstlergruppen

verrechnen für ihren Auftritt üblicher-

weise nicht mehr als € 1.000 pro Stunde.

ǜǜ

Die Verpflegung ist von den Vereins-

mitgliedern bereitzustellen. Wird diese

an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt)

ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht

als Bestandteil des Vereinsfestes und ist

für die Einstufung des Vereinsfestes als

entbehrlicher Hilfsbetrieb unbeachtlich.

ǜǜ

Die Dauer solcher Veranstaltungen darf

insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht über-

steigen.

Begünstigungsschädlicher Betrieb mit

Umsatz bis € 7.500 pro Jahr

Begünstigungsschädlich sind wirtschaft-

liche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbe-

triebe mehr sind, sowie land- und forstwirt-

schaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe,

die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben

werden, wie zum Beispiel große Vereins-

feste, die über den Vereinsrahmen hinaus-

gehen, oder Warenverkaufsstellen.

Erzielen die begünstigungsschädlichen

Betriebe jedoch nur

Umsätze von höchs-

tens € 7.500

pro Jahr, besteht auch für

diese Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-,

Registrierkassen- noch Belegerteilungs-

pflicht. 

FINANZ

Trinkgelder: steuer-

frei oder nicht?

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist

nur bei Vorliegen bestimmter Voraus-

setzungen gegeben.

Das Trinkgeld muss

ǜǜ

ortsüblich sein und

ǜǜ

einem Arbeitnehmer anlässlich einer

Arbeitsleistung von einem Dritten,

ǜǜ

freiwillig und ohne dass ein Rechtsan-

spruch darauf besteht sowie zusätzlich

zu dem Betrag, der für die Arbeitsleis-

tung zu zahlen ist,

zugewendet werden.

Liegen sämtliche Voraussetzungen

vor, sind Trinkgeldzahlungen von der

Lohnsteuer

sowie

vom Dienstgeberbei-

trag und der Kommunalsteuer befreit

.

Ortsübliches Trinkgeld

Entscheidend ist daher insbesondere,

dass das Trinkgeld ortsüblich, das heißt

branchenüblich ist und in einer ange-

messenen Höhe zugewendet wird. Übli-

cherweise erhalten Trinkgelder etwa

Arbeitnehmer im Frisörgewerbe, im Hotel-

und Gastgewerbe oder im Gewerbe der

Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure.

Zudem sind nur Trinkgelder, die einem

Arbeitnehmer mit Einkünften aus nicht-

selbständiger Arbeit zugewendet werden,

steuerfrei. Sind etwa in einem Restaurant-

betrieb der Unternehmer selbst und ein

als Arbeitnehmer beschäftigter Kellner im

Service tätig, so ist nur das von Kunden

dem beschäftigten Kellner zugewendete

Trinkgeld steuerfrei. Die

dem Unter-

nehmer zugewendeten Beträge stellen

hingegen steuerpflichtige Einnahmen

dar. Zulässig ist aber, dass das Trinkgeld

von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahl-

kellnern) oder vom Arbeitgeber selbst

entgegengenommen wird, wenn es dann

dem Arbeitnehmer weitergegeben wird.

Zu beachten ist jedoch, dass die Steu-

erfreiheit von Trinkgeldern jedenfalls

nicht gegeben ist, wenn aufgrund gesetz-

licher oder kollektivvertraglicher Bestim-

mungen Arbeitnehmern

die direkte

Annahme von Trinkgeldern untersagt ist

!

Ob Trinkgelder daher tatsächlich steu-

erfrei sind oder nicht, ist im jeweiligen

Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen und

beraten Sie dabei gerne!