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Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506

FINANZ

E-Mails ans

Finanzamt

E-Mails sind für Schriftstücke, die an

das Finanzamt versendet werden, keine

gültigen Versandwege.

E-Mails stellen keine wirksamen

„Anbringen“ an die Behörde dar. Soge-

nannte Anbringen an die Finanz, wie etwa

Steuererklärungen, Anträge, Beschwerden

gegen Bescheide oder die Beantwortung

von Ergänzungsersuchen und Mängelbe-

hebungsaufträgen, sind daher „schrift-

lich“ einzureichen. Unter „Schriftlichkeit“

ist die Übermittlung per Post, per Fax oder

via FinanzOnline zu verstehen. Wird aber

ein E-Mail an das Finanzamt geschickt,

können unter Umständen Fristen versäumt

werden.

Keine Entscheidungspflicht

Werden Anbringen dennoch per E-Mail

eingebracht, so löst dies weder eine

Entscheidungspflicht der Behörde

aus, noch berechtigt es die Behörde,

einen Bescheid zu erlassen. Die Abga-

benbehörde ist auch nicht befugt, das

verunglückte Anbringen als unzulässig

zurückzuweisen, man erhält somit

keine

Information über dessen Mangelhaftig-

keit

.

Problematisch dabei ist, dass die

Finanzämter selbst E-Mails zur schnel-

leren Abklärung eines Sachverhalts

versenden und auch die Beantwortung

durch den Steuerpflichtigen per E-Mail

pragmatisch akzeptieren

. Leider ist

dieses Vorgehen rechtlich noch nicht

gedeckt. Bis zu einer allfälligen gesetzli-

chen Änderung gilt somit weiterhin, insbe-

sondere für Anbringen an die Finanz, die

Fristen wahren oder auslösen sollen,

ein

strenges Schriftlichkeitsprinzip

(Post,

Fax, FinanzOnline). 

einem Vollzeitäquivalent, das sich aus

einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen

zusammensetzen kann, etwa aus zwei Teil-

zeitarbeitsverhaltnissen mit einemBeschäf-

tigungsausmaß von insgesamt 38,5Wochen-

stunden. Für die Beurteilung, ob zusätzliche

Arbeitsverhältnisse vorliegen, hat der

Förderungswerber den Beschäftigtenstand

unmittelbar vor Entstehung des ersten zu

fördernden Arbeitsverhältnisses und zum

Ende der vier vorausgegangenen Kalender-

quartale zu erheben und anzugeben. Der

höchste Beschäftigtenstand wird als Refe-

renzgröße herangezogen. Das Vorliegen

von förderungsfähigen Arbeitsverhältnissen

sowie die Korrektheit der Beschäftigten-

stände sind

von einem Wirtschaftsprüfer

oder Steuerberater zu bestätigen

.

Bei den zusätzlichen Arbeitsverhältnissen

muss es sich um ein vollversicherungs-

pflichtiges Arbeitsverhältnis handeln,

das frühestens ab 1.7.2017

entsteht. Das

Arbeitsverhältnis muss der Kommunal-

steuerpflicht sowie dem österreichischen

Arbeits- und Sozialrecht unterliegen und

zumindest vier Monate bestehen. Zusätz-

lich darf das Arbeitsverhältnis nicht ander-

weitig gefördert werden und muss mit

ehemals arbeitslos gemeldeten Personen,

Bildungsabgängern oder Jobwechslern

besetzt werden. Das Arbeitsverhältnis

muss der aws

binnen 30 Kalendertagen

ab Anmeldung bei der Sozialversicherung

nachgewiesen werden.

Jetzt handeln

Anträge können nur bis zur Ausschöpfung

der zur Verfügung stehenden Mittel einge-

bracht werden – es gilt das Prinzip „first

come, first served“! 

©anyaberkut |adobe.stock

IMMOBILIEN

Immobilien bei Ehescheidung

Werden im Zuge einer Ehescheidung private Immobilien aufgeteilt, können damit

erhebliche steuerliche Konsequenzen verbunden sein.

Werden anlässlich einer Ehescheidung

im Rahmen der Aufteilung des ehelichen

Gebrauchsvermögens und der ehelichen

Ersparnisse auch Liegenschaften (etwa eine

gemeinsame Wohnung oder ein gemein-

sames Haus) übertragen, gilt dieser Vorgang

als unentgeltlich, weswegen keine Immo-

bilienertragsteuer anfällt. Das gilt auch bei

Ausgleichszahlungen.

Zu einer Immobilienertragsteuerpflicht

kann es allerdings dann kommen, wenn

Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse mit

Wirtschaftsgütern getauscht werden, die

nach ehegesetzlichen Grundsätzen nicht

der Aufteilung unterliegen. Das gilt etwa

für eine Personengesellschaft oder Gesell-

schaftsanteile an einer GmbH, wenn eine

rechtliche Möglichkeit der maßgeblichen

Einflussnahme besteht, nicht jedoch wenn

es sich um eine bloße Wertanlage handelt.

In diesen Fällen liegt ein

Tausch von nicht

ehelichemGebrauchsvermögen

mit Liegen-

schaften vor, der auch hinsichtlich der

Liegenschaften zu einer Veräußerung und

somit zu einem

immobilienertragsteuer-

pflichtigen Vorgang

führt.

Grunderwerbsteuer

Darüber hinaus unterliegen Grundstücks-

übertragungen im Rahmen einer Scheidung

der Grunderwerbsteuer. Bemessungs-

grundlage bildet der Grundstückswert,

wobei der

begünstigende Stufentarif

zur

Anwendung gelangt: Danach sind für die

ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten

€ 150.000 2 %, und darüber hinaus 3,5 %

an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Zu

beachten ist jedoch, dass es bei Geltend-

machung des Aufteilungsanspruchs und

bei einer Grundstücksübertragung nach

Ablauf von einem Jahr ab Rechtskraft der

Scheidung unter Umständen zu einer Erhö-

hung der Bemessungsgrundlage und zu

einem Wegfall der Voraussetzungen für die

Anwendung des begünstigenden Stufen­

tarifs kommen kann. 

©Bacho Foto |adobe.stock