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GESCHÄFTSFÜHRER

DB und DZ für

Geschäftsführer

Den Dienstgeberbeitrag (DB) haben

alle Dienstgeber zu entrichten, die

in Österreich Dienstnehmer beschäf-

tigen. Der Zuschlag zumDienstgeber-

beitrag (DZ) ist von jenen Dienstge-

bern abzuführen, die auch Mitglied

der Wirtschaftskammer sind.

Bis zu 25 % Beteiligte

Zu Dienstnehmern zählen alle nicht

wesentlich,

maximal zu 25 %

am

Grund- oder Stammkapital betei-

ligten

Gesellschafter-Geschäfts-

führer, und zwar auch dann, wenn

bei einer sonst alle Merkmale eines

Dienstverhältnisses aufweisenden

Beschäftigung die Weisungsgebun-

denheit aufgrund gesellschaftsver-

traglicher Sonderbestimmungen

nicht gegeben ist.

Über 25 % Beteiligte

Auch alle wesentlich beteiligten

Geschäftsführer mit einer Beteiligung

über 25 % am Grund- oder Stamm-

kapital sind dann Dienstnehmer,

wenn für ihre Beschäftigung sonst

alle Merkmale eines Dienstverhält-

nisses vorliegen.

Bei der Beurteilung, ob es sich

beim wesentlich Beteiligten um

einen Dienstnehmer handelt, ist

insbesondere auf das Kriterium der

Eingliederung in den geschäftlichen

Organismus

abzustellen. Die Einglie-

derung wird durch jede nach außen

hin als auf Dauer angelegt erkenn-

bare Tätigkeit hergestellt, mit der

der Unternehmenszweck der Gesell-

schaft verwirklicht wird. Unerheblich

ist, ob der Geschäftsführer im opera-

tiven Bereich der Gesellschaft oder

im Bereich der Geschäftsführung

tätig ist. DemMerkmal der

Weisungs-

gebundenheit

kommt hingegen

keine Bedeutung

zu.

Ob DB und DZ anfällt, ist aufgrund

der komplexen Materie von der Beur-

teilung des jeweiligen Einzelfalls

abhängig. Wir beraten Sie gerne! 

NEUES GESETZ

Neues Eigentümer-Register

Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in Zukunft mit

dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein Register eingerichtet, in

das wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern eingetragen werden.

Rechtsträger

im Sinne dieses Bundesge-

setzes sind Personengesellschaften (wie

OG, KG) und Kapitalgesellschaften (etwa

GmbH, AG), sonstige juristische Personen

(z.B. Vereine, Privatstiftungen, Genossen-

schaften) mit Sitz im Inland sowie Trusts

und trustähnliche Vereinbarungen, wenn

sie vom Inland aus verwaltet werden.

Wirtschaftliche Eigentümer

sind natür-

liche Personen, in deren Eigentum oder

unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht.

Das ist insbesondere bei folgenden Gege-

benheiten der Fall:

ǜǜ

Aktienanteil/Beteiligung von mehr als

25 % an der Gesellschaft wird durch

natürliche Person gehalten (direkter

wirtschaftlicher Eigentümer)

ǜǜ

Aktienanteil/Beteiligung von mehr

als 25 % wird von einem Rechtsträger

gehalten und eine natürliche Person

übt auf diesen Rechtsträger direkte oder

indirekte Kontrolle aus (indirekter wirt-

schaftlicher Eigentümer)

ǜǜ

Stimmrechte in einem ausreichenden

Maß stehen der natürlichen Person

entweder direkt oder indirekt zur Verfü-

gung.

Ist es nicht möglich, eine Person nach den

oben angeführten Bestimmungen zu ermit-

teln, sind die natürlichen Personen, die der

obersten Führungsebene angehören, als

wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Sofern die Meldedaten bereits von Amts

wegen aus einem bestehenden Register

übernommen werden können, besteht eine

Meldebefreiung.

Meldebefreiung für OG, KG, GmbH,

Vereine und Genossenschaften

So sind Offene Gesellschaften (OG) und

Kommanditgesellschaften (KG) sowie

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(GmbH) von der Meldung an die Regis-

terbehörde befreit,

wenn alle persönlich

haftenden Gesellschafter

bei Personenge-

sellschaften (OG, KG), bzw. bei der GmbH

alle Gesellschafter natürliche Personen

sind. Ebenso sind Vereine von der Meldung

an die Registerbehörde befreit, da die im

Vereinsregister eingetragenen organ-

schaftlichen Vertreter des Vereins eben-

falls automatisch übernommen werden.

Für Genossenschaften bestehen ebenfalls

Meldebefreiungen.

Meldung erstmals bis zum 1.6.2018,

Geldstrafe maximal € 200.000

Von den Rechtsträgern sind hinsichtlich

ihrer wirtschaftlichen Eigentümer Vor- und

Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zu

melden. Verfügt der wirtschaftliche Eigen-

tümer über keinen Wohnsitz im Inland, sind

die Nummer und die Art des amtlichen Licht-

bildausweises zu melden.

Die Rechtsträger haben die Meldung

erstmals bis zum 1.6.2018 zu erstatten.

Wird die Meldeverpflichtung vorsätzlich

verletzt, besteht die Möglichkeit einer

Geldstrafe von maximal € 200.000

.

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