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Impressum: Wesonig

+ Partner Steuerberatung GmbH

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Einpersonen-GmbHs sind solche, deren

einziger Gesellschafter eine natürliche

Person und zugleich einziger Geschäfts-

führer ist. Nach dem Gesetz ist die Grün-

dung einer Einpersonen-GmbH mit einem

Stammkapital von € 35.000 auch ohne

Beiziehung eines Notars bei einem Kredit­

institut möglich, weshalb die diesbezüg-

lichen Kosten gespart werden können.

Bei Gründung hat der Gesellschafter und

Geschäftsführer mindestens die

Hälfte

des gesetzlich geforderten Stammkapi-

tals

(= € 17.500) auf ein Bankkonto einzu-

zahlen.

Bei Gründungsprivilegierung sind nur

€ 5.000 bar einzuzahlen

Alternativ könnte jedoch die

Gründungspri-

vilegierung

in Anspruch genommen werden.

In diesem Fall beträgt die Stammeinlage

€ 10.000 (für die ersten 10 Jahre) und es

sind lediglich € 5.000 in bar einzuzahlen.

Das Kreditinstitut hat die Identität des

Gesellschafters und Geschäftsführers der

neu gegründeten GmbH durch persön-

liche Vorlage des amtlichen Lichtbildaus-

weises festzustellen und zu überprüfen.

Im Anschluss übermittelt das Kreditinstitut

die Bankbestätigung, eine Kopie des Licht-

bildausweises sowie die Musterzeichnung

(Unterschrift vor dem Kreditinstitut) auf

elektronischem Weg an das Firmenbuch.

Beschränkter „Gesellschaftsvertrag“

Bei dieser neuartigen Gründungsform der

Einpersonen-GmbH beschränkt sich der

„Gesellschaftsvertrag“ (= Erklärung über

die Errichtung der Gesellschaft) neben

dem gesetzlichen Mindestinhalt auf die

Bestellung des Geschäftsführers sowie

auf Regelungen über den Ersatz der Grün-

dungskosten (bis zu maximal € 500), über

die Gründungsprivilegierung (sofern diese

in Anspruch genommen wird) und über die

Verteilung des Bilanzgewinns.

Gründungskosten und

Gewinnverteilung

Im „Gesellschaftsvertrag“ müssen die

maximalen

Gründungskosten

festgehalten

werden. Weiters kann der „Gesellschaftsver-

trag“ eine besondere Beschlussfassung für

die Verteilung des Bilanzgewinns vorsehen,

sofern der Bilanzgewinn nicht jedes Jahr zur

Gänze ausgeschüttet werden soll (= Voll-

ausschüttung).

Erst ab Jänner 2018 möglich,

auf zwei Jahre befristet

Die Möglichkeit der vereinfachten GmbH-

Gründung tritt erst ab 1.1.2018 in Kraft und

ist vorerst auf zwei Jahre (bis 31.12.2020)

zeitlich befristet. Weiters gilt es zu beachten,

dass bei der Gründung ohne Beiziehung

eines Notars eine rechtliche Beratung durch

eben diesen nicht stattfindet (z.B. Haftungs-

risiken für Gesellschafter und Geschäfts-

führer).

Alternativ kann wie bisher die

Gründung

mit einemNotar

durchgeführt werden. Auch

bei dieser Variante ergeben sich durch das

Deregulierungsgesetz

Erleichterungen.

Die Einzahlung der Stammeinlage kann

ab 1.1.2018 auf ein Anderkonto des Notars

erfolgen, weshalb der vollständige Grün-

dungsakt direkt beim Notar durchgeführt

werden kann und somit nicht ein zusätz-

licher Termin bei der Bank erforderlich ist

(die aber in weiterer Folge zur Eröffnung

eines Geschäftskontos dennoch aufgesucht

werden muss). Darüber hinaus wurde das

Notariatstarifgesetz geändert, sodass für

bestimmte Notariatshandlungen geringere

Tarife zur Anwendung gelangen. 

NEUES GESETZ

GmbH-Gründung 2018

Das neue Deregulierungsgesetz bietet ab 2018 eine einfachere Möglichkeit, eine

Einpersonen-GmbH bei einem Kreditinstitut zu gründen.

IMMOBILIEN

VSt-Berichtigung

bei Großreparaturen

Beim Verkauf von sanierten Liegen-

schaften kann es zu einer erheblichen

Umsatzsteuerbelastung aufgrund der

Vorsteuerberichtigung kommen.

Großreparatur bei einer Immobilie

des Anlagevermögens

Wird bei einer Immobilie des Anlagever-

mögens eine Großreparatur vorgenommen

und werden die damit zusammenhän-

genden Vorsteuern geltend gemacht, so

hat im Falle einer späteren – innerhalb

des 20-jährigen Berichtigungszeitraums –

stattfindenden umsatzsteuerfreien Veräu-

ßerung der Immobilie eine Vorsteuerbe-

richtigung zu erfolgen. Fraglich ist nur,

wann eine solche „Großreparatur“ vorliegt.

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

handelt es sich bei einer Großreparatur

um einen

ǜǜ

nicht aktivierungspflichtigen (zum

Berichtigungszeitpunkt nicht voll-

ständig verbrauchten) Aufwand,

ǜǜ

der nicht regelmäßig erwächst und

ǜǜ

von dem sich sagen lässt, er falle ins

Gewicht.

Nach Ansicht des VwGH trifft dies

etwa auf die umfassende Sanierung von

Aufzugsanlagen in mehreren Mietwohn-

häusern zu und zwar selbst dann, wenn

der Sanierungsaufwand in

Relation zum

gesamten Anschaffungswert

der Mietob-

jekte

nur etwa 2 %

beträgt.

Erhebliche Umsatzsteuerbelastung

bei Vorsteuerberichtigung

Aufgrund der in weiterer Folge vorge-

nommenen umsatzsteuerfreien Veräu-

ßerung der Liegenschaften waren im

gegenständlichen Fall die abgezogenen

Vorsteuern aus der Sanierung der Aufzugs-

anlagen anteilig zu korrigieren.

Es ist daher zu beachten, dass es unter

bestimmten Umständen bei einer Sanie-

rung von Liegenschaften mit anschlie-

ßendem Verkauf zu einer

erheblichen

Umsatzsteuerbelastung

aufgrund der

Vorsteuerberichtigung kommen kann. Ob

die Notwendigkeit einer Vorsteuerberich-

tigung tatsächlich vorliegt, ist im jewei-

ligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten

und unterstützen Sie dabei gerne! 

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