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Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH,
www.infomedia.co.atEinpersonen-GmbHs sind solche, deren
einziger Gesellschafter eine natürliche
Person und zugleich einziger Geschäfts-
führer ist. Nach dem Gesetz ist die Grün-
dung einer Einpersonen-GmbH mit einem
Stammkapital von € 35.000 auch ohne
Beiziehung eines Notars bei einem Kredit
institut möglich, weshalb die diesbezüg-
lichen Kosten gespart werden können.
Bei Gründung hat der Gesellschafter und
Geschäftsführer mindestens die
Hälfte
des gesetzlich geforderten Stammkapi-
tals
(= € 17.500) auf ein Bankkonto einzu-
zahlen.
Bei Gründungsprivilegierung sind nur
€ 5.000 bar einzuzahlen
Alternativ könnte jedoch die
Gründungspri-
vilegierung
in Anspruch genommen werden.
In diesem Fall beträgt die Stammeinlage
€ 10.000 (für die ersten 10 Jahre) und es
sind lediglich € 5.000 in bar einzuzahlen.
Das Kreditinstitut hat die Identität des
Gesellschafters und Geschäftsführers der
neu gegründeten GmbH durch persön-
liche Vorlage des amtlichen Lichtbildaus-
weises festzustellen und zu überprüfen.
Im Anschluss übermittelt das Kreditinstitut
die Bankbestätigung, eine Kopie des Licht-
bildausweises sowie die Musterzeichnung
(Unterschrift vor dem Kreditinstitut) auf
elektronischem Weg an das Firmenbuch.
Beschränkter „Gesellschaftsvertrag“
Bei dieser neuartigen Gründungsform der
Einpersonen-GmbH beschränkt sich der
„Gesellschaftsvertrag“ (= Erklärung über
die Errichtung der Gesellschaft) neben
dem gesetzlichen Mindestinhalt auf die
Bestellung des Geschäftsführers sowie
auf Regelungen über den Ersatz der Grün-
dungskosten (bis zu maximal € 500), über
die Gründungsprivilegierung (sofern diese
in Anspruch genommen wird) und über die
Verteilung des Bilanzgewinns.
Gründungskosten und
Gewinnverteilung
Im „Gesellschaftsvertrag“ müssen die
maximalen
Gründungskosten
festgehalten
werden. Weiters kann der „Gesellschaftsver-
trag“ eine besondere Beschlussfassung für
die Verteilung des Bilanzgewinns vorsehen,
sofern der Bilanzgewinn nicht jedes Jahr zur
Gänze ausgeschüttet werden soll (= Voll-
ausschüttung).
Erst ab Jänner 2018 möglich,
auf zwei Jahre befristet
Die Möglichkeit der vereinfachten GmbH-
Gründung tritt erst ab 1.1.2018 in Kraft und
ist vorerst auf zwei Jahre (bis 31.12.2020)
zeitlich befristet. Weiters gilt es zu beachten,
dass bei der Gründung ohne Beiziehung
eines Notars eine rechtliche Beratung durch
eben diesen nicht stattfindet (z.B. Haftungs-
risiken für Gesellschafter und Geschäfts-
führer).
Alternativ kann wie bisher die
Gründung
mit einemNotar
durchgeführt werden. Auch
bei dieser Variante ergeben sich durch das
Deregulierungsgesetz
Erleichterungen.
Die Einzahlung der Stammeinlage kann
ab 1.1.2018 auf ein Anderkonto des Notars
erfolgen, weshalb der vollständige Grün-
dungsakt direkt beim Notar durchgeführt
werden kann und somit nicht ein zusätz-
licher Termin bei der Bank erforderlich ist
(die aber in weiterer Folge zur Eröffnung
eines Geschäftskontos dennoch aufgesucht
werden muss). Darüber hinaus wurde das
Notariatstarifgesetz geändert, sodass für
bestimmte Notariatshandlungen geringere
Tarife zur Anwendung gelangen.
■
NEUES GESETZ
GmbH-Gründung 2018
Das neue Deregulierungsgesetz bietet ab 2018 eine einfachere Möglichkeit, eine
Einpersonen-GmbH bei einem Kreditinstitut zu gründen.
IMMOBILIEN
VSt-Berichtigung
bei Großreparaturen
Beim Verkauf von sanierten Liegen-
schaften kann es zu einer erheblichen
Umsatzsteuerbelastung aufgrund der
Vorsteuerberichtigung kommen.
Großreparatur bei einer Immobilie
des Anlagevermögens
Wird bei einer Immobilie des Anlagever-
mögens eine Großreparatur vorgenommen
und werden die damit zusammenhän-
genden Vorsteuern geltend gemacht, so
hat im Falle einer späteren – innerhalb
des 20-jährigen Berichtigungszeitraums –
stattfindenden umsatzsteuerfreien Veräu-
ßerung der Immobilie eine Vorsteuerbe-
richtigung zu erfolgen. Fraglich ist nur,
wann eine solche „Großreparatur“ vorliegt.
Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
handelt es sich bei einer Großreparatur
um einen
ǜǜ
nicht aktivierungspflichtigen (zum
Berichtigungszeitpunkt nicht voll-
ständig verbrauchten) Aufwand,
ǜǜ
der nicht regelmäßig erwächst und
ǜǜ
von dem sich sagen lässt, er falle ins
Gewicht.
Nach Ansicht des VwGH trifft dies
etwa auf die umfassende Sanierung von
Aufzugsanlagen in mehreren Mietwohn-
häusern zu und zwar selbst dann, wenn
der Sanierungsaufwand in
Relation zum
gesamten Anschaffungswert
der Mietob-
jekte
nur etwa 2 %
beträgt.
Erhebliche Umsatzsteuerbelastung
bei Vorsteuerberichtigung
Aufgrund der in weiterer Folge vorge-
nommenen umsatzsteuerfreien Veräu-
ßerung der Liegenschaften waren im
gegenständlichen Fall die abgezogenen
Vorsteuern aus der Sanierung der Aufzugs-
anlagen anteilig zu korrigieren.
Es ist daher zu beachten, dass es unter
bestimmten Umständen bei einer Sanie-
rung von Liegenschaften mit anschlie-
ßendem Verkauf zu einer
erheblichen
Umsatzsteuerbelastung
aufgrund der
Vorsteuerberichtigung kommen kann. Ob
die Notwendigkeit einer Vorsteuerberich-
tigung tatsächlich vorliegt, ist im jewei-
ligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten
und unterstützen Sie dabei gerne!
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