Das Jahressteuergesetz 2019

25. Februar 2020

Am 12.12.2019 hat die Bundesregierung nach langen Verhandlungen das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Im Folgenden werden einige wichtige Änderungen zur Einkommensteuer vorgestellt.

Job-Ticket: Bekommt ein Arbeitnehmer die Kosten für seine Fahrten zur Firma mit öffentlichen Ver-kehrsmitteln zusätzlich zum Arbeitslohn erstattet, sind sie nun ganz steuerfrei.

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung wurden bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden auf € 14 (bisher € 12) und von mehr als 24 Stunden auf € 28 (bisher € 24) erhöht.

Elektrofahrräder können jetzt verlängert bis 2030 steuerfrei an Arbeitnehmer überlassen werden. Bisher war die Steuerfreiheit bis 2022 begrenzt.

Werden Fahrräder ohne Elektrounterstützung einem Arbeitnehmer überlassen, kann der geldwerte Vorteil nun pauschal mit 25 % versteuert werden.

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers können zukünftig auch dann steuerfrei bezahlt werden, wenn sie nur der abstrakten Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, wie z.B. Sprachkurse oder Computerkurse. Weitere Voraussetzung ist, dass sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Der Ansatz eines Sachbezugswerts für eine vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als € 25 pro Quadratmeter beträgt.

Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Eltern getragen werden, können Eltern ab sofort als Sonderausgaben ansetzen. Dabei ist es unerheblich, wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.

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