Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten von der Einkommensteuer absetzen. In den Genuss dieser Steuerermäßigung wollte auch eine Mutter gelangen, deren Tochter ihr im Haushalt behilflich war.
Gleiche Anforderungen an Familienmitglieder
In einem vor dem Finanzgericht entschiedenen Fall erhielt eine Tochter lediglich Fahrtkosten zur Wohnung ihrer Mutter erstattet. Eine Entlohnung für die Hilfe im Haushalt erhielt sie nicht. Zwischen Mutter und Tochter war auch kein Vertrag geschlossen worden. Beides führte dazu, dass Finanzamt und Gericht die Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung der Mutter nicht anerkannten. Denn das Gesetz setzt für die steuerliche Begünstigung voraus, dass ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstvertrag zwischen Beschäftigtem und Steuerpflichtigen besteht, was bei der Tochter nicht der Fall war. Es fehlte daher sowohl an einer ordnungsgemäßen Entlohnung, denn die gezahlten Fahrtkosten gelten als Auslagen, nicht als Entlohnung, sowie an einem Vertragsverhältnis, wie es auch unter Fremden üblich wäre.