Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt

25. Mai 2020

Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie
die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Damit sollen
Unternehmen mehr Zeit erhalten, um staatliche Hilfen zu beantragen oder
Sanierungsbemühungen voranzutreiben.

Die Insolvenzantragspflicht wurde rückwirkend zum 1.3.2020 vorübergehend ausgesetzt. Die Vorschrift gilt rückwirkend, um zu verhindern, dass die Hilfe für einige Unternehmen bereits zu spät kommt. Die Insolvenzantragspflicht wird jedoch nur für die Unternehmen ausgesetzt, bei denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht. Unternehmen, die bereits vorher in Schwierigkeiten waren, können sich nicht auf die neue Regelung berufen. Ebenso gilt die Aussetzung nur, wenn Aussichten bestehen, die bestehende Zahlungsunfähigkeit wieder zu beseitigen. Beide genannten Kriterien werden jedoch vermutet, sofern die Zahlungsunfähigkeit nicht bereits am 31.12.2019 bestand.

Sanierung soll erleichtert werden

Mit dem Entgegenkommen für insolvente Unternehmen gehen weitere Erleichterungen einher. So haften Geschäftsleiter während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vornehmen. Zudem werden Kredite, die betroffenen Unternehmen während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewährt werden, nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung gewertet. Die Regelung dient schließlich gerade dazu, finanziell angeschlagenen Unternehmen Finanzierungs- und Sanierungsbemühungen zu ermöglichen. Des Weiteren sind auch Leistungen an Vertragspartner in der Zeit der Übergangsregelung nur eingeschränkt anfechtbar. Mit der ausgesetzten Frist geht auch eine Änderung für die Gläubiger des Unternehmens einher. Diese können nicht wie sonst das Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzantrag erzwingen. Diese Möglichkeit wird ebenfalls für drei Monate eingeschränkt.

Fazit
Durch die Gesetzesänderung sollen mehr Unternehmen die durch die Corona-Pandemie ausgelöste Krise bewältigen können.

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