Leistungsbeschreibung bei einfachen Gegenständen

22. November 2019

Der Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerrecht unterliegt gewissen Anforderungen wie dem Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung. Ein weiteres Kriterium ist eine hinreichende Leistungsbeschreibung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer Reihe von Entscheidungen mit diesem Merkmal beschäftigt.

Ein Unternehmen war im Textiliengroßhandel tätig und kaufte Kleidungsstücke im Niedrigpreissegment ein. Für die Einkaufsrechnungen wurde ein Vorsteuerabzug geltend gemacht. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkannte das Finanzamt die Vorsteuerabzugsbeträge aus einer Reihe von Rechnungen jedoch nicht an und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide.
Als Begründung führte die Behörde an, dass die Rechnungen nicht den Anforderungen genügten. Die Waren wurden auf den beanstandeten Rechnungen lediglich mit Angaben wie Tunika, Hosen, Blusen, Pullis etc. bezeichnet, wobei weitere Angaben zu Menge, Größe oder Farbe der Artikel fehlten. Nach erfolglosem Einspruch erhob das betroffene Unternehmen Klage vor dem Finanzgericht (FG) und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der angeforderten Steuerrückzahlungen.


Anforderung des UStG

Das FG konnte jedoch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide erkennen, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten. Das Gericht lehnte den Aussetzungsantrag daher auch ab. Es bescheinigte dem Unternehmen vielmehr, dass es den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung fehle, wie das Umsatzsteuergesetz sie fordere.
Eine ordnungsgemäße Rechnung müsse die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände enthalten. Die bloße Angabe einer Gattung wie Pullis, Hosen etc. werde diesen Anforderungen nicht gerecht.
Hintergrund der vorgeschriebenen Bezeichnung sei, dass ohne weitere Umschreibungen der Artikel die Lieferungen nicht überprüft und die Gefahr einer Mehrfachabrechnung der Leistung nicht ausgeschlossen werden könne. Das Unternehmen gab sich hiermit nicht zufrieden und der Fall ging vor den Bundesfinanzhof. Dieser sah ein ganz anderes Problem, nämlich dass nach dem Recht der europäischen Union eine Rechnung nur die Art der gelieferten Gegenstände enthalten muss. Nachdem das deutsche Recht keine höheren Anforderungen als das europäische Recht stellen darf, sei insofern zu klären, ob nicht die Anforderung des deutschen Umsatzsteuergesetzes unionsrechtswidrig sei. Dies zu klären sei jedoch Sache des Hauptverfahrens. Das FG muss sich also nochmals mit dem Fall beschäftigen.

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