Senkung der Umsatzsteuer

25. Juni 2020

Die Regierung hat am 03.06.2020 verkündet, temporär vom 01.07. bis 31.12.2020 den
Regelsteuersatz von 19% auf 16% und den ermäßigten Steuersatz von 7% auf 5% abzusenken.

Für die Entstehung der Steuer ist maßgebend, wann der Umsatz ausgeführt worden ist.

  • Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den Gegenstand erworben hat.
  • Sonstige Leistungen (z.B. Beratungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
  • Bauleistungen sind mit Abnahme durch den Erwerber ausgeführt.
  • Eine Teilleistung gilt als ausgeführt, wenn es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt, dies so vereinbart wurde und diese gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
  • Dauerleistungen (Jahreskarten, Wartungsverträge) gelten unabhängig vom Zahlungszeitpunkt erst am Ende der Laufzeit als ausgeführt.

Bauleistungen

Hier liegen meistens die Voraussetzungen einer Teilleistung nicht vor. Es werden zwar oft wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen ausgeführt, meist fehlt es aber an einer Vereinbarung zur teilweisen Abrechnung und Abnahme der Teilleistungen. Bei früheren Steuersatzänderungen wurde es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum Inkrafttreten der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde.

Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer

Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz, erbringt er aber die Leistung zwischen dem 01.07. und 31.12., hat er zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen. Solange er die Rechnung nicht berichtigt, schuldet er die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Empfänger kann die unrichtig zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Gutscheine

Für die Entstehung der Steuer ist zu unterscheiden, ob ein Einzweck- oder Mehrzweckgutschein vorliegt. Beim sog. Einzweckgutschein ist die Steuer sofort bei Verkauf fällig, beim Mehrzweckgutschein erst bei Einlösung. Aufgrund der Änderung in der Umsatzsteuer behandeln wir bis Jahresende alle Gutscheine als Mehrzweckgutscheine. Beim Verkauf ist meist unklar, wann der Gutschein eingelöst werden wird, so dass sich die Frage nach der Versteuerung und dem maßgeblichen Steuersatz erst mit Einlösen des Gutscheins stellt.

Langfristige Verträge

Daueraufträge oder Lastschrifteinzüge sind ab 01.07.2020 anzupassen. Bitte achten Sie hier im eigenen Interesse auf die Verringerung, z.B. der mtl. Mietzahlung. Bei Miet- und Leasingverträgen ist das Entgelt meistens als Monatsbetrag vereinbart. Hier ist ein entsprechender Nachtrag zum Vertrag mit dem geänderten Umsatzsteuerausweis zwingend.

Anpassung von Registrierkassen

Wenn auf den Belegen eine falsche, in dem Fall zu hohe, Umsatzsteuer ausgewiesen ist, muss diese ab 01.07. korrigiert werden. Informationen hierzu findet sich in der Bedienungsanleitung oder über einen Kontakt mit dem Kassenhersteller.

Behandlung von Anzahlungen – Beispiel

Ein Bauunternehmer hat für eine Leistung am 01.04.2020 eine Anzahlung von netto € 20.000 zzgl. 19% USt = 13.800,00 und am 30.07.2020 von netto € 10.000 zzgl. 16% USt = 11.900 erhalten.
Die Schlussrechnung erstellt er nach Bauabnahme am 31.10.2020 richtigerweise mit 16% von netto € 50.000 zzgl. 16% USt = € 58.000. Es verbleibt somit eine Restsumme von € 22.600 brutto.

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