Eine privat genutzte Immobilie kann steuerfrei veräußert werden, wenn der Verkäufer diese selbst
bewohnt hat. Dies ist auch dann möglich, wenn sie in den letzten Monaten vor dem Verkauf
vermietet wurde. Zu dieser Einschätzung gelangte der Bundesfinanzhof (BFH).
Gewinne aus Immobiliengeschäften sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Das Gesetz sieht hiervon jedoch Ausnahmen vor. Eine Möglichkeit, keine Einkommensteuer zu bezahlen, ist, eine Immobilie 10 Jahre zu halten und erst nach dieser sog. Spekulationsfrist zu verkaufen. Eine Steuer fällt auch nicht an, wenn die Immobilie vor dem Verkauf selbst genutzt wurde. In diesem Fall genügt bereits, wenn 3 Kalenderjahre betroffen sind. Dabei muss die Immobilie nicht in drei vollen Kalenderjahren selbst bewohnt werden. Es genügt, wenn dies für ein volles Kalenderjahr und einen Tag im Jahr davor und einen Tag im Jahr danach der Fall ist. Zog der Eigentümer also z.B. am 30. Dezember 2017 ein und bleibt bis 2. Januar 2019 dort wohnen, kann er sie im Laufe des Jahres 2019 steuerfrei verkaufen.
Vermietung im Verkaufsjahr
Die Steuerfreiheit bleibt auch dann erhalten, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung nach der eigenen Wohnnutzung noch anderweitig vermietet wurde. Dieser Fall lag dem vor dem BFH verhandelten Sachverhalt zugrunde. In diesem wohnte der Verkäufer über einen längeren Zeitraum selbst in der Immobilie und vermietete sie dann ab Mai des Verkaufsjahres. Im Dezember verkaufte er die Immobilie. Entgegen der Auffassung des Finanzamts entschied der BFH, dass der Gewinn trotz dieser kurzen Zwischenvermietung steuerfrei blieb.
Ausblick
Der Verkauf einer Immobilie kann steuerlich teuer sein. Sprechen Sie daher vor einem geplanten Verkauf unbedingt mit Ihrem Steuerberater.